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Hohe Handyrechnungen aufgrund von Datendiensten sind noch immer möglich 19.07.2012 Uns liegen interessante Urteile vor, die auf die Problematik der sog. Bill-shock-Handyrechnungen (=hohe Gebühren wegen Nutzung von Datentransfer) Bezug nehmen. Einerseits gibt es eine deutsche Entscheidung (III ZR 190/11 v. 15.3.2012), die klare Worte verwendet, dass Betreiber von Telekomdienstleistungen verpflichtet sind, ihre Kunden zu warnen und aufzuklären, wenn unabsehbar hohe Kosten wegen Nutzung von Datendiensten anfallen. Dies unabhängig von ausdrücklichen gesetzlich Bestimmungen, sondern schlicht aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen abgeleitet. In jedem Vertrag nämlich muss die eine Seite, um ein Informationsgefälle auszugleichen, Hinweispflichten seinem Vertragspartner gegenüber erfüllen, um dessen Interessen zu wahren. Aus Vorarlberg gibt es zwei Urteile (3 C 2190/09 a u 2 R 284/10 w), die trotz der seit 1. Mai 2012 geltenden Kostenbeschränkungsverordnung relevant sind und die Betreiber an ihre vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten binden. Die Verordnung sieht vor, dass durch Datendienste nicht mehr als ? 60 anfallen dürfen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt, mehr verbrauchen zu wollen. In Vorarlberg gibt es aber eine spezielle Situation durch die Nähe zur Schweiz. Deren Handymasten haben eine starke Sendungsleistung, die teilweise mehrere Kilometer ins Landesinnere von Österreich strahlen und es somit immer wieder passiert, dass österreichische Mobilfunkkunden, ohne es zu merken, das Schweizer Netz benützen und somit Roaminggebühren anfallen. Da die Schweiz als Nichtmitglied der EU, nicht von der EU-Roaming Verordnung umfasst ist (diese sieht bei Roaming eine Höchstbetragsgrenze von ? 60 vor), greifen die Warn- und Kostenkontrollfunktionen in dieser Konstellation nicht. Betreiber sind deshalb vor allem in Vorarlberg verpflichtet, Kunden über diese Problematik aufzuklären, ansonsten der Kunde für die Roaminggebühren nicht aufkommen muss. Dateien: |