Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den FitInn-Franchisenehmer ANSA Fitness GmbH geklagt. Die Klage umfasst drei Klauseln, die der Fitnesscenterbetreiber zwischen 2016 und Juni 2018, beim Abschluss von Mitgliedsverträgen verwendet hat.
Klausel 1: „Bei meinem ersten Studiobesuch wird eine einmalige Aktivierungsgebühr in der Höhe von € 19,90 fällig.“
Die Aktivierungsgebühr von EUR 19,90 entspricht der Höhe nach einer monatlichen Basic-Mitgliedschaft von ebenfalls EUR 19,90. Laut HG Wien steht der Aktivierungsgebühr keine über den normalen Aufwand im Zusammenhang mit einem Neuabschluss und der Neuregistrierung eines Kunden hinausgehende, erkennbare Gegenleistung des Unternehmens gegenüber. Zudem sind auch die von der Beklagten ins Treffen geführten besonderen „Leistungen“ im Zusammenhang mit einer Neuregistrierung bzw. Aktivierung der Mitgliedskarte (Unterstützung bei der Eingabe der Kundendaten am iPad im Fitnessstudio, Beratungsgespräch, Studiodurchgang) weder im Mitgliedschaftsvertrag, noch in den AGB als Gegenleistung angeführt. Es wird daher ein weiteres fixes Entgelt für nicht näher umschriebene, wirtschaftlich auch nicht gesondert werthaltige Leistungen gefordert, die über die typischerweise mit dem Aufwand im Zusammenhang mit der Neuerfassung eines Mitglieds und Aktivierung einer Mitgliedskarte einhergehen Leistungen nicht hinausgehen, sodass das Entgelt sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.
Da für Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, welche Leistungen von der Aktivierungsgebühr abgedeckt werden, ist diese ebenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Weiters wird die Aktivierungsgebühr beim Vertragsabschluss am Mitgliedsvertrag nicht in die Gesamtkosten eingerechnet. Verbraucher werden demnach nicht auf klare und verständliche Weise über den Gesamtpreis der Dienstleistung aufgeklärt. Laut Gericht wäre dies sehr wohl möglich gewesen. Die Klausel verstößt deshalb auch gegen § 5a Abs 1 Z 3 KSchG sowie bei Vertragsabschlüssen übers Internet gegen § 4 Abs 1 Z 4 FAGG.
Zudem verstößt die Klausel auch gegen § 6c KSchG. Die Aktivierungsgebührt ist laut Gericht eine Art Bearbeitungsgebühr. Unter § 6c KSchG fallen nicht nur Entgelte für Zusatz-/Nebenleistungen, sondern auch alle Kosten unselbstständiger Nebenpflichten sowie auch aus dem Hauptvertrag ausgelagerte Zusatzkosten für die Hauptleistung wie eben Bearbeitungs- oder Stornogebühren.
Klausel 2: „Eine Kündigung ist erstmals nach 12 Monaten möglich, die Kündigung muss spätestens ein Monat davor erfolgen (Kündigungsfrist). Anschließend kann ich den Vertrag alle 6 Monate kündigen, ebenfalls unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.“
In 5 Ob 205/13b hat der OGH eine ähnliche Klausel aufgrund der für den Unternehmer hohen Investitions- und Personalkosten für zulässig erachtet. Hier berücksichtigte der OGH, dass dieser Fall die Besonderheit hatte, dass die vom Unternehmer angebotenen Sporteinheiten, nur unter Aufsicht eines Trainers absolviert werden konnten. Ausschlaggeben war demnach die kostenintensive Dienstleistungskomponente.
Im vorliegenden Fall werden die vom FitInn-Franchisenehmer zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte von den Kunden selbstständig benutzt. Die Beklagte bietet keine vergleichbare Beaufsichtigung des Trainings an. Auch die von der Beklagten vorgebrachten Investitions- und fortlaufenden Kosten vermögen allenfalls nur eine zwölfmonatige Vertragsbindung zu rechtfertigen, jedoch nicht eine daran anschließende weitere jeweilige sechsmonatige Vertragsbindung, so das HG Wien.
Klausel 3: „Ich erkläre hiermit, dass mir derzeit keinerlei Umstände körperlicher oder gesundheitlicher Art bekannt sind, die einem Training (bzw. Benutzung der Solarien) entgegenstehen.“
Durch Abschluss des Mitgliedsvertrags und der betreffenden Klausel bestätigen Verbraucher die Tatsache, dass keine körperlichen oder gesundheitlichen Gründe einem Training entgegenstehen. Gerade eine solche Beweislastverschiebung wird mit der vorliegenden Klausel bewirkt, da sie im Wege der Tatsachenbestätigung die Beklagte von der sie treffenden Beweispflicht für fehlendes Verschulden gemäß § 1298 ABGB bei Verletzung der sie treffenden vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten entbindet. Die Klausel erschwert die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher und verstößt demnach laut HG Wien gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
Die Entscheidung betrifft lediglich Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 01.09.2021).
HG Wien 2.8.2021, 57 Cg 36/20z
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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