Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den FitInn-Franchisenehmer ANSA Fitness GmbH geklagt. Die Klage umfasst drei Klauseln, die der Fitnesscenterbetreiber zwischen 2016 und Juni 2018 beim Abschluss von Mitgliedsverträgen verwendet hat.
Bei Abschluss eines Fitnesscenter-Vertrags wurde eine einmalige „Aktivierungsgebühr“ von EUR 19,90 fällig. Damit wird laut Unternehmer der Aufwand abgegolten, der mit der Aktivierung und Registrierung der Mitgliedschaft in Verbindung steht. Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine über den normalen Aufwand, im Zusammenhang mit einem Neuabschluss eines Kunden hinausgehende, erkennbare Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht. Ebenfalls ist laut Gericht für Verbraucher unklar, welche Leistung tatsächlich von der Aktivierungsgebühr abgedeckt ist. Das Gericht beurteilt die Aktivierungsgebühr deshalb für intransparent und gröblich benachteiligend. Darüber hinaus ist die Klausel rechtswidrig, weil die Aktivierungsgebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis der Vertragskosten hineingerechnet wurde.
Die zweite Klausel regelt die Vertragsbindung. Der Bestimmung nach sind Verbraucher für mindestens 12 Monate an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer erfolgt wiederkehrend eine neue Vertragsbindung für weitere 6 Monate, insofern Verbraucher nicht fristgerecht kündigen. Kunden unterliegen folglich auch nach vielen Jahren noch einer Bindungsfrist. Diese wiederauflebende Vertragsbindung bezeichnet das Gericht für unangemessen lange. Auch die vom Unternehmer vorgebrachten hohen Investitions- und fortlaufenden Kosten rechtfertigten diese wiederkehrende Bindungsdauer laut Gericht nicht.
Die Entscheidung betrifft lediglich Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 01.09.2021).
HG Wien 2.8.2021, 57 Cg 36/20z
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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