Zum Inhalt

Erfreuliches OGH-Urteil zu Mietverträgen

In einem Verbandsklagsverfahren des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - erkannte der OGH erfreulicher Weise, dass die Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter gröblich benachteiligend und daher unwirksam ist.

Das Urteil betrifft Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Dabei handelt es sich um vor 1953 gebaute Mietwohnungen, vor 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach diesem Zeitpunkt geförderte Eigentumswohnungen sowie Genossenschaftswohnungen.

Der OGH hat erstmals zur Frage Stellung genommen, ob eine mietvertragliche Regelung den Mieter zur Übernahme von umfassenden Erhaltungsarbeiten verpflichten kann. Nach der klaren Antwort des OGH sind derartige Klauseln gröblich benachteiligend und daher unwirksam.

Er bestätigte aber auch seine bisherige Judikatur, wonach es für Erhaltungspflichten wie etwa Reparaturarbeiten an Gasthermen und Boilern einen sogenannten "Graubereich" gibt. In diesem Graubereich sind demnach weder der Mieter noch der Vermieter zur Erhaltung verpflichtet. Der Mieter hat bei einer defekten Therme zwar ein Mietzinsminderungsrecht jedenfalls solange der Defekt besteht, er kann aber die Behebung durch den Vermieter nicht fordern. Die vertragliche Überwälzung derartiger Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist aber nach dieser aktuellen Entscheidung ebenso unzulässig. Die gesetzliche Lücke im Mietrechtsgesetz ist damit evident.

Erfreulich ist auch die Klarstellung, dass die Haltung von Tieren im Mietvertrag nicht generell und schlechthin verboten werden kann. Die Haltung von artgerecht in Behältnissen gehaltene Kleintiere, wie zB Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten kann Mietern damit nicht wirksam untersagt werden.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang