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Urteil: Knorr-Vie-Werbung "Deckt 50% des Tagesbedarfs an Vitaminen" ist irreführend

Das HG Wien gab einer im Auftrag des BMASK geführten Verbandsklage des VKI gegen Unilver statt und erklärte die Angabe "Deckt 50% des täglichen Bedarfes an Obst und Gemüse" auf dem Produkt Knorr Vie als irreführend. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Bei "Knorr Vie" handelt es sich um einen sogenannten "Smoothie" . Die Beklagte bewirbt in Österreich ihr Produkt mit dem ins Auge fallenden Hinweis auf der Verpackung: "1 Fläschchen "Knorr Vie" = 50 % des täglichen Bedarfs an Gemüse & Früchten".

Konkret wird diese Angabe bildlich in Form eines weißen Fläschchens präsentiert (bei den "Knorr Vie" Wintersorten gefüllt mit ganzen Frucht- und Obststücken und der dem Fläschchen folgenden Hinweis "= 50% des täglichen Bedarfs an Gemüse und Früchten). Die Worte Gemüse & Früchte sind hierbei in
Großbuchstaben abgedruckt, bei den speziellen Wintersorten wird die 0 in Form einer halben grünen Kiwi präsentiert. Neben dem Hinweis findet sich ein Sternchen.

Auf der Rückseite der Verpackung wird dazu der Hinweis mit: "Die Angabe des Bedarfs orientiert sich an den Verzehrempfehlungen internationaler Ernährungsexperten, demnach sollte man täglich mindestens 400g Gemüse & Früchte zu sich nehmen" und ein "Vie ist aus 200g Obst und Gemüse hergestellt", erklärt.

Auf der Oberseite der Verpackung finden sich in kleinerer Schrift zwei weitere Verweise: ""Knorr Vie" kombiniert das Gute aus Früchten und Gemüse in einer kleinen Flasche". "Jede Flasche "Vie" hilft Ihnen auf einfache Art und Weise, Ihren täglichen Verzehr an Früchten und Gemüse zu steigern".

Nach der aktuellen Empfehlung der deutschen Gesellschaft für Ernährung (kurz DGE) soll ein Erwachsener täglich 400g Gemüse und 200-250g Obst zu sich nehmen. Dies bedeutet 5 Portionen Obst und Gemüse täglich, wobei eine dieser Portionen durch 200ml Saft ersetzt werden Kann, das aber nur ausnahmsweise.

Das HG Wien geht davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher beim bloßen Lesen des Hinweises auf der Frontseite der "Knorr Vie" Verpackung schlussfolgert, dass er ausschließlich durch das Trinken eines Fläschchens "Knorr Vie" die Hälfte seines Tagesbedarfs an frischem Obst und Gemüse mit seinen ganzen darin enthaltenen Vitaminen, Mineralstoffen, Ballaststoffen und gesundheitsfördernden sekundären Pflanzenstoffen decken kann. 

Es werde dem Verbraucher suggeriert, mit dem Inhalt eines "Knorr Vie" könne er frisches Obst und Gemüse substituieren. Die Vorstellung des Verbrauchers und der bereits beim Lesen des Hinweises gewonnene Eindruck werde durch die Abbildungen auf der Verpackung zusätzlich verstärkt.

Beim Durchschnittsverbraucher entstehe der unrichtige Eindruck, dass er anstelle von frischem Obst und Gemüse 1 Flasche "Knorr Vie" zu sich nehmen kann, um 50 % seines Tagesbedarfs an Obst und Gemüse zu decken, weil 100ml Knorr Vie nicht 200mg frischem unverarbeiteten Obst und Gemüse entsprechen.

Dem Argument der Beklagten, dass sie mit ihren Angaben des Ziel verfolge, den täglichen Verzehr an Früchten und Gemüse zu steigern und dass die Angabe auf der Frontseite der Verpackung nicht irreführend sei, sowie dass der Konsument durch die Verweise auf der Oberseite der Verpackung darauf hingewiesen wird, dass er frisches Obst und Gemüse zusätzlich essen soll und somit für Klarheit gesorgt wird, hielt das Gericht nicht für überzeugend.

Auch dass die Vorgaben des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und des Codex Alimentarius Austriacus erfüllt sein mögen, bedeute nicht, dass die Frontgestaltung der Verpackung nicht dennoch für den Verbraucher irreführend sein könnte.

Die Irreführung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verbraucherkreise werde auch nicht dadurch verhindert, dass es auf der Homepage www.knorr.co.at Informationsmöglichkeiten zum Produkt gibt. Sich Informationen im Internet über Lebensmittel einzuholen, mag zwar ein Teil der
Verbraucher tun, dass aber der überwiegende Teil der angesprochenen Verbraucher eine Homepage konsultiert, um sich über das Produkt zu informieren, bevor er das Produkt im Geschäft erwirbt ist aber weder erwiesen noch lebensnahe.

HG Wien, 5.9.2011, 22 Cg 89/10x
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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