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Urteil: OLG Innsbruck bestätigt: Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg die BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft) hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühr. Das OLG Innsbruck bestätigt, dass die Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig ist und zwar sowohl dem Grund als auch der konkreten Höhe nach.

Laut Schalteraushang der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg AG) ist für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5 % vorgesehen und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 %.

Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB
Die Kreditbearbeitungsgebühr ist der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB unterworfen. Danach können Klauseln in AGB inhaltlich kontrolliert werden, wenn sie nicht eine Hauptleistung festlegen. Nach st Rsp ist der Begriff Hauptleistung hierbei möglichst eng zu verstehen. Die Kontrollfähigkeit ist dann zu bejahen, wenn das vorgesehene Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur auf Grund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung dient. Dies ist bei der Kreditbearbeitungsgebühr der Fall.

Gröbliche Benachteiligung dem Grunde nach
Die Beklagte verrechnet das Bearbeitungsentgelt unter anderem in Zusammenhang mit dem Aufwand bis zur endgültigen Zuzählung des Kredits, wozu etwa auch die Erstellung einer Haushaltsrechnung, die Einholung von Unterlagen und die Kreditprüfung zählen. Dies betrifft teilweise Aufwendungen, zu welchen die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist; so obliegt ihr nach § 7 VKrG die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden, wozu auch die entsprechende Informationsbeschaffung zählt. Darüber hinaus betrifft es Aufwendungen, die geradezu zwingend mit der Abwicklung des Kreditverhältnisses einhergehen, sodass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass diese mit dem zu leistenden Vertragsentgelt abgedeckt sind.

Wenn daher die Beklagte ihren Kunden im Wege der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr Aufwendungen in Rechnung stellt, die typischerweise mit der Abwicklung eines Kreditverhältnisses einhergehen, und zu welchen sie – jedenfalls zum Teil – gesetzlich verpflichtet ist, ist dies – unabhängig von der Höhe dieser zusätzlich geforderten Bearbeitungsgebühr – bereits dem Grunde nach gröblich benachteiligend.

Gröbliche Benachteiligung der Höhe nach
Durch eine Gebühr, die sich ausschließlich an der Höhe der zugezählten Kreditvaluta orientiert, wird dem Verursacherprinzip gerade nicht Rechnung getragen, dies ist auch wenig transparent: So kann etwa ein sehr hoher Kredit mit ausgezeichneter Bonität des Kunden und vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen möglicherweise in kürzerer Zeit bearbeitet werden als ein niedrigerer Kredit für einen Kunden mit schlechter Bonität, der auch die angeforderten Unterlagen nur sukzessive beibringt.

Weiters führt das OLG Innsbruck aus, dass das Erstgericht den Umstand, dass sich die Höhe des Bearbeitungsentgelts unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell an der jeweiligen Kreditsumme orientiere, zu Recht als gröblich benachteiligend erachtete, weil nicht nachvollziehbar sei, dass höhere Kreditsummen zwingend und jedenfalls einen
größeren Bearbeitungsaufwand bedeuteten.

Da bereits eine gröbliche Benachteiligung bejaht wurde, erübrigt sich für das OLG Innsbruck eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klauseln ausreichend transparent sind und ob durch die Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgeltes § 16 VKrG umgangen wird.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (25.11.2015). Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

OLG Innsbruck 12.11.2015, 2 R 140/15b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


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