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OGH: 8 von 12 Klauseln von Orange (nunmehr Drei) gesetzwidrig

Der VKI führte im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Orange, der mittlerweile von Hutchison Drei übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete 8 von 12 Klauseln für unzulässig.

Bereits Ende Oktober 2012 brachte der VKI gegen den Mobilfunkanbieter "Orange" wegen zahlreicher Klauseln in deren Geschäftsbedingungen Klage ein. Als "Orange" vom Mobilfunkanbieter "Hutchison Drei" übernommen wurde, wurden die Verträge der "Orange"-Kunden mitübernommen. 

Der OGH sah nun ua eine Klausel, die auch im Falle einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorsieht, dass verbleibende periodisch fixe Entgelte bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer sofort in Rechnung gestellt werden können, unter Verweis auf die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung als unzulässig an.

Den meisten Klauseln, um die es ging, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen und daher intransparent sind.

Auch eine Klausel, die Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, wurde als intransparent und daher unzulässig beurteilt.

Des Weiteren erachtete der OGH eine Klausel für intransparent, die keinen Hinweis darauf enthielt, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Kosten der Betreibung oder Einbringung bzw der Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen.

Als intransparent und daher unzulässig wurden auch Klauseln über die Verpflichtung zur Tragung von Kosten erachtet, in denen der zu leistende Betrag entweder selbst nicht genannt wird oder sein Auffinden nicht durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird.

Zulässig hingegen ist eine Klausel, die eine Wertanpassung der Entgelte gemessen an den Änderungen des Verbraucherpreisindex vorsieht.

Das OLG Wien untersagte Hutchison Drei mit sofortiger Wirkung, sich auf die für unzulässig erklärten Klauseln zu berufen, und räumte lediglich für die Änderung der AGB ("Verwendung der unzulässigen Klauseln") eine Leistungsfrist von drei Monaten ein. Dies wurde in weiterer Folge nicht vor dem OGH bekämpft.

OGH 22.12.2016, 6 Ob 233/15f

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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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