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"Hutchison Drei" hat kein Recht zur unbeschränkten Vertragsänderung

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt. Vertragsänderungen müssen den Anforderungen der Konsumentenschutzbestimmungen entsprechen.

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei und bekam vor dem HG Wien Recht.

Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 ein. Der VKI klagte Hutchison Drei und bekämpfte somit die einseitige Entgelterhöhung bzw. Vertragsänderung und die der Vertragsänderung zugrundeliegende Klausel.

Die beanstandete Klausel trifft keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Vertragsänderungen und kann zudem so verstanden werden, dass auf deren Grundlage auch eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen - ohne weitere inhaltliche Beschränkung der Entgeltänderung - vorgenommen werden kann. Daher erklärte das HG Wien die Klausel für unzulässig, da die Klausel Kunden und Kundinnen gröblich benachteiligt und intransparent ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand: 19.4.2017)

HG Wien 5.4.2017, 18 Cg 71/16d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung (10.8.2018):

Der OGH hat mit der E vom 17.7.2018, 4 Ob 113/18y die Klage des VKI abgewiesen. Telekommunikationsanbieter haben - so die Entscheidung - ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht.

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