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Übersicht: Entgeltänderungen von Telekommunikationsunternehmen

Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das eine die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen durchführen möchte, ihren Kunden den wesentlichen Inhalt dieser geplanten Änderung mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form (zB durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung) mitzuteilen hat. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen (Sonderkündigungsrecht) (§ 25 Abs 3 TKG).

Allgemein muss man bei Entgeltänderungen von Mobilfunkverträgen nun unterscheiden:

1) Erfolgt die Entgeltänderung aufgrund einer gültigen Wertsicherungsklausel (zB Anpassung anhand des Verbraucherpreisindex [VPI]), ist dies kein Anwendungsfall von § 25 Abs 3 TKG, weil nur das vereinbarte Äquivalenzverhältnis dadurch aufrecht erhalten bleiben soll. Dem Kunden steht daher in diesem Fall nicht das oben beschriebene Kündigungsrecht zu. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom VKI geführten Verfahren entschieden (EuGH C-326/14 [VKI/A1]).

2) Geht die Änderung aber darüber hinaus, zB eine höhere Entgeltänderung, so muss die Vorgehensweise des § 25 Abs 3 TKG eingehalten werden. Der OGH hat erst jüngst wieder ausgesprochen, dass § 25 TKG nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aussagt, sondern nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen regelt (4 Ob 250/16t). Umstritten ist nun, ob § 25 Abs 3 TKG die Grundlage für eine schrankenlose Vertragsänderung darstellt, oder ob dennoch auch die sonstigen gesetzlichen Regelungen bei Vertragsänderungen einzuhalten sind (vor allem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG). Mit der Entscheidung vom 17.7.2018 (4 Ob 113/18y) bestätigte der OGH, dass die Telekommunikationsunternehmen ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht haben.

Hat der Kunde das Sonderkündigungsrecht gemäß § 25 Abs 3 TKG, kann er sich sein preisgestütztes Handy ("Gratishandy") behalten (arg: "kostenlos zu kündigen").

3) Sondertarife, wie "´4 IMMER´ einen bestimmten Tarif" oder "Grundgebühr ´ein Leben lang´" enthalten idR die Zusicherung, dass sich das Entgelt in der zugesicherten Form nicht ändert. Eine Entgeltänderung nach § 25 Abs 3 TKG ist daher nicht erlaubt.

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