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Partnervermittlungsvertrag auf dem Prüfstand: OGH bestätigt Unzulässigkeit von 14 Klauseln

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark - die Inhaberin des in weiten Teilen Österreichs tätigen Instituts "Kontakt - Die Partnervermittlung", Frau Elisabeth Barasits, wegen zahlreicher unzulässiger Klauseln in Partnervermittlungsverträgen geklagt.

Zwei von insgesamt sechzehn beanstandeten Klauseln erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun jedoch rechtskräftig für zulässig:

Nicht zu beanstanden ist demnach jene Klausel, mit der eine Haftung für den Erfolg der Vorstellungsaktivitäten ausgeschlossen wird, sofern dem Institut die Unrichtigkeit von Angaben (nur) wegen leichter Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder bekannt hätte sein müssen (Klausel 5).

Für zulässig erachtet der OGH auch die Vereinbarung von 10 % Verzugszinsen pro Jahr für den Fall des Zahlungsverzuges (Klausel 6); erstaunlicherweise obgleich die Klausel auch den Fall erfasst, dass KundInnen am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Damit geht der OGH offenbar von seiner bisherigen Entscheidungslinie ab, weshalb zu hoffen bleibt, dass diese Beurteilung einmalig bleibt.

Anders als zuvor noch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erklärte der OGH aber jene Klausel für intransparent und daher unzulässig, wonach das Partnervermittlungsinstitut mit anderen Unternehmen kooperieren könne, weil unklar bleibe, welche Daten zu diesem Zwecke übermittelt werden (Klausel 11).

§ 15 KSchG sieht für bestimmte Verträge über wiederkehrende Leistungen (wenn der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist), die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, ein gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers vor: Er kann unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen. In vorliegender Entscheidung spricht nun der OGH zum ersten Mal aus, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Kündigungsrecht hinzuweisen hat, andernfalls Klauseln intransparent sind. Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

OGH 26.04.2017, 7 Ob 217/16m

OLG Wien 22.09.2016, 5 R 123/16v
LG Wiener Neustadt 08.07.2016, 24 Cg 59/16s

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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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