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Urteil: Zinsuntergrenze ohne -obergrenze im Kreditvertrag selbst gesetzwidrig

Eine Kreditvertragsklausel, bei der die Marge als Untergrenze festgelegt wird, aber keine Obergrenze, ist unzulässig.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Unicredit Bank Austria AG wegen folgender Kreditvertragsklausel (aus 2016):

"Wenn der vorgenannte Indikator negativ ist oder negativ werden sollte, wird für diesen als Untergrenze ein Prozentsatz von 0% (Null Prozent) für die Zinsverrechnung vereinbart. Der Kreditnehmer zahlt also zumindest den im vorigen Absatz vereinbarten Aufschlag."

Die beklagte Partei vereinbart in zahlreichen Kreditverträgen mit Verbrauchern für die Zinsgleitung einen Indikator (zB EURIBOR) plus Aufschlag, sodass der Zinssatz angepasst wird, wenn sich der Indikator nach Vertragsabschluss nach oben oder unten oder über einen gewissen Schwellenwert verändert. Die von der Beklagten verwendete Klausel zieht für diese Zinsgleitung eine Untergrenze beim Aufschlag ein, ohne eine Obergrenze zu enthalten.

Der OGH verweist in der Entscheidung auf die jüngsten OGH-Entscheidungen 4 Ob 60/17b und  8 Ob 101/16k. 

Die Klausel steht im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.

Die von der Bekl vorgebrachten "ökonomische Aspekte" spielen bei § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Rolle. 

Die von der Beklagten monierten ökonomischen Argumente des Berufungsgerichts OLG Wien waren eine Replik auf die in der Berufung vorgebrachten "ökonomische Aspekte". Damit verstärkte das Berufungsgericht sein Argument, dass eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Das Unterlassungsgebot hängt aber nicht von der Richtigkeit dieser Ansicht ab, weil sich dieses (auch) auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG iVm § 28 KSchG stützen kann, sodass die behauptete Mangelhaftigkeit schon mangels Relevanz zu verneinen ist. Zudem verwarf der Senat 8 zuletzt das Argument, dass eine einseitige Begrenzung möglicher Entwicklungen zugunsten des Unternehmers im Einklang mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen (8 Ob 101/16k).

OGH 13.6.2017, 4 Ob 107/17i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


Anmerkungen:

Im Unterschied zu den jüngst ergangenen Entscheidungen (4 Ob 60/17b, 8 Ob 101/16k, 8 Ob 107/16)  wurde hier bereits im Vertrag selbst einvernehmlich die Marge als Untergrenze vorab festgelegt. 

Hier finden Sie einen vom VKI zur Verfügung gestellten Musterbrief , mit dem Sie, falls Sie davon auch betroffen sind, Ihre Bank zur Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen auffordern können.

Das Urteil im Volltext.

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