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EuGH-Schlussantrag zu Facebook-Sammelklage

Maximilian Schrems, ein österreichischer Datenschutzaktivist, hat vor einem österreichischen Gericht Klage gegen die Facebook Ireland Limited erhoben. Er macht geltend, dass Facebook seine Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe sowie die entsprechenden Rechte anderer Facebook-Nutzer, die ihm ihre Rechte abgetreten haben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Nach Ansicht des Generalanwaltes kann der Kläger Facebook vor österreichischen Gerichten verklagen im Hinblick auf seine für private Zwecke genutzte Facebook-Seite, er kann sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen in Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden (keine Facebook-Sammelklage).

Der Kläger (Wohnsitz Österreich) hat sich von sieben Facebook-Nutzern (Wohnsitz: Österreich, Indien und Deutschland) Ansprüche gegen Facebook (Limited mit Sitz in Irland) abtreten lassen und diese wegen Verletzungen der Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz eingeklagt, siehe hier.

In der Sache selbst wurde noch nicht entschieden, die Sache wurde vom OGH an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rs C-498/16). Dabei geht es hauptsächlich um die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen und um die Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher (Sammelklage). Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend.

Der Generalanwalt schlägt vor, dass der Kläger zwar seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Accounts geltend machen kann, ohne seine Verbrauchereigenschaft zu verlieren, allerdings kann er nicht "gleichgerichtete Ansprüche geltend machen, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstatt oder in einem Drittstaat abgetreten wurden."

Nach Ansicht des Generalanwalts sei der Verbrauchergerichtsstand stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt, wenngleich für ihn außer Zweifel stehe, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen und systemische Vorteile für das Justizsystem aufweisen.

Der Generalanwalt erteilt einer Sammelklage durch einen Verbraucher daher eine Absage. Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt aber zunächst abzuwarten.

Rechtssache C-498/16, Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited

Anmerkung:  Der VKI fordert seit langem im Interesse der KonsumentInnen die Gruppenklage umzusetzen, weil es in Österreich kein ausreichendes Massenverfahren in der Zivilprozessordnung, Ansprüche von manchmal Tausenden Geschädigten zu bündeln und prozessökonomisch abzuarbeiten, gibt.

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