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Urteil: Aggressive Geschäftspraktik von "Österreich"

Der VKI obsiegt auch in 2. Instanz gegen Mediengruppe "Österreich": Der Zwang, ein unverlangtes Testabo abbestellen zu müssen, stellt eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des UWG dar, bestätigt nun das OLG Wien.

Abonnenten der Zeitung "Österreich" hatten unaufgefordert andere Zeitschriften des Verlags im Test-Abonnement erhalten. Im ersten Monat waren die Zeitschriften noch gratis, danach kosteten sie 4,- Euro pro Monat. Wer das Abo nicht in Anspruch nehmen wollte, sollte es abbestellen, schrieb der Verlag den Kunden. Gegen diese Geschäftspraktik brachte der VKI Klage ein.

Bereits in erster Instanz folgte das HG Wien der Rechtsauffassung des VKI, dass die unaufgeforderte Zusendung eines Testabos mit der Aufforderung, der Umwandlung in ein reguläres Abo nach Ablauf einer gewissen Zeit widersprechen zu müssen, eine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG und Z 29 UWG des Anhangs darstelle.

Diese Rechtsauffassung bestätigte nunmehr auch das OLG Wien. Die Entscheidung gibt damit auch Aufschluss über den - nach europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich eng auszulegenden - Anwendungsbereich der Z 29 des Anhangs UWG. Diese Bestimmung verbietet die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat (unbestellte Waren und Dienstleistungen).

Das OLG Wien hielt zunächst fest, dass der in Z 29 des Anhangs UWG verwendete Begriff des "Gewerbetreibenden" jede geschäftlich tätige Person erfasst und nicht nur Gewerbetreibende iS der GewO. Die Mediengruppe "Österreich" hatte noch argumentiert, sie sei keine Gewerbetreibende im Sinne der GewO und vom Anwendungsbereich daher nicht erfasst.

Zudem liegt nach Auffassung des OLG Wien eine nicht veranlasste Warenlieferung nicht nur dann vor, wenn überhaupt keine Vertragsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht, sondern auch dann, wenn der Unternehmer eine nicht vereinbarte Zusatzlieferung erbringt.

Im Verfahren hatte sich "Österreich" ferner auf den Standpunkt gestellt, dass Z 29 nur Fälle umfasse, in denen die Zahlungsaufforderung gleichzeitig mit der Zusendung der unbestellten Ware erfolge. Dieser Rechtsauffassung folgte das OLG Wien auch nicht und befand, dass die unaufgeforderte Zusendung eines Testabos auch dann unter Z 29 des Anhangs UWG falle, wenn erst in einem späteren Schreiben auf die zukünftige Zahlungspflicht hingewiesen werde: Denn es mache keinen Unterschied, ob der Verlag bestehenden Abonnenten zunächst kostenlose (unbestellte) Druckwerke zusendet und dann erst ankündigt, dass - sollte der Abonnent nicht widersprechen - diese in Zukunft zu bezahlen wären oder ob die Zahlungsaufforderung gleichzeitig mit der erfolgten Zusendung der Ware einher-geht. In beiden Fällen werde der Kunde in eine vergleichbare Zwangslange versetzt und Handlungsdruck ausgeübt.


OLG Wien 26.02.2018, 4 R 161/17a
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle

Anm: Das Urteil wurde durch den OGH 29.5.2018, 4 Ob 68/18f bestätigt.

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