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Urteil: Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Das LG Wr. Neustadt erklärte folgende Preisanpassungsklausel für unzulässig:

"Weiters behält sich EVN Energievertrieb Preisänderungen im Wege einer Änderungskündigung vor. Die Preisänderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von EVN Energievertrieb mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Preisänderungserklärung liegen darf für die bestehenden Verträge wirksam. Widerspricht der Kunde den Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Zugang der Preisänderungserklärung, zum Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Preisänderungserklärung besonders hinzuweisen."

Wie das LG Wr. Neustadt ausführt, müssen Vertragsänderungsklauseln mittels Zustimmungsfiktion nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG standhalten. Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt.

Eine Vertragsanpassungsklausel mittels Zustimmungsfiktion läuft durch die Abänderungsmöglichkeit in unbeschränktem Ausmaß im Ergebnis auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus. Auch wenn die angefochtene Klausel daher nach den in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG genannten Formerfordernissen nicht zu beanstanden ist, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen (vgl 1 Ob 210/12g; 1 Ob 146/15z).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals in Verbandsprozessen nach dem KSchG im Banken- und Mobilfunkbereich sowie im Bereich des Betriebs von Fitnessstudios Klauseln zu Zustimmungsfiktionen, die jener der EVN ähnlich waren, unter anderem als gröblich benachteiligend für den Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB und/oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält - wie das LG Wr. Neustadt ausführt - auch die von der EVN hier verwendete Klausel einer Prüfung nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB nicht stand: Der vorliegenden Klausel fehlt es an einer Konkretisierung von Art und Ausmaß der möglichen Preisänderung, um den Kunden in die Lage zu versetzen, sich ein klares Bild über mögliche Änderungen der Preiskalkulation zu machen. Es bestehen keine Kriterien, an die die Vornahme der Preisänderung durch die EVN geknüpft ist. Zudem bleibt der Umfang einer möglichen Änderung des vom Kunden zu entrichtenden Preises völlig unklar; weder enthält die angefochtene Klausel eine Deckelung, noch bestimmt sie Anlass, Zeitpunkt oder Voraussetzungen der Preisänderungen. Die Klausel vermittelt dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren. Bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn räumt die in Rede stehende Klausel der EVN insgesamt die Möglichkeit ein, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten. Sie ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Dass die vom Energieversorger verwendeten AGB oder Vertragsformblätter und die von ihm vorgenommenen Entgeltänderungen am Maßstab des ABGB und des KSchG zu messen sind, ist ausdrücklich in § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG festgehalten. Es ist - wie das LG Wr. Neustadt weiter ausführt - nicht ersichtlich, wieso diese Bestimmungen die Anwendung des ABGB und KSchG verdrängen sollten. Entgeltänderungen durch den Energieversorger haben daher den Anforderungen der § 6 Abs 1 Z 2 und 5 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu genügen. Dies hat das Oberlandesgericht Wien erst jüngst zu zwei der Vorschrift des § 80 Abs 2 ElWOG 2010 und § 125 Abs 2 GWG ähnlichen Bestimmungen, nämlich zu § 26 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und zu § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 bestätigt (OLG Wien, 2 R 133/17v, Seite 14ff; 2 R 86/17g, Seite 39f).

Darüber hinaus besteht für das LG Wr. Neustadt kein Anlass für die von der EVN angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV, weil vernünftigerweise keine Zweifel an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts vorliegen ("acte claire").

Zum einen räumen Art 3 Abs 7 iVm Art 1 Abs 1 lit b Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarkt- RL und Art 3 Abs 3 iVm Art 1 Abs 1 lit b Anhang I der Erdgasbinnenmarkt-RL dem Energieversorger schon dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung ein, sondern stellen die Anforderungen an das Vorgehen des Energieversorgers zum Zweck des Schutzes der Kunden für den Fall der Vornahme von Vertragsänderungen auf.
 
Zum anderen handelt es sich - wie sich aus Erwägungsgrund 46 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL und Erwägungsgrund 44 der Erdgasbinnenmarkt-RL klar ergibt - bei diesen verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Energierichtlinien um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard, den der österreichische Gesetzgeber übertreffen darf. Die strengeren Voraussetzungen nach § 80 Abs 2 ElWOG 2010, § 125 Abs 2 GWG, § 6 Abs 1 Z 2 und Z 5, § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, die innerstaatlich für die Vertragsänderung durch den Energieversorger gelten, können daher nicht Art 3 Abs 7 iVm Art 1 Abs 1 lit b Anh I der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL und Art 3 Abs 3 iVm Art 1 Abs 1 lit b Anh I der Erdgasbinnenmarkt-RL widersprechen (vgl auch das Urteil des BGH vom 5. Juli 2015, VIII ZR 163/16, Rz 28).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.6.2018).

LG Wiener Neustadt 23.05.2018, 26 Cg 94/17d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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