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Urteil: OGH: BAWAG Kontobox - gesetzwidrige AGB

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die BAWAG PSK wegen gesetzwidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Konkret geht es um die Bedingungen der BAWAG Kontobox.

Das nun vorliegende Urteil des OGH erklärte die noch zu entscheidenden Klauseln - wie bereits die Vorinstanzen - allesamt für gesetzwidrig.

Klausel 1:

Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 3,90

Klausel 2:

Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 2,90

Gegenständliche Klausel wurde schon von den Unterinstanzen als gesetzwidrig beurteilt. Der OGH führte dazu aus, dass sich weder in der Konditionenübersicht, noch in den sonstigen AGB des Unternehmens Einschränkungen hinsichtlich der Zahlungspflicht für diese manuelle Nachbearbeitung finden. Vor allem fehlt eine Beschränkung, wonach die manuelle Nachbearbeitung und somit die Verrechnung auf ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers zurückzuführen ist. Dem Klauselwortlaut zufolge würde das Entgelt für die manuelle Nachbearbeitung auch dann anfallen, wenn diese wegen nur aus der Sphäre der Beklagten stammenden Gründen notwendig wird. Dies wäre zB der Fall bei einem EDV-Fehler, bei dem die automatische Bearbeitung der Transaktion vorübergehend nicht möglich ist.
Es liegt somit eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor, wenn der Bankkunde ein gesondertes Entgelt bezahlen muss, für den Fall, dass die Gründe dafür in der alleinigen Sphäre der Bank liegen.

Klausel 3:

Fremde Spesen werden weiterverrechnet.

Diese Klausel befindet sich unter einer Auflistung der "sonstigen Entgelte" für unterschiedliche Bankleistungen (Mahnungen, Nachbestellung d Karte od d PIN, Sperre der Karte, Papierauszüge, Barein- und Barauszahlungen). Somit wird den Verbrauchern suggeriert, dass Spesen Dritter zu begleichen wären, die in Verbindung mit einer der Leistungen aus der Konditionenübersicht entstanden sind. Dies auch dann, wenn die Beklagte selbst die Leistung erbringen muss und diese zB an einen Dritten ausgelagert hat. Jegliche Präzisierung und jede Einschränkung fehlt. Der OGH verwies auf 10 Ob 70/07b, wonach eine Klausel intransparent ist, wenn jegliche Konkretisierung fehlt, welche Spesen angelastet werden können.
Aus der Klausel selbst ist nicht zu erkennen, dass sie sich auf jene Spesen durch Drittleistungen beziehen soll, die nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind. Der OGH führte aus, dass es nicht darauf ankommt, dass sämtliche Drittspesen angeführt werden, sondern, dass die Formulierung der "fremden Spesen" nachvollziehbar dargestellt werden muss, sodass der Verbraucher bestimmen kann, welche Spesen darunter fallen und welche nicht.

Vom OLG als unzulässig erklärt und von der Beklagten nicht mehr mittels Revision bekämpft und daher rechtskräftig sind die folgenden Klauseln.

Klausel 4:

2.1 Die Bank ist berechtigt, die Verfahren der Zugangsberechtigung nach vorheriger Mitteilung an den Kunden abzuändern.

Klausel 7:

11.1 (4): Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen der Verfahren der Zugangsberechtigung keine Änderungen der Leistungen der Bank im Sinne dieser Klausel sind.

Diese Klausel beinhaltete keine Einschränkungen der Änderungsbefugnis durch die Bank, wodurch auch willkürliche Änderungen möglich sind, die keine sachliche Notwendigkeit aufweisen. Zudem erlaubt die Klausel auch sofortige Abänderungen, ohne Einhaltung einer Frist. Demnach wären auch Änderungen denkbar, welche sofort nach der Mitteilung, also gleich nach dem Absenden der Mitteilung wirksam werden. Damit wird auch die Einhaltung der Frist von 2 Monaten ausgeschlossen.

Das OLG erklärte die Klausel daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie zB auch nicht auf neue gesetzliche Anforderungen, oder die Verbesserung von Sicherheitsstandards abstellt.

Klausel 5:

1. (1) Änderungen dieser zwischen dem Kunden und der Bank vereinbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Bank einlangt. Die Bank wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung durch das Unterlassen eines Widerspruchs in Schriftform als Zustimmung zu den Änderungen gilt, sowie dass der Kunde das Recht hat, die Vereinbarung zur Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking vor Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem wird die Bank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen; auch darauf wird die Bank in der Mitteilung hinweisen.

Auch diese Klausel wurde vom OLG als unzulässig beurteilt. Die Klausel ermächtigt die Bank zu Änderungen der Teilnahmebedingungen für das eBanking mittels Zustimmungsfiktion und ohne jegliche Einschränkung. Der Verweis auf Klausel 6 ist laut OLG - aufgrund der Intransparenz d Klausel 6 - als unbeachtlich zu qualifizieren. Die hier vorliegende Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie "jede denkbare Änderung" zu Gunsten der Bank und zu Lasten der Konsumenten ermöglicht.

Weil die Teilnahmebedingungen auch Rechte und Pflichten der Bank regeln, werden äußerst weitreichende Änderungen zu Lasten der Verbraucher ermöglicht. Dies bezieht sich auf die Sorgfaltspflichten der Verbraucher, Kündigungsrechte, sowie Mitteilungsregelungen. Diese weitreichende Änderungsmöglichkeit ist gröblich benachteiligend, wobei auf 1 Ob 210/12g verwiesen wurde.

Diesem Ergebnis steht die Zahlungsdiensterichtlinie laut OLG nicht entgegen, weil diese eine entsprechende Zustimmungsfiktion voraussetzt. Die Richtlinie enthält keine Regelung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Das OLG stellte fest, dass man aus der Zahlungsdiensterichtlinie auch nicht ableiten kann, dass diese Vereinbarungen pauschal und ungeprüft als rechtswirksam anzusehen wären. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 6:

11.1 (4): Die Änderungen von Leistungen der Bank durch eine Änderung dieser Bedingungen nach Punkt 11.1 dieser Bedingungen ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.

Diese Klausel wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt. Änderungen der Teilnahmebedingungen für das eBanking sind nicht nur auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt, sondern beinhaltet die Klausel auch eine Aufzählung, in denen eine solche sachliche Rechtfertigung jedenfalls vorliegt. Das OLG urteilte, dass diese Beispielsfälle jedoch "mehrfach zu unbestimmt" sind, wie etwa bei geringer Kundennachfrage. Fraglich bleibt, wie die wenigen Kunden zu verstehen sind, bzw wie die Kostendeckung errechnet wird. Das OLG erachtete die Beispiele als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

OGH 29.05.2018, 1 Ob 57/18s
OLG Wi
en 24.01.2018, 5 R 85/17g

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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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