Zum Inhalt

Urteil: Intransparente Garantievereinbarung in Lebensversicherung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen AG wegen einer Klausel zur fondsgebundenen Lebensversicherung. Das Handelsgericht Wien beurteilte die Klausel als intransparent.

Das Merkblatt zum Garantieportfeuille  zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage enthielt  folgende Klausel:

"Der Anleger erhält zu den vereinbarten Stichtagen Kapitalgarantie auf die Sparbeiträge (= investiertes Kapital, dies entspricht den einbezahlten Beiträgen abzüglich Versicherungssteuer, Kosten, Gebühren und Risikobeitrag) sowie auf die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge."

Der OGH hatte in einer Serie von Entscheidung im Jahr 2007 im Rahmen von Verbandsklagen über Allgemeine Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungen die Zulässigkeit von Klauseln im Hinblick auf die Bestimmtheit der Kostenbelastung (allenfalls Stornogebühren), des Rückkaufswertes und/oder des garantierten Kapitalbetrages zu beurteilen. Kernaussage sämtlicher dieser Entscheidungen ist, dass dem Versicherungsnehmer die betreffenden Werte (etwa im Rahmen eines Tarifes) vor Vertragsabschluss konkret mitzuteilen sind, widrigenfalls eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt. Insbesondere reicht ein bloßer Hinweis auf "Rahmenbedingungen", "tarifliche Grundsätze" oder "tarifliche Grundlagen" nicht aus.

Die gegenständliche Klausel erläutert die betreffenden Beträge nicht näher und bestimmt sie nicht.

Die Beklagte berief sich darauf, die Klausel sei nur im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen verwendet worden, die wirksame Kostenvereinbarung aufgewiesen hätten. Bereits in 7 Ob 131/06z (Klauseln 1 und 2) wurde ein solcher Einwand vom OGH verworfen: Wenn sich in den Versicherungsbedingungen kein Hinweis auf eine solche Tabelle findet und auch nicht feststellbar ist, dass allen Angeboten auch die Werte angefügt waren, geht ein solches Vorbringen ins Leere.

Mangels Hinweises in der Klausel selbst auf die (ergänzende) Rückkaufswerttabelle ist es dem Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Vertragsabschlusswillen bildet, nicht möglich, die durch die Klausel bewirkten Folgen auch nur annähernd zu überblicken. Es konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass bestimmte Tabellen bei sämtlichen Vertragsabschlüssen im Vorfeld vorliegen würden, und in der Klausel fehlt ein Hinweis auf solche Tabellen.

Dem Versicherungsnehmer ist nicht nur nach § 135c Abs 2 VAG 2016 eine Modellrechnung nach Anlage 2 der Verordnung (§ 3 Abs 1 LV-InfoV 2018) zu übermitteln ist, sondern es sind ihm nach § 135c Abs  1 Z 6 VAG 2016 auch Informationen ua "über sämtliche Kosten und Gebühren" anhand der Anlage 1 zur Verordnung (§ 2 Abs 5 LV-InfoV 2018) zu erteilen sind. Die bloße Modellrechnung reicht also nach geltendem (Aufsichts-)Recht nicht zur Erfüllung der Informationspflichten über die Kostenbelastung aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 29.11.2018, 44 Cg 32/18p
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang