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Urteil: VKI siegt gegen österreichisches Münzkontor

In dem vom BMASGK beauftragten Verfahren verurteilte das Handelsgericht Wien das österreichische Münzkontor wegen unlauterer Geschäftspraktiken und unzulässiger Geschäftsbedingungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die HMK V AG (Sitz in der Schweiz) tritt in Österreich unter dem Namen "Österreichisches Münzkontor" auf. Das österreichische Münzkontor vertreibt Münzen und Medaillen. Diese eignen sich regelmäßig nicht als Anlageobjekte, denn ihr Materialwert liegt weit unter dem Verkaufspreis.

Darüber berichtete die Zeitschrift "Konsument" in der Ausgabe 10/17.

Infolge des Berichts gingen über 100 Beschwerdefälle beim VKI ein. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um ältere Personen und deren Angehörige, die erstmals auf die mit der Sammlung in Verbindung stehenden Probleme aufmerksam wurden. Die Beschwerden betrafen aber auch die Vertriebspraxis des österreichischen Münzkontors. Denn mit der Erstbestellung eines Produkts, zu welcher das Münzkontor mit (vermeintlich) exklusiven Sonderangeboten und Rabattpreisen lockt, setzt der Verbraucher automatisch und ohne weiteres Zutun regelmäßig auch ein "Sammlerservice" in Gang. Nach der Bestellung erhält der Verbraucher regelmäßig weitere Münzen/Medaillen, die er entweder bezahlen oder zurücksenden musste.

Dagegen brachte der VKI Klage wegen unlauterer Geschäftspraktiken und unzulässigen Vertragsklauseln ein und bekam nun vom Handelsgericht in allen Punkten Recht.

Vertriebsmethode: Sammlerservice

Das Gericht beurteilte die automatische Zustimmungserklärung des Verbrauchers zum Sammlerservice auf den Bestellscheinen als intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), weil daraus nicht hervorgehe, wie oft, wie lange und welche Münzen/Medaillen er erhält. Die Zustimmungserklärung sei auch überraschend und nachteilig (§ 864a ABGB), weil der Durchschnittsverbraucher bei der Bestellung eines Einzelartikels nicht damit rechne, dass das Angebot ein Sammlerservice einschließt, das mit der Handlungsverpflichtung einhergeht, nicht bestellte Waren zurücksenden oder bezahlen zu müssen. Das derart aufgedrängte Sammlerservice stelle daher keine wirksame Zustimmung und vertragliche Grundlage für weitere Zusendungen dar. Der Verbraucher muss die aufgrund eines solchen Sammlerservices zugesandten Medaillen daher weder zurückschicken noch bezahlen (§ 864 Abs 2 ABGB). 

Vor diesem Hintergrund handle es sich bei diesem Vertriebsmodell auch um ein unzulässiges und als aggressive Geschäftspraktik zu beurteilendes Kundenbindungsprogramm (§ 1a UWG). Dabei hielt das Gericht fest, dass es sich bei dem durchschnittlich angesprochenen Kundenkreis des Münzkontors um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis handle. Es bestehe nämlich überwiegend aus älteren Personen, für welche die Rücksendung von Waren in vielen Fällen aufgrund ihres körperlichen Zustands beschwerlich sei und für welche daher das Bezahlen der einfachere Weg sei. Außerdem verfügten ältere Personen - nicht zuletzt auch deshalb, weil sie weniger vertraut mit den mannigfaltigen Rücktrittsrechten seien - über mehr Vertragstreue und scheuten häufig auch deswegen die Rücksendung. 

Irreführung über Eignung als Anlageobjekte

Auch die vom VKI als irreführend inkriminierte Bewerbung der vertriebenen Münzen/Medaillen sah das Handelsgericht als verwirklicht an (§ 2 Abs 1 Z 1 UWG).

Das Gericht führt dazu aus, dass Münzen und Medaillen von Kunden aus Gründen der Vermögensanlage gekauft werden würden. Dieser Erwartungshaltung bediene sich das Münzkontor bei seiner Bewerbung und erwecke dadurch den unrichtigen Eindruck, dass auch die von ihm vertriebenen Medaillen und Münzen als Wertanlage geeignet seien. Etwas, das nur gesammelt werden könne, aber keinen Wiederverkaufswert hätte, könne keine Wertanlage darstellen. Das Gericht hob in dem Kontext hervor, dass bei der Bewerbung von Vermögensanlageprodukte nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur die Vorteile, sondern auch deren Risken dargestellt werden müssten.

Informationspflichten

Schließlich verurteilte das Gericht das österreichische Münzkontor auch dazu, es künftig zu unterlassen, die Konsumenten nicht über die wesentlichen Eigenschaften der von ihm vertriebenen Münzen/Medaillen zu informieren (§ 4 Abs 1 Z 1). Dazu gehört insbesondere auch die Information, wer die Prägung der von ihr vertriebenen Medaillen beauftragt und wer ihre Limitierungen setzt. 

Münzprägung

Und ferner untersagte das Handelsgericht dem österreichischen Münzkontor auch die irreführende Anlehnung an Münzen der Münze Österreich AG (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG). Durch die Nachahmung von staatlich begebenen Münzen, wie etwa "Die Kronen der Habsburger", erweckt das österreichische Münzkontor den Eindruck, es handle sich um Münzen mit Sammlerwert der Münze Österreich AG, obwohl tatsächlich vom österreichischen Münzkontor beauftragte Prägungen vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 14.2.2019).

HG Wien 21.01.2019, 68 Cg 50/18m
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Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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