Zum Inhalt

Unzulässige BMW-Werbung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums BMW wegen einer Leasingwerbung. BMW hat in der facebook-Werbung keinerlei Informationen über den Leasingzinssatz geben. Auf der Startseite der Homepage wurde das Leasing groß mit der Leasingrate beworben. Die nach dem Gesetz zu erteilenden Informationen waren auf der Startseite nicht ohne weiteres Klicken zu finden. Das Landesgericht Salzburg bestätigt hier, dass BMW gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Leasingwerbung verstößt.

Auf der Homepage wurde mit der Mini mit "ab EUR 99 im Monat**" beworben. Erst durch Anklicken des Sternchenverweises gelangte man zur Information laut Verbraucherkreditgesetz. Auf der facebook-Seite MINI.austria wurde auf einem Bild eines BMW Mini mit einer monatlichen Rate "Ab EUR 99,-- im Monat" geworben. Auf dieser Facebook-Seite waren keine Informationen laut Verbraucherkreditgesetz angeführt. Erst durch Anklicken des Bildes gelangte der Benutzer auf die diese Inhalte aufweisende Website www.mini.at . Wenn der Benutzer dagegen die Taste "MEHR DAZU" anklickte, erschien ein Formular mit der Überschrift "Jetzt Probefahrt vereinbaren".

Beides sind Verstöße gegen § 5 VKrG: Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung klar, prägnant und auffallend auch gewisse Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz, und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge, wie etwa für den vorliegenden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 14.6.2019, 14 Cg 6/19y
Klagsvertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehlre, Rechtsanwältin in Wien

Ergänzung:

Das OLG Linz 25.9.2019, 2 R 136/19m bestätigte das obige Urteil. Dagegen legten die Beklagten keine Reivision ein.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang