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Urteil: HG Wien: unzulässige Klauseln der Advanzia Bank

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt -im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die Advanzia Bank S.A. Eingeklagt wurden 15 Klauseln aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten", sowie die Bewerbung der Kreditkarte.

Auf der Website www.free.at und zwar unter Kreditzinsen/Kosten in Form von tabellarisch dargestellten Zinssätzen. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) beurteilte alle 15 Klauseln und auch die Bewerbung der Kreditkarte für unzulässig.

Klausel 1:
1. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung d Rücktrittserklärung, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Rücktritt ist zu richten an: Advanzia Bank S.A., 9, rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach; Fax: +352 26 38 75 699, E-Mail: service@free.at.

Gegenständliche Klausel wurde vom HG Wien als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil sie die Rechtslage unrichtig darstellt. Denn § 12 VKrG sieht keine Formvorschriften für Rücktrittserklärungen vor, sodass auch mündliche bzw telefonische Rücktrittserklärungen möglich sind. Unzulässig ist es von der Formfreiheit abzuweichen, sodass der Verbraucher nicht mehr zwischen allen Kommunikationsmöglichkeiten auswählen kann.
Eine Abgabe der Rücktrittserklärung in Papierform/auf dauerhaftem Datenträger dient nur der einfacheren Beweisbarkeit.

Klausel 2:

2. 1. Für Ihre Kartenverfügungen gilt aus Sicherheitsgründen ein tägliches Verfügungslimit, das sie bei unserem Telefonservice jederzeit erfragen können.

Das tägliche Verfügungslimit ist eine wesentliche Information iSd § 48 Abs 1 Z 2 lit a ZaDiG 2018 (Angaben über die Funktionsweise und Verfahren des Zahlungsdienstes) und dem Zahlungsdienstnutzer daher bekanntzugeben, bevor der er durch ein Vertragsanbot oder Rahmenvertrag einer Bindung unterliegt.

Informationen diesbezüglich gibt es jedoch erst im Kreditvertrag selbst, somit jedoch keine Mitteilung iSd §§ 47 und 48 ZaDiG 2018 vor einer Vertragsbindung.

Diese Klausel wurde daher vom HG Wien als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil der Verbraucher über seine Rechte getäuscht wird und zwar indem suggeriert wird, dass das Verfügungslimit lediglich telefonisch zu erfragen ist.

Klausel 3:
3. 3. Abhängig von der Nutzung der Karte für Einkäufe oder für Barabhebungen/Überweisungen fallen unterschiedliche Sollzinssätze an.

Der VKI inkriminierte bei dieser Klausel, dass sich der Verbraucher die entsprechenden Informationen, insbesondere Solzinssätze selbst herausfiltern muss und es dazu auch keinen Hinweis gibt.
Das HG Wien erklärte diese Klausel daher (mit Verweis auf 6 Ob 17/16t) für intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Es verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn Verbraucher sich notwendige Informationen aus dem Vertrag, oder der Broschüre, oder der Homepage selbstständig "zusammensuchen" müssen.

Im gegenständlichen Fall fehlt ein Verweis auf das Preisverzeichnis. Dem Verbraucher entsteht somit ein erheblicher Aufwand, herauszufinden welche Sollzinssätze bei den jeweiligen Leistungen anfallen. Die Klausel wurde daher als intransparent beurteilt.

Klausel 4:

4. 5. Änderungen der vereinbarten Entgelte und Zinsen werden Ihnen von uns spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens angeboten.

Bei dieser Klausel verwies das HG Wien auf die bestehende Rechtsprechung des OGH, wonach nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig ist, sondern nur eine völlig uneingeschränkte (vgl 1 Ob 210/12g, 8 Ob 58/14v, 9 Ob 11/18k). Bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht es diese Klausel der Bank, Entgelte und Leistungsumfang ohne jegliche inhaltliche Schranke via Zustimmungsfiktion zu ändern. Die Klausel ist daher intransparent, da sie Änderungen über eine Zustimmungsfiktion hinsichtlich Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt. Welche Entgelte die Bank mit Zustimmungsfiktion einschränken kann, bleibt ebenso wie der Umfang einer Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte, völlig unbestimmt.

Klausel 5:

5. 9. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Rechnungsabschlüsse sind uns unverzüglich nach Zugang des Rechnungsabschlusses schriftlich mitzuteilen. Werden Einwendungen gegen den ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang schriftlich erhoben, gilt er als genehmigt; die Absendung innerhalb der Zwei-Monats-Frist ist fristwahrend. Auf diese Folge werden wir Sie jeweils gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss gesondert hinweisen. Sie können auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, müssen dann aber beweisen, dass Ihr Konto zu Unrecht belastet wurde.

Bei dieser Klausel stellte das HG Wien fest, dass die Haftung untrennbar mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses in Verbindung steht. Vor allem die Beweislastumkehr ist für Verbraucher essentiell. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung bezieht sich die Klausel auch auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge iSd § 67 ZaDiG 2018 und widerspricht somit Klauselpunkt 11 der AGB. In Klauselpunkt 11 ist bei nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgängen eine dreizehnmonatige Frist vorgesehen. Die Klauseln widersprechen sich also und gibt es in keiner der beiden Klauseln einen Hinweis, der dem Verbraucher helfen könnte den Überblick zu bewahren. Vertragsklauseln müssen aber so ausgestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher seine Rechte und Pflichten möglichst problemlos erfassen kann. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 6:

6. 10. Sofern ein gesichertes Authentifizierungsverfahren angeboten und von der Kartenakzeptanzstelle unterstützt wird, ist dieses von Ihnen einzusetzen. Bei der Online-Datenweitergabe (Fernabsatz) sind Sie dazu verpflichtet, auf eine end-to-end-verschlüsselte Verbindung (https://...) zu achten.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von Ihrer PIN oder der Kennung für das gesicherte Verfahren erlangt.
Sobald Sie Kenntnis erlangen vom Verlust der Karte oder einer missbräuchlichen Nutzung der Karte oder der Kartendaten ist die Karte unverzüglich beim Telefonservice zu sperren, dessen Telefonnummer finden Sie am Ende dieser Bedingungen und auf unserer Homepage www.free.at. Verlust oder missbräuchliche Nutzung sind auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.


Das HG Wien sah bei dieser Klausel, dass die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden mit der Haftung des Zahlers in Verbindung stehen, vor allem durch den Hinweis auf diese Klausel in Klauselpunkt 11. Das HG Wien bejahte bereits deswegen eine Sorgfaltspflicht und somit auch eine Verknüpfung mit einer Haftungsregelung.

Außerdem dürfen die Anforderungen an die Zahlungsdienstnutzer nicht zu hoch sein. Die Passage "Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von Ihrer PIN oder der Kennung für das gesicherte Verfahren erlangt" ist laut HG Wien jedenfalls überschießend.
Eine derartige Klausel ist unzumutbar streng und daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Es gibt nämlich Fälle, bei denen man dem Zahler keinen Vorwurf machen kann, sofern ein Dritter an die PIN gelangt.

Die Klausel ist aber auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibt bei welcher "zuständigen Behörde" der Anzeigepflicht nachgekommen werden kann. Außerdem ist unklar in welchem Verhältnis die Anzeigepflichten gegenüber der Bank und der Behörde zueinander stehen. Das HG Wien verwies dabei auf 8 Ob 128/17g.

Klausel 7:
7. 11. Die Regelungen bezüglich Beanstandungen gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen gelten entsprechend. Beruht eine nicht autorisierte Kartenzahlung auf der missbräuchlichen Nutzung der Karte, insbesondere, wenn die Daten oder der PIN (Kennung verloren gegangen, gestohlen oder sonst missbräuchlich verwendet wurden, haften Sie nur, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt oder Ihre Sorgfaltspflichten gem Ziffer 10 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Fall sind Sie uns zum Ersatz des gesamten daraus entstandenen Schadens verpflichtet. War Ihr Verschulden nur leicht fahrlässig, ist die Haftung auf EUR 150 begrenzt.
Sollten bei einer Transaktion Fehler auftreten, die von uns zu vertreten sind, machen wir die Belastung unverzüglich rückgängig und stellen Ihr Kartenkonto wieder so, als ob die Transaktion nicht stattgefunden hätte. Wir behalten uns das Recht vor, den korrekten Transaktionsbetrag erneut anzureichen, soweit sich nach erfolgter Prüfung kein Beanstandungsrecht (Ziffer 9) ergibt. Zur Erwirkung der Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges durch uns haben  Sie uns unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges, der zur Entstehung eines Anspruches geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung hiervon zu unterrichten, es sei denn, wir haben Ihnen die Kreditkartenabrechnung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt.


Diese Klausel wurde vom HG Wien als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Denn die Beklagte hat sich bei der Regelung offensichtlich an der alten Rechtslage orientiert. Klauseln müssen aber das Vereinbarte klar und verständlich mitteilen und dürfen auch die Rechtslage weder verschleiern noch undeutlich darstellen.

Das HG Wien sah bei dieser Klausel, dass bei der gegenständlichen Klausel nicht auf alle Ausnahmebestimmungen gem § 68 ZaDiG Rücksicht genommen wurde. so wurde zB der Haftungsausschluss gem § 68 Abs 2 Z 1 ZaDiG 2018 nicht beachtet, also wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstrumentes für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war.

Der Verbraucher wird darüber getäuscht, dass er auch in den Fällen haften sollte, die gesetzlich ausgeschlossen waren.  Auch die Haftungsobergrenze für leichte Fahrlässigkeit, die noch mit 150 Euro angegeben war verstößt gegen das geltende Recht, da § 68 Abs 1 ZaDiG 2018 eine Haftungsobergrenze von lediglich EUR 50 vorsieht.

Klausel 8:
8. 12. Zahlungsaufträge, die uns nach 12.00 Uhr zugehen, gelten als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.

Die Klausel und folglich auch der Geschäftstag ist hier nach österreichischem Recht zu beurteilen, da eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts getroffen wurde und § 72 Abs 3 ZaDiG 2018 auch für die Beklagte gilt, weil es hier nicht auf das Vorhandensein bzw das Fehlen eines Filialnetzes ankommt (4 Ob 58/18k).

Der Cut-Off-Zeitpunkt darf laut OGH (1 Ob 244/11f) nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern muss auch tatsächlich "nahe am Ende des Geschäftstages" liegen. Das HG Wien beurteilte einen Cut-Off-Zeitpunkt von 12.00 Uhr als "definitiv nicht nahe am Ende des Geschäftstages" liegend. Weil aber der OGH in 4 Ob 58/18k bereits einen Cut-Off-Zeitpunkt von 14.00 Uhr als unzulässig beurteilte "gilt dies erst Recht für einen Cut-off-Zeitpunkt von 12:00". Die Klausel verstößt somit gegen § 72 Abs 3 ZaDiG 2018.

Klausel 9:
9. 12. Wir haften gem § 46 ZaDiG insbesondere für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, beim Zahlungsdienstleister in der Regel dem Kreditinstitut) des Empfängers.

Bei dieser Klausel führte das HG Wien aus, dass AGB das Vereinbarte klar und verständlich mitzuteilen haben. Zwar sind Verweise auf gesetzliche Bestimmungen grds erlaubt, jedoch müssen die AGB so formuliert sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre eine klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Ein Verweis auf die alte Rechtslage in einer Klausel ist daher irreführend, wenn sie mit dem Inhalt der verweisenden Klausel nicht in Einklang gebracht werden kann. Der Verbraucher darf über die tatsächliche Rechtslage nicht getäuscht werden, zumal der Verbraucher abgehalten werden kann seine Rechte durchzusetzen.

Klausel 10:
10.  12. Unsere Haftung für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schadens, der nicht bereits von § 46 ZaDiG erfasst ist, ist auf EUR 12.500 beschränkt; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und Gefahren, die wir besonders übernommen haben.

Das HG Wien erkannte bei dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung vorgesehen war. Zudem verwies die Klausel auf  veraltete Haftungsbestimmungen des ZaDiG 09. Durch die weite und unbestimmte Formulierung erkannte das HG Wien außerdem eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG.

Die Klausel lässt aber auch unklar, welche Haftungen es außerhalb des ZaDiG für nicht erfolge bzw fehlerhafte Ausführungen eines Zahlungsauftrages gibt und andererseits wurden keine diesbezüglichen Beispiele bzw Fälle benannt. Für Verbraucher besteht daher im Zweifelsfall das Problem nicht zu wissen, ob eine solche "bestimmte Gefahr" bzw ein "besonderer Fall" vorliegt, oder nicht. Die Klausel war daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 11:

11. 15. Fremdwährungsumrechnung: Kartentransaktionen, die nicht in Euro erfolgen, werden zu den von MasterCard International täglich festgesetzten Wechselkursen umgerechnet. Der Fremdwährungsumsatz, der Euro-Betrag und der sich draus ergebende Kurs werden Ihnen auf der monatlichen Rechnung mitgeteilt. Dieser Kurs stellt zugleich den Referenzwechselkurs dar. Die Umrechnung findet an dem Tag statt, an dem die Belastung von der Kartenakzeptanzstelle, bei der der Umsatz getätigt wurde, bei MasterCard eingereicht wurde. Dieser Tag kann von dem Tag abweichen, an dem die Transaktion getätigt wurde. Änderungen der von MasterCard festgesetzten Wechselkurse werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam und sind im Internet unter https://www.mastercard.com/global/currencyconversion/ abrufbar).

Hier verwies das HG Wien primär auf 8 Ob 128/17g, 9 Ob 31/15x, 9 Ob 26/15m und erklärte die Klausel für unzulässig.
Eine Klausel verstößt danach gegen § 50 Abs 3 ZaDiG 2018, wenn sie keinen Referenzwechselkurs nennt und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht angibt (RS0129620). Für Referenzwechselkurse wird die Darlegung der Berechnungsmethoden zwar nicht explizit gefordert, aber es verlangen sowohl § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG 09 bzw Art 42 Z 3 lit b PSD I, dass neben dem Stichtag und dem Index auch die Grundlage für die Bestimmung des Referenzwechselkurses mitgeteilt wird und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister den Referenzwechselkurs eines Dritten heranzieht.
Ohne diese Darlegung der für die Änderung maßgeblichen Umstände könnte die Klausel nämlich so verstanden werden, dass der Beklagten eine praktisch beliebige Festsetzung des Wechselkurses und damit insbesondere die Lukrierung versteckter Entgelte möglich wäre, die jedoch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widerspricht. Es wird jedoch in § 36 Abs 2 ZaDiG 2018 ausdrücklich verlangt, dass neben dem zugrunde gelegten Wechselkurs auch allfällige mit der Umrechnung in Fremdwährung verbundene Entgelte offengelegt werden.

Klausel 12:
12. 16. Einzelne Vertragsunternehmen können selbstständig ein Entgelt für die Verwendung von Kreditkarten verrechnen.

§ 56 Abs 3 ZaDiG 2018 sieht explizit ein Verbot vor, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben.
Die Klausel ermöglicht jedoch bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Vertragsunternehmen der Bank Entgelte für die Kreditkartenverwendung zu verrechnen. Dem Einwand, dass es sich lediglich um "Dritte" handle, hielt das HG Wien den Klauselwortlaut ("Vertragsunternehmen") entgegen.

Der Beklagten ist es jedenfalls zumutbar die AGB so zu formulieren, dass die AGB die nach dem Gesetz zustehenden Rechte richtig darstellen bzw diese nicht verschleiern.  Die Klausel war daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG

Klausel 13:
13. 17. Änderungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail vorgeschlagen (insbesondere auch gemeinsam mit dem monatlichen Rechnungsabschluss) und sind des Weiteren unter www.free.at einzusehen.

Hier verwies das Gericht primär auf die Ausführungen zur Klausel 4.

Klausel 14:

14. 20. Wir erheben, verarbeiten und speichern personenbezogene Daten in Bezug auf unsere Kunden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (die "Datenschutz-Grundverordnung") und auch gemäß jeglicher ergänzender oder sonstiger für uns geltenden Gesetze und Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das Gericht ging davon aus, dass aus dem Klauselwortlaut zu schließen ist, dass der Kunde bei Vertragsabschluss eine Datenschutzerklärung ausgehändigt bekommt. Denn in jenem Absatz, in dem sich die gegenständliche Klausel selbst befindet, gibt es auch noch einen Verweis auf die Datenschutzerklärung, "die zu Beginn der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt wird".

Laut HG Wien kann aus dem Wortlaut der Klausel ("zur Verfügung gestellt") aber keine Einwilligung folgen und ist dies auch nicht als Nachweis dafür zu sehen, dass der Verbraucher diese auch tatsächlich erhält. 

Durch die Klausel wird daher die Einwilligung in die Datenverarbeitung umgangen, ohne alle Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Bei dieser Klausel sah das HG Wien daher einen Verstoß gegen die DSGVO und verwies auf 6 Ob 140/18h, worin eine ähnliche Koppelungsklausel als unzulässig beurteilt wurde.

Zudem liegt eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.
Denn die Passage "gemäß jeglicher ergänzender und sonstiger für uns geltenden Gesetze und Verordnungen" lässt den Verbraucher im Unklaren darüber, welche Datenverarbeitungen gemeint sein könnten. Welche weiteren Datenverarbeitungen noch in Frage kommen ist für den typischen Verbraucher nicht zu erahnen.

Klausel 15:
15. 20. Die Art und Weise in der wir personenbezogene Daten verarbeiten könnte sich ändern. Sofern wir aufgrund dieser Änderungen gehalten sind die Datenschutzerklärung zu aktualisieren, werden wir Ihnen dies beispielsweise per E-Mail, Brief oder einem Hyperlink zu unserer Website, zur Kenntnis bringen. Die neueste Fassung der Datenschutzerklärung ist verfügbar unter www.free.at.

Die Klausel sieht vor, dass die Beklagte die Datenschutzerklärung auf möglichst einfache Art und Weise ändern möchte. Nach dem Wortlaut behält sich die Beklagte ein Änderungsrecht vor und verstößt daher gegen die DSGVO.
Außerdem liegt ein dynamischer Verweis und somit Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, weil der Verbraucher nicht weiß welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn nun gültig ist.

§ 28a KSchG-Begehren:
Die Beklagte wirbt auf der Website www.free.at unter Kreditzinsen/Kosten mit tabellarisch dargestellten Zinssätzen.

 
Diese Tabelle listet die Kreditzinsen und die Kosten somit wie folgt auf:

  • Sollzins auf Einkäufe beträgt 0%,
  • Sollzinsen auf Einkäufe bei Nutzung der Teilzahlungsmöglichkeit, 19,94% p.a.
    Effektivzins (variabel und bonitätsabhängig) ab Buuchungstag, nominal pro Monat 1,53%
  • Sollzins bei Bargeldbehebung, 22,90% p.a. Effektivzins (variabel und bonitätsabhängig) ab Buchungstag, nominal pro Monat 1,73%
  • Verzugszinsen, 24,90% p.a. Effektivzins. nominal pro Monat 1,87%
  • Überschreitung des Kreditrahmens zum Zeitpunkt der Monatsrechnung um mehr als 3% (mindestens jedoch um EUR 50,-) 2% min. EUR 5,-
  • Zahlungserinnerungen EUR 0,--
  • Mahngebühr EUR 20,--

§ 5 VKrG dient dazu schon in der Phase der Geschäftsanbahnung die Belastungen des beworbenen Produkts darzustellen, sodass der Verbraucher Angebote vergleichen kann und somit die Konditionen des Anbieters und die Gesamtbelastung vollständig überblicken kann. Dies erfordert eine transparente Darstellung der Kostenbelastung auch für jene Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist (RIS-Justiz RS0129480).

Die hier vorliegende Tabelle ist laut HG Wien nicht klar und prägnant. Sie ist aber auch nicht optisch hervorgehoben und fehlt ein repräsentatives Beispiel.
Der geforderte Normzweck ist daher nicht erfüllt.

Dem Verbraucher wird nämlich nicht konkret vor Augen geführt, welche Belastungen ihn bei dem beworbenen Kreditvertrag erwarten zB in Form eines Beispiels.

Dadurch wird verhindert, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.

Die geforderte Klarheit wird aber auch dadurch verhindert, dass zahlreiche mögliche Gebühren aufgelistet werden, die lediglich mit einem Betrag von EUR 0,- beziffert sind. Ganz im Gegenteil ging das HG Wien sogar davon aus, dass diese Darstellung für den Verbraucher zu einer Unübersichtlichkeit führt, welche die geforderte Klarheit in einem erheblichen Ausmaß erschwert.

Das HG Wien erkannte daher einen Verstoß gegen § 28a Abs 1 KSchG iVm § 5 VKrG und erkannte die Beklagte für schuldig

(...) es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern künftig zu unterlassen,

in seiner Werbung für Verbraucherkredite, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, die gemäß § 5 Abs 1 VKrG geforderten Standardinformationen nicht klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen

oder sinngleiche Praktiken zu unterlassen.


Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 4.11.2019, 53 Cg 25/18z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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