Zum Inhalt

Komplette Entschädigung bei deutscher Thomas Cook GmbH

Da in Deutschland die Höhe der Insolvenzabsicherung nach Insolvenz der deutschen Thomas Cook GmbH nicht ausreicht, um die Ansprüche aller betroffenen Pauschalreisenden abzudecken, wurde nun von Seiten der deutschen Bundesregierung angekündigt, dass der Staat alle Schäden, die nicht von anderer Seite ausgeglichen werden zu übernehmen.

Anders als in Österreich, wo sich die gesetzlich vorgeschriebene Höhe der Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter in erster Linie am Umsatz des Unternehmens orientiert und damit auch die Anzahl potentiell von einer Insolvenz betroffenen Kunden berücksichtig, ist in Deutschland unabhängig von der Größe des Unternehmens eine Deckelung von 110 Million Euro vorgesehen. Dies hat dazu geführt, dass im Fall der deutschen Thomas Cook GmbH - anders als von der Pauschalreise-RL gefordert - die Insolvenzabsicherung nicht ausreicht, um alle Ansprüche der betroffenen Kunden abzudecken.

Indem die deutsche Bundesregierung nun angekündigt hat, die Schäden zu übernehmen, die aus der zu niedrigen Versicherungssumme resultieren, kommt sie möglichen Staatshaftungsklagen zuvor. Da sich die zu niedrige Insolvenzabsicherung nämlich direkt aus dem deutschen Gesetz ergibt, könnte man darin eine mangelhafte Umsetzung der Pauschalreise-RL erblicken, die wohl zu einer Haftung des deutschen Staates für die Schäden der Pauschalreisenden führen würde.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang