Zum Inhalt

EUGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden

Die bloße Benutzung einer Website durch den Gewerbetreibenden führt als solche nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben. Des Weiteren kann nach dieser Verordnung in Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, die Klage beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der dem Verbraucher gegenüberstehende Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat "ausgerichtet", in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden.

In den beiden Rechtsstreitigkeiten, die dem aktuellen Urteil des EUGH zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet", wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt.

Rechtssache C-585/08
Herr Pammer, der in Österreich wohnt, wollte eine Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost unternehmen. Er buchte eine solche Reise bei der in Deutschland niedergelassenen Reederei Karl Schlüter unter Vermittlung durch eine deutsche Reiseagentur, die auf den Verkauf von Frachtschiffsreisen im Internet spezialisiert ist. Herr Pammer lehnte es jedoch ab, die Reise anzutreten, da seiner Ansicht nach die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Er verlangte daher die Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Reisepreises. Da ihm die Reederei Karl Schlüter nur einen Teil dieses Preises erstattete, erhob Herr Pammer Klage bei einem österreichischen Gericht. Die Reederei Karl Schlüter erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie begründete dies damit, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Rechtssache C-144/09
Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte bei einem in Österreich gelegenen Hotel, dem Hotel Alpenhof, mehrere Zimmer für einen einwöchigen Aufenthalt. Er nahm diese Buchung per E-Mail unter Verwendung einer E-Mail-Adresse vor, die auf der von ihm besuchten Website des Hotels angegeben war. Herr Heller bemängelte die Leistungen des Hotels und verließ es ohne Begleichung der Hotelrechnung. Das Hotel verklagte ihn daraufhin bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung des Rechnungspreises. Hiergegen erhob Herr Heller eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, als in Deutschland wohnhafter Verbraucher könne er nur vor den deutschen Gerichten verklagt werden.

Der österreichische OGH hat den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine "Ausrichtung" seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der Verordnung zugute.

In seinem  Urteil stellt der EuGH fest, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten "ausrichtet", was zur Anwendung der verbraucherschützenden Zuständigkeitsregeln der Verordnung führen würde. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

In diesem Zusammenhang nennt der EuGH verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.

Jedoch können auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen - gegebenenfalls miteinander kombiniert -, das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" ist. Zu solchen Anhaltspunkten gehören etwa der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. ".de", oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie ".com" oder ".eu", die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. Auch wenn die fragliche Website den Verbrauchern die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten ermöglicht, kann dies ein Anhaltspunkt für eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Gewerbetreibenden sein.

Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert.

Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass von vom OGH festzustellen sein wird, ob der Website und der gesamten Tätigkeit der betreffenden Gewerbetreibenden entnommen werden kann, dass diese (im Fall der Rechtssache C-585/08) mit österreichischen Verbrauchern oder (im Fall der Rechtssache C-144/09) mit deutschen Verbrauchern in dem Sinne Geschäfte tätigen wollten, dass sie zu einem Vertragschluss mit diesen Verbrauchern bereit waren.

EuGH 7.12.2010, verbundene Rechtssache Peter Pammer gg Reederei Karl Schlüter GmbH & Co.KG (C-585/08) und Hotel Alpenhof GesmbH gg Oliver Heller (C-144/09)

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-585/08

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang