Im Mai 2020 verständigte Sky Österreich seine Kunden via E-Mail über einen bevorstehenden Abgleich von Kundendaten mit der Österreichischen Post. Sollten sich Daten geändert haben, würden diese aktualisiert werden. Der Abgleich erfolgte ohne Einwilligung. Verbraucher hätten dem Datenaustausch aktiv widersprechen müssen.
Das HG Wien befand die zugrundeliegende Klausel nun für unrechtmäßig. Für die Überprüfung durch die Österreichische Post liegt kein berechtigtes Interesse vor. Laut Gericht ist der Datenabgleich nicht erforderlich, da gemäß der AGB, Mitteilungen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse von Verbrauchern als zugegangen gelten. In weiterer Folge erachtete das Gericht auch das Recht auf Geheimhaltung (Grundrecht auf Datenschutz) als verletzt an. Weiters verstößt die Klausel gegen das Richtigkeitsgebot, da beim Abgleich mit der Post keine Rücksicht darauf genommen wird, ob es sich dabei um richtigere Daten handelt oder nicht. Da nicht gewährleistet ist, dass Verbraucher ihre richtigen Daten der Post bekannt geben, ist es nicht ausgeschlossen, dass durch den Datenabgleich richtige Daten auf unrichtige Daten ausgebessert würden. Zusätzlich befand das Gericht, dass Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen konnten, dass die Überprüfung ihrer Daten durch Weitergabe an Dritte erfolgt und stellte weiters Verstöße gegen den Grundsatz der Transparenz und der Datenminimierung fest.
Ebenfalls befand das Gericht eine Klausel in den AGB von Sky über die Weitergabe von Daten an Dritte für unzulässig. Hierin führte Sky als Empfänger „z.B. IPTV-Anbieter“ an. Aus dieser lediglich beispielhaften Nennung schloss das Gericht, dass es offensichtlich mehrere Empfänger von Daten gibt, die nicht genannt wurden. Darüber hinaus beurteilte das HG Wien die Nennung von „Dienstleistern“ als keine nachvollziehbare Kategorie von Empfängern. Ebenfalls legt die Klausel nicht offen, ob für die erwähnten Datenübertragungen in Drittländer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder andere geeigneten Garantien vorliegen. Folglich erachtete das Gericht aufgrund von Verletzungen der Informationspflichten, den Transparenzgrundsatz als verletzt an. Die gilt ebenfalls für den in der Klausel befindlichen Verweis, dass verarbeitete Daten „innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere nach UGB und BAO)“ gespeichert werden. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist nicht bekannt, auf welche Regelungen konkret damit Bezug genommen wird bzw wie lange diese Fristen sind.
Weiters nutzt Sky Adressdaten, um Verbrauchern Informationen über Sky Produkte über die Vertragsdauer hinaus zukommen zu lassen. Laut AGB „verarbeitet“ Sky Rahmendaten zu diesem Zweck aus dem Abonnentenvertrag. Damit bleiben aber die möglichen Empfänger völlig offen, da eine Weitergabe an nicht näher bestimmte Dritte durch den Begriff „Verarbeitung“ möglich ist. Die Klausel ist jedenfalls intransparent, so das HG Wien.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig (Stand 29.6.2021).
HG Wien 26.5.2021, 57 Cg 32/20m
Rechtsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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