EuGH: Keine „Erheblichkeitsschwelle“ für immateriellen Schadenersatz nach der DSGVO
Im Vorlageverfahren in der Rechtssache „Österreichische Post“ stellt der Europäische Gerichtshof erstmals klar, dass bei DSGVO-Verstößen kein „Strafschadenersatz“ zusteht, immaterielle Schäden aber unabhängig von ihrer Schwere zu ersetzen sind. Die Haftung darf nicht auf „erhebliche Schäden“ beschränkt werden.
Es handelt sich um das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung nach der DSGVO.