BGH - Keine Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO bei verspäteten Zubringerflügen
Nach dem BGH stellt es keine "Nichtbeförderung" im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt.