Intransparente Klausel zum Entfall der Höchststandsgarantie
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Helvetia Versicherungen AG wegen folgender Klausel geklagt: „Die Höchststandsgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Fonds – aus welchen Gründen auch immer – für die Helvetia Versicherungen AG nicht mehr verfügbar sind.“ Das HG Wien erachtete die Klausel als intransparent und daher unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.