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Unzulässige No-Show-Klausel der Brussels Airlines

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der belgischen Brussels Airlines geklagt. Eine der beanstandeten Klauseln legt fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere Bestimmung ermöglicht es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Ebenfalls angefochten würde eine Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle diese Gebühren für unzulässig.

Brussels Airlines kann nach ihren Beförderungsbedingungen den Rückflug bzw. den Anschlussflug eines Kunden stornieren, falls dieser nicht zum ersten Flug erscheint, ohne die Fluglinie davon zu informieren. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Eine weitere Klausel sieht vor, dass Brussels Airlines den Flugpreis neuberechnet, wenn die Flugreise nicht in der angegeben Reihenfolge angetreten wird, beispielsweise wenn der erste Flug nicht in Anspruch genommen wird. Dabei wird der Preis herangezogen, den der Kunde am Tag der Buchung für die tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätte. Zahlt der Kunde den Differenzbetrag nicht, kann die Fluglinie die Weiterbeförderung verweigern. Für das HG Wien liegt die Problematik der Klausel darin, dass hier nicht danach differenziert wird, warum von der gebuchten Reiseroute abgewichen wurde. Laut HG Wien liegt es auf der Hand, dass der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes anders zu behandeln ist als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will. Diese Klausel benachteiligt daher etwa erkrankte Fluggäste gröblich, genauso wie die Klausel, nach der ein Kunde, der die Reise an einem Zwischenlandeort abbricht, eine Strafe in Höhe von 150,- Euro zahlen muss, um sein Gepäck an diesem Zwischenlandeort herauszubekommen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 9.4.2019).

HG Wien 29.03.2019, 39 Cg 55/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefen Langer, Rechtsanwalt in Wien

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