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Urteil: 12 Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen (ABB 2000) gesetzwidrig

Der VKI hat eine grundlegende Verbandsklage gegen die Bank Austria Creditanstalt gewonnen. Der OGH sieht 12 Klauseln in den - von allen Banken verwendeten - Allgemeinen Bankbedingungen für gesetzwidrig an. Abmahnungen an weitere vier Großbanken.

Die Banken verwenden als Basis für ihr Geschäft mit den Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diesen Bedingungen kann sich der Kunde nur "unterwerfen". Wer diese AGB nicht akzeptiert, kann beispielsweise nicht einmal ein Girokonto eröffnen. Daher ist die inhaltliche Überprüfung solcher AGB ein besonderes Ziel für Konsumentenschützer.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKU) aus 1979 enthielten 55 gesetzwidrige Klauseln. Erst Verbandsklagen des Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des BMJ - haben die Banken dazu gezwungen, neue AGB zu verfassen. Die Revision der AGB war aber nicht davon getragen, einen fairen Ausgleich mit Verbraucherinteressen zu suchen, sondern die Banken haben versucht, ihre Interessen bis an die Grenzen der Gesetzwidrigkeit festzuschreiben. Doch auch diese neuen Banken AGB - die verschiedenen Kreditinstitute haben diese neuen AGB im Laufe des Jahres 2001 eingeführt - enthalten weiterhin gesetzwidrige Klauseln.

Der VKI hat daher - wieder im Auftrag des BMJ - im Jänner 2001 neuerlich eine Verbandsklage gegen diese neuen AGB eingebracht. Von den zunächst inkriminierten 19 Klauseln, sah das Handelsgericht Wien 13 Klauseln für gesetzwidrig, 6 Klauseln für gesetzeskonform an. Beide Streitteile haben gegen dieses Urteil berufen. Das Oberlandesgericht Wien hat die Berufung der Bank verworfen und der Berufung des VKI (gegen 4 Klauseln) stattgegeben. Die Bilanz lautete: 17 Klauseln in den neuen AGB der Banken sind gesetzwidrig. Nun hat der OGH von den 17 strittigen Klauseln 12 Klauseln endgültig für gesetzwidrig erklärt.

Zu den 12 gesetzwidrigen Klauseln im Einzelnen:

1. Z 3 Abs 1 Satz 1: "Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist."

Die Bank übernimmt bei einer Geschäftsbesorgung (wie etwa einem Girovertrag) nur die Verpflichtung, auf Weisung Aufträge des Kunden (nicht aber auch von Dritten stammende gefälschte Aufträge) durchzuführen. Im Fall eines gefälschten Auftrages durch einen Dritten kann sich daher die Bank nicht darauf berufen, zur Ausführung derartiger Aufträge im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit ihrem Kunden verpflichtet zu sein. Der der Bank daraus erwachsende Schaden kann daher nicht als ein "mit der Erfüllung des Auftrages" verbundener Schaden im Sinn des § 1014 ABGB angesehen werden. Die Fälschung verhindert das Zustandekommen eines wirksamen Auftrages; die gefälschte Erklärung ist dem Bankkunden nicht zurechenbar; es entstehen daher keine Aufwands- und Schadenersatzansprüche der Bank gegen den Kunden. Die Bank trägt das Fälschungsrisiko.

Von dieser gesetzlichen Risikoregel weicht die Klausel ab. Die Überwälzung des Fälschungsrisikos auf den Kunden sieht der OGH als sachlich nicht gerechtfertigt und für den Kunden gröblich benachteiligend an. Das Risiko der Bank sei durch das Entgelt abgegolten und der Kunde könne Fälschungen auch nicht vermeiden, da er schwerlich seine Unterschrift "geheimhalten" kann. Im Übrigen können die im Massengeschäft nur selten auftretenden Schäden leicht auf die große Zahl der Kunden überwälzt werden, welche im Einzelnen kaum merklich davon betroffen sind. Schließlich kann das Risiko auch durch eine Versicherung abgedeckt werden.

Inwieweit die Klausel auch mangels Differenzierung nach der Art des Auftrages (schriftlich, fernmündlich, elektronisch) intransparent im Sinn des
§ 6 Abs 3 KSchG sei (OLG Wien) ließ der OGH dahingestellt.

2. Z 3 Abs 3 Satz 2: "Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt."

Die hier beanstandete Klausel behandelt die Normierung zusätzlicher Voraussetzungen für die Verpflichtung der Bank zur Durchführung mündlich erteilter Aufträge des Kunden durch die Bank.
Ohne schriftliche Erklärung des Kunden sei die Bank - trotz formloser Zusage durch ihre Mitarbeiter - zur Durchführung des übernommenen Auftrages nicht verpflichtet.

Damit liegt aber ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG vor, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen zu Lasten des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden darf.

Die Bank argumentierte, dass eine individuelle formlose Zusage ihres Mitarbeiters, derartige Aufträge durchführen zu wollen, dennoch verbindlich sein könne. Der OGH hielt entgegen, dass dies dem Durchschnittskunden in keiner Weise erkennbar sei und er der Klausel eigentlich das Gegenteil entnehmen muss.

Damit verstößt die Klausel auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, zumal die Zunahme der Bedeutung der Telekommunikation und die Konsequenz unterlassener Auftragsdurchführung für den Bankkunden eine klare und verständliche Formulierung der Klausel erfordert. Der Kunde darf durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden.

3. Z 9 Abs 1 Satz 1: "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden."

Diese generelle Haftungsfreizeichnung im Rahmen der Grenzen des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

Aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG (Verbot der Freizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei materiellen Schäden; Verbot der Freizeichnung für jede Form des Verschuldens bei Schäden am Körper) kann nicht abgeleitet werden, dass ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit schlechthin zugelassen wird und jedenfalls unbedenklich wäre.

Die Gerichte berücksichtigen, dass diese generelle Haftungsfreizeichnung in den AGB aller Kreditinstitute zu finden ist und damit die Willensfreiheit der Verbraucher besonders "verdünnt" wird. (Sprich: Wer die AGB nicht akzeptiert, bekommt kein Girokonto.) Diese Zwangssituation für den Verbraucher führt dazu, dass Abweichungen von den Grundsätzen der Schadenshaftung (§ 1293 ff ABGB) besonders kritisch zu hinterfragen sind.

Weiters ist zu berücksichtigen: Der einzelne Verbraucher kann am Beginn der Geschäftsverbindung zur Bank auch nicht absehen, auf welche der in der Zukunft allenfalls abzuschließenden Bankgeschäfte diese Klausel zur Anwendung kommen wird. Er kann also die Tragweite seines Verzichtes nicht abschätzen.

Die Haftungsfreizeichnung darf nicht vertragswesentliche Pflichten entwerten. Da die Banken als Geschäftsbesorgungsunternehmen ein erhöhtes Vertrauen in Anspruch nehmen, haben Neben- und Schutzpflichten eine besondere Bedeutung.

Das Gericht hält auch fest, dass die Zuziehung von Erfüllungsgehilfen im Bankgeschäft den Regelfall darstelle und eine Reduktion der Haftung auf Grund der Tatsache der Gehilfenbeiziehung daher nicht in Frage komme.

Der Haftungsausschluss kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, im Massengeschäft kämen gelegentlich Fehler vor. Dieses Risiko hat die Bank zu tragen, da sie dieses Risiko beherrschen und auch wirtschaftlich leichter tragen kann. Es ist - so der OGH - der Bank auch zumutbar, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko von Fehlern der Mitarbeiter zu minimieren.

4. "Z 26. (1) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

(2) Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risiken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an

+ (potenzielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,

+ Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Interventionsbank), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten,

+ Einlagen- und Anlegerentschädigungseinrichtungen des Fachverbandes, dem das Kreditinstitut angehört, im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Beurteilung allfälliger von diesen Einrichtungen abzudeckenden Risiken weitergegeben werden."

Die Bank hatte im Zuge des Verfahrens argumentiert, dass es für die Weitergabe der Daten gar nicht einer Zustimmung des Kunden bedürfe, weil eine solche Weitergabe aus § 8 Abs 1 Z 4 DSG (aus überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten) bereits gerechtfertigt sei. Dem widerspricht der OGH; dies sei nicht in Bezug auf alle angeführten Datenanwender (welche gemeint sind, führt der OGH nicht an) der Fall. Gerade weil aber die Klausel Fälle erfasse, wo der Kunde zustimmen müsse und Fälle, wo dies nicht notwendig sei, müsse der Kunde auch - in den Fällen die zustimmungspflichtig sind - über sein Recht aufgeklärt werden, diese Zustimmung auch zu widerrufen. Der Gesetzgeber räumt dem Datenschutz ein besonderes Gewicht ein und daher ist die Widerrufsmöglichkeit zentraler Bestandteil des aus der Zustimmung des Betroffenen folgenden Schutzes. Die Nichterwähnung der Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass der Verbraucher in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird. Die Klausel verletzt also das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG.

5. Z 27: "In den in Z 26 genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis."

Gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG ist für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden notwendig. Die Aufnahme einer Entbindungsklausel in regelmäßig nicht unterfertigte AGB führt nicht zu einer wirksamen Entbindung vom Bankgeheimnis; auch dann nicht, wenn in Unterschriftenprobenblättern auf die Geltung der AGB verwiesen wird. Eine wirksame Entbindung kann nur durch Unterfertigung der entsprechenden Erklärung selbst erfolgen.

6. Z 36: "Für die Kündigung des Kontovertrages durch das Kreditinstitut ist jeder Mitinhaber empfangsbevollmächtigt."

Nach ständiger Rechtsprechung muss bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite die Auflösungserklärung jedem Schuldner zugehen. Dies gilt auch für die Kündigung eines Gemeinschaftskontos. Die Klausel weicht davon - ohne sachliche Rechtfertigung - zu Lasten der Mitinhaber von Gemeinschaftskonten ab. Dies birgt ein - keineswegs geringes - Risiko. Wenn Mitinhaber von der Kündigung nicht oder nur verspätet erfahren, nachdem sie bereits Dispositionen getroffen haben, die sich - bedingt durch die Vertragsauflösung - als nachteilig auswirken. Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist nichtig.

7. Z 38 Abs 1 Satz 1 und 2: "Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab."

Die unterschiedliche Behandlung bei der Kapitalisierung angefallener Zinsen bei einem Guthaben einerseits und einem Debetsaldo andererseits verstößt - mangels sachlicher Rechtfertigung - gegen
§ 879 Abs 3 ABGB. Schließlich kassiert die Bank im höheren Maße Zinseszinsen als der Verbraucher diese im Fall eines Guthabens vereinnahmen kann.

Die Klausel stellt auch - so das OLG Wien (der OGH geht offenbar auch davon aus) - nicht die Festlegung einer Hauptleistung dar, was eine Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB ausschließen würde. Regelungen zur Festlegung der Preisberechnung in allgemeiner Form unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

8. Z 39 Abs 1 Satz 2: "Ein Überweisungsauftrag, der vom Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder gleichgelagerter technischer Hilfsmittel erteilt wird und auch vom Kreditinstitut in diesem Wege zu bearbeiten ist, wird vom Kreditinstitut ausschließlich anhand der darin genannten Bankleitzahl des Empfängerkreditinstituts und der genannten Kontonummer des Empfängers durchgeführt."

Die in der Klausel vorgesehene Abweichung von der Abgleichungspflicht (Übereinstimmung von Kontonummer und Kontoinhaber) ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Da vom Kunden bei der Erteilung des Auftrages auch die Bekanntgabe des Empfängernamens verlangt wird, darf sich der Kunde auch darauf verlassen, dass dieser zum Zweck des Datenabgleichs verwendet wird.

Das Gegenargument der Bank, die Überweisungen auf elektronischem Wege seien "billiger" und daher sei der Datenabgleich verzichtbar, hat das Gericht verworfen. Den der Bank aus dem Entfall der Abgleichung von Kontonummer und Kontobezeichnung entstehenden Vorteilen - Reduzierung des Aufwandes und der Haftung für fehlerhafte Überweisungen - stehen schwerwiegende Nachteile des Kunden gegenüber, die auch durch das von der Beklagten gebrauchte Preisargument nicht ausgeglichen werden können. Es wird im niedrigeren Preis für elektronische Überweisungen nicht transparent, dass dieser nicht nur dem geringeren Aufwand der Bank entspreche (Der Kunde füllt die Belege selbst aus, der Rechner der Bank braucht nur zu übernehmen und zu verarbeiten), sondern auch eine Reduktion der Bankhaftung herbeiführe.

Zwar verwirklicht sich das Risiko des Vertippens in der Sphäre des Kunden, doch ist dieses Risiko eben durch die Bank steuerbar. Sie kann automatisierte Kontrollen durchführen und den Fehler des Kunden aufdecken. Das wäre auch die Pflicht der Bank als Geschäftsbesorger.

9. Z 50 Abs 1 Satz 2: "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/-depots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto-/Depot-Inhaber."

Der OGH verweist zunächst darauf, dass in den AGBKU 1979 eine solche Regelung noch nicht vorgesehen war, und daher keineswegs der Bank gefolgt werden könne, dass Mitinhaber mit einer solchen Klausel rechnen würden.

Bei einem Konto mit gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Kontoinhaber (Und-Konto) steht die Klausel den Erwartungen der Kontoinhaber diametral entgegen. Für die Mitinhaber ist die Klausel daher nachteilig und überraschend im Sinn des § 864a ABGB und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Ob dies auch für Konten mit selbstständiger Verfügungsbefugnis aller Kontoinhaber (Oder-Konto) gelte, könne im Verbandsprozess dahingestellt bleiben.

Bereits die fehlende Differenzierung zwischen dem Konto mit gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Kontoinhaber (Und-Konto) und dem Konto selbstständiger Verfügungsbefugnis aller Kontoinhaber (Oder-Konto) bewirkt aber auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

10. Z 58 Satz 2: "Die Z 50 und 51 gelten entsprechend."

Siehe oben

11. "Z 59 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber.

Die ständige Rechtsprechung leitet aus dem Wesen des Girovertrages ab, dass eine in den AGB vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit der Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Kunden durch Abschluss des Girovertrages konkludent abbedungen wird. Könnte nämlich die Bank ihre Forderungen aus einem Kredit mit dem Guthaben aus dem Girokonto ohne Weiteres zur Aufrechnung bringen, wäre der Zweck des Girovertrages für den Kunden, mit dem dadurch begründeten Buchgeld gleich wie Bargeld umgehen zu können, vereitelt.

Anders als in den AGBKU differenziert die vorliegende Klausel im Hinblick auf Girokonten. Geht dem Kunden eine Aufrechnungserklärung der Bank zu, endet sein Vertrauen auf die jederzeitige Verfügbarkeit seines Guthabens. Der OGH sieht die Klausel daher für Einzelkonten für wirksam an.

Da aber die Regelung auch für Gemeinschaftskonten gelte, verweist er auf seine zu Z 50 Abs 1 geäußerten Bedenken und erklärt die gesamte Klausel für unwirksam.

12. "Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers."

Da die Bank bei freiwilliger Einschaltung eines Drittverwahrers gegenüber einem Verbraucher die Haftung in AGB nicht auf Auswahlverschulden einschränken darf, verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

Folgende Klauseln wurden als gesetzeskonform bestätigt:

1. Z 10 "Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut."

Das OLG Wien sah die Klausel als intransparent an. Der OGH teilt diese Auffassung nicht. Der Umstand, dass in der Klausel die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht dargestellt seien, schade nicht; der Verbraucher könne vielmehr erkennen, dass diese Voraussetzungen anzuwenden seien.

2. Z 23 Abs 2 1. Fall: "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,..."

Z 23 Abs 2 2. Fall: "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder ..."

Diese Klausel regelt die Möglichkeiten der Bank im Fall des Vorliegens wichtiger Gründe den Rücktritt von Kreditverträgen (=Fälligstellung) zu erklären. Ein einseitiger Rücktritt des Unternehmers vom Vertrag kann in AGB nur vereinbart werden, wenn der Rücktritt sachlich gerechtfertigt ist (§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG).

Der OGH sieht - im Gegensatz zum OLG Wien - weder einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, noch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

3. Z 46 Abs 1 Satz 2: "Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt."

Im Gegensatz zum OLG Wien sah der OGH in der vorliegenden Klausel keine Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

4. Z 59 Abs 2: (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden."

Siehe oben zu 12.

5. Z 66 Abs 2: "Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht."

Das OLG Wien sah die Klausel als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) an. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen § 11 Abs 1 WAG in Zusammenhalt mit der Normierung der Informationspflichten des Finanzdienstleisters in § 13 Z 4 WAG. Der OGH dagegen sieht die Klausel dagegen als sachgerecht an.

Zum Transparenzgebot:

Die Bank hatte - verspätet - ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt, weil die Unterinstanzen das Transparenzgebot unrichtig ausgelegt hätten. Unklare oder unverständliche Klauseln seien nur dann unwirksam, wenn sie auch nachteilig seien. Der OGH geht davon aus, dass die Nachteiligkeit einer unklaren oder unverständlichen Klausel schon darin liegt, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann. Im Übrigen ist die Richtlinie gegen missbräuchliche Vertragsklauseln eine Mindestrichtlinie und Österreich könne ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten. Daher war auch der EuGH nicht anzurufen.

Ergebnis:

- Die BACA darf diese Klauseln ab sofort nicht mehr verwenden und sich - soweit gesetzwidrig - auch nicht darauf berufen.

- Alle Banken sind gefordert, raschest neue gesetzeskonforme ABB vorzulegen.

- Der VKI hat jedenfalls - im Auftrag des BMJ - bereits vier weitere Großbanken (Erste, Volksbank Wien, RLB NÖ-Wien und PSK) abgemahnt.

OGH 19.11.2002, 4 Ob 179/02f / Volltextservice (100 Seiten) / Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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