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Urteil: Bezeichnung Kaffeepads "Typ Cappuccino" oder "Typ Café Latte" deutet nicht darauf hin, dass die Pads womöglich keinen Röstkaffee enthalten

Das Oberlandesgericht Wien untersagt die Verpackungsgestaltung der Senseo Kaffeepads "Typ Cappuccino" und "Typ Café Latte" als irreführend, weil die Pads nur Löskaffee in geringen Mengen enthalten, der Verbraucher aber nach Ansicht der Gerichte durchaus mit Röstkaffee rechnen darf.

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung geklagt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aus dem Urteil:

Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin stellt die Bezeichnung als "Typ" keinen aussagekräftigen Hinweis auf eine andere als die herkömmliche Zusammensetzung von "Cappuccino" und "Cafè Latte" dar. "Typ" bezeichnet im hier interessierenden Zusammenhang nichts anderes als "durch bestimmte charakteristische Merkmale gekennzeichnete Kategorie, Art (von Dingen oder Personen); Typus" (www.duden.de, Bedeutungsübersicht).

Die Annahme, der dem oben (..) beschriebenen Verbraucherleitbild entsprechende Konsument würde aufgrund der Bezeichnung "Typ" auf eine wie auch immer geartete, andere Zusammensetzung des Produkts schließen, die ihn veranlassen müsste, das Zutatenverzeichnis näher zu studieren, entspricht nicht der Realität.

Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich hier um geringwertige Güter des täglichen Bedarfs handelt.

Die Erwartungshaltung geht bei Kaffeepads, deren Zubereitung ein spezielles, für Verwendung dieser Pads geeignetes elektrisches Gerät zur Erzeugung von Wasserdampf erfordert, dahin, dass diese Pads jedenfalls Röstkaffee beinhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dies sowohl bei den anderen Sorten der "Senseo"-Linie, wie "Mild", "Classic" und "Strong", als auch bei "Cappuccino"-Produkten von "Tassimo" und von "Nescafé" auch durchaus der Fall ist (...).

Im Verfahren, das der VKI im Auftrag des BMASK führt, wurde zunächst ein bedingter Vergleich geschlossen. Die Beklagte legte dann aber Verpackungen vor, die ihrer Ansicht nach die Irreführungseignung beseitigten, woraufhin der VKI den Vergleich widerrief.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 23.6.2017).

OLG Wien 29.5.2017, 1 R 23/17k
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Klagevertreterin: Drin. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien

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