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Urteil: OGH entscheidet über AGB der Denizbank

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Deniz Bank AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln in den Bedingungen.

Das nun vorliegende Urteil des OGH gibt dem VKI zu 17 eingeklagten Klauseln Recht. 6 Klauseln wurden dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Klausel 1
"Aus Sicherheitsgründen (zB wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass persönliche Sicherheitsmerkmale eines größeren, nicht konkretisierbaren Kundenkreises durch Unberechtigte missbraucht werden könnten) kann die Bank ein bankweit geltendes Transaktionslimit pro ITan einführen. Über die Einführung und die Dauer eines solchen Transaktionslimits für ITan wird die Bank den Kunden mittels Nachricht unmittelbar nach dem Einstieg in das Onlinebanking informieren."

Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent beurteilt, weil nicht nur die vom OLG schon kritisierten Begriffe unklar sind, sondern bereits jene Punkte, die den "Anlassfall für das Wirksamwerden der Klausel" bilden. Die erwähnten "Sicherheitsgründe" sind lediglich "völlig vage" erklärt. Es bleibt unklar, welche weiteren Fälle es neben dem aufgezählten Beispiel noch geben könnte. Der OGH äußerte sich wegen der bestehenden Intransparenz aber nicht mehr zu den vom Kläger inkriminierten Verstößen gegen § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG aF (§ 64 Abs 1 Z 2 ZaDiG 2018) sowie gegen § 37 ZaDiG aF (§ 62 ZaDiG 2018).

 
Klausel 2

"Jeder Kunde hat die Möglichkeit, seine Benutzernummer(n) persönlich während der Schalteröffnungszeiten, schriftlich in jeder Filiale der Bank oder telefonisch über das Call Center sperren zu lassen. Auf Grund eines solchen Auftrags des Kunden wird die Bank unverzüglich die Sperre der Benutzernummer(n) veranlassen. "

Der OGH differenzierte hier zwischen den Verpflichtungen des Zahlungsdienstnutzers (der iSd § 36 Abs 2 ZaDiG aF [§ 63 Abs 2 ZaDiG 2018] "unverzüglich" tätig werden muss) und jenen des Zahlungsdienstleisters. Dieser muss gem § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG (§ 64 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2018) nicht nur handeln, sondern trifft diesen sogar eine "Erfolgsverbindlichkeit" hinsichtlich der Sperre. Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit muss im Zeitpunkt des Einlangens der Sperranzeige ("sobald") erfolgen. Dies hat durch die "entsprechenden technischen Einrichtungen" sichergestellt zu werden. Eine "zusätzliche gewillkürte Handlung", aufgrund derer die Unverzüglichkeit fraglich sein könnte, kann daher durch eine automatisierte Sperre gar nicht mehr vorliegen.

Der OGH interpretierte dann noch die unterschiedlichen Übersetzungen der europarechtlichen Vorgaben des Art 56 Abs 1 lit b der RL 2007/64/EG (Art 69 Abs 1 lit b RL (EU) 2015/2366), sowie des Art 57 Abs 1 lit d RL 2007/64/EG (Art 70 Abs 1 lit e RL (EU) 2015/2366) und kam zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Anforderungen an den Zahlungsdienstnutzer und den Zahlungsdienstleister stets "ein deutlicher Unterschied" besteht. Eine Regelung, die eine bloß unverzügliche Sperrverpflichtung des Zahlungsdienstleisters vorsieht ist unzulässig.


Klausel 3

"Die Bank ist berechtigt die Benutzernummer(n) eines Kunden zu sperren, wenn der Kunde seine aus diesen Bedingungen resultierenden Pflichten verletzt oder ein Missbrauch von persönlichen Identifikationsmerkmalen bereits erfolgt oder (insbesondere aufgrund der Bank von Dritten zugekommenen Informationen) zu befürchten ist."


Die gegenständliche Klausel wurde vom OGH aus zwei Gründen als unzulässig beurteilt. Erstens erlaubt sie der Bank eine Sperre bei "jedweder Nichtbeachtung irgendeiner Pflicht aus den AGB". Es sind aber nicht sämtliche Pflichten "gleichrangig" und daher als Rechtfertigung für eine Sperre geeignet, insbesondere nur unwesentliche Verstöße. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Zweitens verstößt die Klausel auch gegen § 37 ZaDiG aF (§ 62 ZaDiG 2018), weil die Sperre der Benutzernummer auch zur Sperre des Zugangs zum Zahlungsinstrument Onlinebanking führt. § 37 ZaDiG aF beinhaltet aber eine taxative Aufzählung, wann das Zahlungsinstrument vom Zahlungsdienstleister gesperrt werden darf.

Davon kann nicht zu Lasten der Verbraucher abgewichen werden. Die gegenständliche Klausel bezieht sich aber auch auf solche Verletzungen von Pflichten als Sperrgründe, die nicht von der gesetzlichen Vorgabe erfasst werden.

 
Klausel 4
"Die Aufhebung dieser Sperren ist nur durch den Kunden schriftlich oder persönlich in einer Filiale der Bank möglich."


Gem § 37 Abs 4 ZaDiG aF (§ 62 Abs 4 ZaDiG 2018) besteht die Aufhebungsverpflichtung der Sperre durch den Zahlungsdienstleister unabhängig von einem Kundenantrag.

§ 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG aF (§ 64 Abs 1 Z 2 ZaDiG 2018) gleich wie bei der Verlustanzeige einen jederzeitigen Antrag zur Sperraufhebung. Der Zahlungsdienstleister muss für die unmittelbare Wirksamkeit der Sperre bzw Sperraufhebung Sorge tragen und zwar durch die Bereitstellung geeigneter technischer Mittel.

Aufgrund der damit einhergehenden Verzögerung ist die Beschränkung auf nur eine "persönliche schriftliche Kommunikation" unzulässig.

 
Klausel 5
"Sind persönliche Identifikationsmerkmale missbräuchlich verwendet worden, ist vom Kunden auf Verlangen der Bank, überdies unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Bank eine Anzeigenbestätigung vorzulegen."

Diese Klausel wurde vom OGH als unzulässig beurteilt und zwar mit dem Verweis auf vorliegende Literatur. Den Kartenverlust verpflichtend bei einer Behörde anzeigen zu müssen wird als "eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltspflicht" betrachtet. Und kann daher nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung gem ZaDiG sein.

Der OGH wies auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung 8 Ob 128/17g hin, in der eine ähnliche Klausel als intransparent beurteilt wurde. Das Verhältnis von der Pflicht zur Anzeige bei der Behörde und jener zur Meldung beim Zahlungsdienstleister selbst ist nämlich unklar, insbesondere hinsichtlich der drohenden Konsequenzen bei unterlassener Behördenanzeige.


Klausel 6
"Die Bank hat für die von ihr im Rahmen des Onlinebanking erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt und Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen. Die Höhe dieser Entgelte und Aufwandersätze sind dem in den Filialen der Bank aufliegenden Aushang zu entnehmen."

Der OGH verwies hier auf die Entscheidungen 1 Ob 244/11f, sowie 6 Ob 17/16t, in der ähnliche Klauseln als gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßend, sowie auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt wurden, und zwar weil man sich die notwendigen Informationen "zusammensuchen" müsste.

Die gegenständliche Klausel lässt laut OGH eine "jederzeit" denkbare Änderung des Aushangs zu. Eine einzelvertragliche Vereinbarung scheidet aus, da bereits dem Klauselwortlaut nach ein Entgeltanspruch gem Preisaushang möglich wäre.

 
Klausel 7
"Bei derzeit entgeltfrei angebotenen Dienstleistungen kann die Bank nach entsprechender Ankündigung ein Entgelt verrechnen. Diese Entgeltsankündigung wird dem Onlinebanking-Kunden von der Bank rechtzeitig vor Wirksamwerden des Entgeltes mittels Brief, über Kontoauszug oder elektronisch im Rahmen des Onlinebanking über Internet bekannt gegeben und gilt als genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Erhalt der entsprechenden Ankündigung widerspricht."

Diese Klausel wurde von den Vorinstanzen als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil "nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeiten der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion" vorgesehen wurden.

Genau die Entgelte für "derzeit entgeltfreie Leistungen im Rahmen des Internet-Banking" können hier laut OGH jedoch "in unbeschränkter Höhe eingeführt werden". Dem Argument, bei einer Unzulässigkeit der Klausel würde die Beklagte "an der Einführung künftiger gesetzlicher (allenfalls gesetzlich vorgeschriebener Leistungen) gehindert" werden, erteilte der OGH eine Absage, mit der Begründung die Klausel erfasst nur aktuell angebotene Dienste.
 

Klausel 8

"Sofern ein Kunde seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung von PIN und TAN zuwider handelt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Identifikationsmerkmalen des Kunden erlangt, trägt der Kontoinhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der Verfügernummer des Kunden (siehe Punkt 7.1) alle Folgen und Nachteile infolge einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN im Rahmen des Onlinebanking."

Bei dieser Klausel verwies der OGH auf 9 Ob 26/15m zu Klausel 12, wonach die Klausel intransparent ist, weil sie die geltende Rechtslage falsch wiedergibt.

Laut aktueller Rechtslage gem § 68 ZaDiG 2018 kommt es sogar zu einer noch weitergehenden Einschränkung der Haftung als nach bisheriger Rechtslage. Der OGH nimmt auf § 68 ZaDiG Bezug. Demnach gibt es gem § 68 Abs 1 ZaDiG eine Haftungsbegrenzung von 50 Euro bei fahrlässiger Verletzung der Vertragsverpflichtungen.

Eine Haftung besteht aber überhaupt nicht, wenn Verlust/Diebstahl/missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht bemerkbar waren, oder wenn sie durch Handlungen in der Zahlungsdienstleistersphäre verursacht wurden.

Mit Ausnahme von Betrugsabsicht oder Vorsatz müssen diese Kriterien berücksichtigt werden.

Auch zeitlich findet sich eine Beschränkung, nämlich mit der Anzeige. Eine Haftung wird aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten gem § 64 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZaDiG 2018 nicht nachgekommen ist.

Die Revision behauptete nur, dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung von PIN und TAN "per se immer grob fahrlässig sein müsse". Die Revision beschäftigte sich aber nicht mit den relevanten Themen der fehlenden Differenzierung zwischen den einzelnen Verschuldensgraden.

Außerdem ist es unzutreffend führte der OGH aus, dass eine nur leicht fahrlässige Geheimhaltungspflichtverletzung undenkbar wäre.

 
Klausel 9
"Für Schäden, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben bei der Vornahme von Dispositionen resultieren, haftet der Kontoinhaber."

Der OGH bestätigte die Beurteilung der Unterinstanzen, wonach gegenüber dem Zahlungsdienstleister Schadenersatzansprüche bestehen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kohärenzprüfung nicht einhält (2 Ob 224/13z).

Der OGH wies darauf hin, dass die Bank in der Argumentation zwar sich darauf stützte, dass man auch weiter für Kohärenzprüfungsfehler hafte, die Klausel diesbezüglich aber keine Einschränkung enthält.

Damit ein Zahlungsvorgang zurückgewiesen wird muss zwingend eine falsche IBAN-Angabe erfolgt sein. Es ist daher unzulässig eine schrankenlose Haftung des Kontoinhabers festzusetzen für Schäden, die sich aus fehlerhaften Angaben der IBAN ergeben und die im Rahmen einer sorgfaltsgemäßen Kohärenzprüfung zur Zurückweisung des Zahlungsauftrags führen hätten müssen.

 
Klausel 10

"Bei Schäden eines Kontoinhabers durch einen Fehler in den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung, für welche die Bank ohne ein von ihr zu vertretendes schuldhaftes Verhalten haftet, ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einem Betrag von höchstens EUR 10.000,- und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 1.000.000,- begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig."

Der OGH verwies hier auf eine Entscheidung zu einer ähnlichen Klausel (8 Ob 58/14h), bei der eine Intransparenz vorlag, weil dem Kunden ein in Wahrheit gar nicht bestehendes Versprechen vermittelt wird.

 
Klausel 11
"Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch die Bank werden dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Dies kann mittels Brief, über einen Kontoauszug oder im Rahmen des Onlinebanking auch auf elektronische Weise geschehen. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zugang eines solchen Briefes, Kontoauszuges oder einer elektronischen Nachricht über Onlinebanking schriftlich widerspricht. Die Bank wird den Kunden anlässlich der Benachrichtigung auf diese Genehmigungswirkung ausdrücklich hinweisen."

Die Unterinstanzen bejahten einen Verstoß gegen § 29 Abs 1 ZaDiG aF (§ 50 ZaDiG 2018), weil nicht auf das zustehende Kündigungsrecht und auch nicht auf die Zweimonatsfrist hingewiesen wurde. Das Berufungsgericht entschied unter Berufung auf ständige Rechtsprechung 1 Ob 210/12g auf Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG. Die Beklagte argumentierte in der Rev auch damit, dass eine Rahmenvertragsänderung laut Z 45 der AGB ohnedies lediglich im Rahmen des § 29 ZaDiG möglich wäre.

Der OGH führte dazu aus, dass die Klausel auch dann intransparent wäre, wenn "die angesprochene Regelung in (anderen) AGB der Beklagten auch auf Änderungen der ‚Teilnahmebedingungen Internet Banking‘ anzuwenden wären". Die Z 45 der AGB der Bank beinhaltet Regelungen zur Entgeltänderung, aber nicht solcher von Geschäftsbedingungen, welche keine Entgeltbestimmungen enthalten. Z 12.2. der "Teilnahmebedingungen Internet Banking" zufolge sollen "diese außerdem den in den AGB enthaltenen Bestimmungen" vorgehen.

Klausel 12
"Mit Zustellung eines Kontoauszuges beginnen allfällige Reklamations- und Widerspruchsfristen von 6 Wochen zu den zugestellten Erklärungen und Nachrichten der Bank zu laufen."

Für den OGH war die Klausel mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 Abs 3 ZaDiG (§ 65 Abs 1 ZaDiG 2018) unvereinbar, weil eine Anknüpfung an eine "objektive Zustellung des Kontoauszugs" vorgenommen wurde, wobei eine Auslösung der Frist für die Rügeobliegenheit erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der betroffenen Zahlung zu laufen beginnen kann.

Eine Prüfpflicht des Zahlers wird verneint (1 Ob 244/11f). Der OGH verwies noch auf 9 Ob 31/15x. In dieser Entscheidung wurde eine ähnliche Klausel schon als gegen § 36 Abs 3 ZaDiG verstoßend beurteilt.

 
Klausel 13
Der OGH führte aus, dass schon das Wort "Obliegenheit" zum Ausschluss der Unverbindlichkeit führt.

Der OGH verwies auf 8 Ob 58/14h zu Klausel 3, wo eine vergleichbare Klausel als unzulässig beurteilt wurde, weil sie gegen das Überraschungsverbot verstieß. Ob es sich, beim regelmäßigen Abruf, um eine ungewöhnliche Verpflichtung handelt blieb offen. Der OGH äußerte sich aber auch im hier vorliegenden Verfahren nicht dazu, weil die Klausel eine unzulässige Erweiterung der Haftung entgegen § 44 Abs 2 ZaDiG aF (§ 68 ZaDiG 2018) vorsieht.

Gem dieser Klausel wird dem Zahlungsdienstnutzer eine Prüfobliegenheit (entgegen § 36 Abs 3 ZaDiG [§ 65 Abs 1 ZaDiG 2018]) auferlegt, weil er Kontoauszüge regelmäßig abrufen und damit zur Kenntnis nehmen müsste, wohingegen das Gesetz nur auf eine "Rügeobliegenheit nach Feststellung" abstellt.

Der OGH beurteilte die Klausel aufgrund der Unbestimmtheit des Wortes "regelmäßig" als intransparent. Insbesondere bleibt für den Verbraucher unklar, innerhalb welcher Zeitabstände ein Abruf der Kontoauszüge stattfinden muss.


Klausel 20


Diese Klausel ist in im Informationsblatt "Sonderbedingungen Online-Sparen" enthalten und lautet:

"Vorzeitige Fälligstellung: Der Kontoinhaber kann eine vorzeitige Fälligstellung des Festgeldkontos beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Dabei wird der Zinssatz für die neu errechnete Laufzeit rückwirkend auf derzeit 0,5 % p.a. herabgesetzt. Der Anlagebetrag sowie die sich so errechnenden Zinsen werden auf das Stammkonto (Pkt II./1) übertragen."


Gegenständliche Klausel wurde vom OGH als gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstoßend betrachtet, weil der Verweis darauf, dass der herangezogene Zinssatz "derzeit 0,5%" ausmacht ein "nicht näher determiniertes einseitiges Recht" zur Konditionenänderung enthält, welches "die Rechtsposition des Kunden verschleiert".

Die Klausel ist jedoch auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, sowie gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil "die pauschale Herabsetzung des Zinssatzes auch auf Fälle zur Anwendung" kommen kann, bei welchen der Verbraucher "den Vertrag gerechtfertigt vorzeitig aufgelöst hat".

 
Klausel 21
"Neben den im Preisaushang ausgewiesenen Entgelten der DenizBank AG fallen unter Umständen noch Barauslagen an, die die DenizBank AG in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen."

Der OGH beurteilte diese Klausel als unzulässig, weil sie keine Einschränkung der Weiterverrechnung von Entgelten auf nur Dritte beinhaltete, sondern auch für jene Entgelte von eigenen Erfüllungsgehilfen galt. Die Klausel war daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Der OGH führte aus, dass gem 1 Ob 244/11f grds die Entgeltdefinition des ZaDiG auch einen Aufwandersatz inkludiert und in diesem Bereich daher für § 1014 ABGB kein Raum mehr bleibt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen (10 Ob 14/18h, 5 Ob 33/18s und 9 Ob 63/17f) zu von dritten Geldausgabeautomatenbetreibern verlangten Gebühren führte der OGH weiters aus, dass unter den dort thematisierten Gesichtspunkten eine "Weiterverrechnung von Entgelten Dritter zulässig" ist.
 

Klausel 22

"Ist es im Rahmen einer von der DenizBank AG zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die DenizBank AG anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die DenizBank AG ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag in ihrem Schalteraushang zum Abruf bereit und sind unmittelbar anwendbar. Die anlässlich dieses Vorgangs anfallenden weiteren Entgelte der DenizBank AG sind dem Preisverzeichnis zu entnehmen."

Vergleichbare Klauseln, bei welchen der Referenzwechselkurs nicht näher definiert wird bzw nicht nachvollziehbar ist, wie ein von der Beklagten selbst gebildeter Referenzwechselkurs errechnet wird bzw nach welchen Parametern er sich verändert, oder mit fehlendem Umrechnungsstichtag wurden vom OGH als unzulässig beurteilt (zB 1 Ob 105/14v, 9 Ob 26/15m, 9 Ob 31/15x).

Inhaltlich unterscheidet sich diese Klausel dadurch, dass hier auf den "aktuellen marktkonformen Devisenkurs" abgestellt wird. Der OGH merke aber an, dass damit leidglich "eine Scheinobjektivität eingeführt" wird, da es "einen einzigen, unbestrittenen gültigen Wechselkurs nicht gibt". Denkbar sind unterschiedliche Wechselkurse welche "mit den Marktverhältnissen konform sind". Unklar bleibt wie die Kursbildung erfolgt und welcher Markt dafür herangezogen wird.

Unklar bleibt auch nach der Revision, warum die Angabe des angewendeten Referenzwechselkurses nicht möglich ist, ebenfalls wie dessen Modifikation vorgenommen und der Umrechnungsstichtag gewählt wird.
Weil der Umrechnungsstichtag nicht angegeben wird ist die Klausel ebenfalls unzulässig (9 Ob 31/15x).

 
Klausel 23
"Die PIN ist regelmäßig zu ändern."

Entgegen der Argumentation der Beklagten sah der OGH in dieser Klausel "keinerlei Hinweis auf eine Unverbindlichkeit", insbesondere ergibt sich schon aus der Formulierung eine Verpflichtung.

Die Beklagte selbst stellte die Unbestimmtheit des Wortes "regelmäßig" in der Revision "gar nicht in Frage".

Ob eine Verpflichtung zur Änderung besteht ändert an der Intransparenz nichts. Der OGH verwies auf 8 Ob 58/14h. Dort wurde festgehalten, dass die Aufwandüberwälzung für die regelmäßige Datenerneuerung gröblich benachteiligend und unzumutbar ist, weil die technische Sicherheit in die Sphäre der Bank fällt und diese durch Softwareanpassung ohne Weiteres eine Erinnerung zur Änderung der PIN herbeiführen könnte.

 
Klausel 24
Die Klausel findet sich im Informationsblatt "Allgemeine Geschäftsbedingungen" der Beklagten unter dem Punkt "Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern", Z 23 (die strittige Klausel ist kursiv hervorgehoben):

"(1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit zum letzten Tag des laufenden Monats kostenlos kündigen, (…)

(2) Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen.

(3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

(4) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.

(5) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen."

Hier sah der OGH die Zulässigkeit der Klausel (5), da ihr Entfall zu keiner Rechtslagenänderung führen würde und dies "dem Informationsinteresse des Kunden noch weniger" nützen würde.


OGH 25.01.2019, 8 Ob 24/18i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien


 
Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung:

Die nachfolgenden Klauseln legte der OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Klausel 14
"Änderungen der Kundenrichtlinien: Änderungen dieser Kundenrichtlinien werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde der DenizBank AG seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt hat. Der oben genannte Änderungsvorschlag wird dem Kunden in Papierform oder, sofern er damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Die DenizBank AG wird den Kunden in seinem [richtig wohl: ihrem] Änderungsvorschlag darauf hinweisen und aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird die DenizBank AG eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und diese Gegenüberstellung dem Kunden auch übermitteln. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Angebot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Auch hierauf wird die DenizBank AG in ihrem Änderungsvorschlag an den Kunden hinweisen."

Der OGH legte diese Klausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
"Sind die Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 der RL 2015/2366/EU (Zahlungsdienste-RL), wonach die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann?"
 

Klausel 15
"Kein Nachweis der Autorisierung: Da der Zweck von Zahlungen von Kleinbetragsbeträgen ohne Eingabe des persönlichen Codes in einer vereinfachten, ohne Autorisierung erfolgenden Abwicklung eines Zahlungsvorgangs liegt, muss die DenizBank AG nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nichtdurch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde."


Klausel 16
"Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen: Da bei Verwendung der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes die DenizBank AG nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht keine Verpflichtung der DenizBank AG, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Auch darüber hinausgehende Ansprüche gegen die DenizBank AG sind - sofern sie auf leichter Fahrlässigkeit der DenizBank AG beruhen - ausgeschlossen."


Klausel 17
"Warnhinweis: Das Risiko eines Missbrauchs der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt der Kontoinhaber."


Klausel 18
"Keine Sperre für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich: Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (zB Verlust, Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7 Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 75,00 vorgenommen werden: Diese Beträge werden nicht erstattet. Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz) handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR 25,00 möglich sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar."


Klausel 19:
"Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2. (Karten-Service)."

 
Der OGH legte diese Klauselgruppe dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Gefragt wird:
 
"Ist Artikel 4 Nr 14 Zahlungsdienste-RL dahin auszulegen, dass es sich bei der NFC-Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zu Lasten des verknüpften Kundenkontos betätigt werden, um ein Zahlungsinstrument handelt?"

Falls diese Frage bejaht wird:
"Ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Zahlungsdienste-RL (EU) 2015/2366 über die Ausnahmeregeln für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der NFC-Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als anonyme Nutzung des Zahlungsinstruments im Sinne der Ausnahmeregelung anzusehen ist?"

Sowie:
"Ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Zahlungsdienste-RL (EU) 2015/2366 dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister auf diese Ausnahmeregelung nur dann berufen kann, wenn das Zahlungsinstrument nachweislich nach dem objektiven Stand der Technik nicht gesperrt werden kann, oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann?".
 

OGH, 25.01.2019, 8 Ob 24/18i

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