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Urteil: simpli TV darf Zustimmung zum Werbungserhalt nicht erzwingen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zur Gänze Recht. Das OLG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Folgende Klauseln hat das OLG Wien für unzulässig erklärt:

Klausel 1
Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist simpli services berechtigt, die daraus entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Spesen und Kosten, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu verrechnen.

Das OLG Wien teilt die Rechtsansicht des VKI, wonach sich die Passage "in gesetzlicher Höhe" aufgrund der Satzstellung nur auf die Verzugszinsen und nicht auf den ersten der Klausel 1 bezieht, weil dabei nach ständiger Rechtsprechung auch auf die verbraucherfeindlichste Auslegung Bedacht zu nehmen ist (zB RIS-Justiz RS0016590).

Die Klausel weicht zum Nachteil der adressierten Verbraucher - wie das OLG Wien weiter ausführt - deswegen von § 1333 Abs 2 ABGB ab, weil der Gläubiger nach dieser Norm die Kosten von Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen nur insoweit geltend machen kann, "soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen". Dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen ist, entspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch der darauf basierenden ständigen Rechtsprechung des OGH (s nur 7 Ob 84/12x [Klausel 17]; 1 Ob 105/14v [Klausel 5]; RIS-Justiz RS0129621; RS0121945).

Das OLG Wien sah die Klausel daher wie schon das HG Wien als gröblich benachteiligend im
Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und daher unzulässig an.

Klausel 2:

Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von simpli services verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von simpliTV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), simpli Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der simpli services (ORS comm GmbH & Co KG, Österreichische Rundfunksender GmbH & CO KG, Österreichischer Rundfunk, ORF - KONTAKT Kundenservice GmbH & Co KG, GIS Gebühren Info Service GmbH) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an simpli services widerrufen.

Klausel 3:
Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von simpli services verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von simpli services per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von simpli services sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen simpli services bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von simpli services zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von simpli services anbietet. Kooperationspartner sind Flimmit GmbH, ORS comm GmbH & Co KG, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Österreichischer Rundfunk, ORF - KONTAKT Kundenservice GmbH & Co KG und GIS Gebühren Info Service GmbH.Firmenbuchnummer 298288i. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an simpli services widerrufen.

Nach dem Bestellvorgang war ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich, wenn auch die Klauseln 2 und 3 des Urteilsspruches akzeptiert wurden.

§ 4 Z 14 DSG definiert "Zustimmung" - wie das OLG Wien näher ausführt - als die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt, was auch unter dem vergleichbaren Gesichtspunkt des § 107 Abs 1 und 2 TKG gilt.

Das Berufungsgericht hält die Argumente des Erstgerichts für überzeugend: Es fehlt hier zunächst an der von § 4 Z 14 DSG geforderten Freiwilligkeit der Zustimmung, weil ein Vertragsabschluss wirksam nur zustande kam, wenn auch diesen beiden Klauseln zugestimmt wurde.

Wie nämlich der VKI in seiner Berufungsbeantwortung laut OLG Wien richtig aufzeigt, haben die beiden inkriminierten Klauseln nicht Datenverarbeitung zur Erfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags zum Inhalt, sondern sie bezwecken die  Datenverarbeitung für Werbemaßnahmen der simpli services GmbH & Co KG einschließlich verbundener Unternehmen (Klausel 2) oder von (sonstigen) Kooperationspartnern der simpli services GmbH & Co KG (Klausel 3).

Ob die Klauseln 2 und 3 - daneben - auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßen, ist damit laut OLG Wien nicht näher zu untersuchen, obgleich das Berufungsgericht einen solchen Verstoß im Einklang mit der Begründung des VKI und jener des Erstgerichts ebenso verwirklicht sieht. Die Zustimmungsklausel war im vorliegenden Fall nicht hervorgehoben, die Klauseln befanden sich erst in den letzten beiden Absätzen der AGB (OGH 27.01.1999, 7 Ob 170/98w).

Auch die Klauseln 2 und 3 sah das OLG Wien daher für unzulässig an.

Kundenhotline:
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er gemäß § 6b KSchG einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

Wie das HG Wien festgestellt hat, bot die simpli services GmbH & Co KG unter der Nummer 0810 96 97 98 eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten.

Aus Sicht des Berufungsgerichts wesentlich ist in erster Linie, dass sich sowohl in der Rücktrittsbelehrung als auch im Rücktrittsformular bloß ein Hinweis auf diese kostenpflichtige Hotline fand, obwohl ein solches Formular nur von Vertragskunden ausgefüllt werden kann.

Ausgehend davon ist für das OLG Wien ein Verstoß gegen § 6b KSchG evident, ist doch Zweck der (sekundärrechtlich determinierten) Norm, dem Verbraucher nach Vertragsabschluss eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer zu ermöglichen, ohne überhöhten Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt zu werden.

Ausgehend nicht nur davon, aber auch dies zugrunde legend, teilt das Berufungsgericht die Conclusio des VKI in seiner Berufungsbeantwortung, wonach den Vertragskunden der simpli services GmbH & Co KG nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie diese kostenpflichtige Hotline, welche die simpli services GmbH & Co KG (ohne Einschränkung auf Neukunden) kommunizierte, in Anspruch nahmen.

Daher liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 6b KSchG vor.

Die ordentliche Revision ist laut OLG Wien zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.5.2018).

OLG Wien 02.05.2018, 133 R 19/18v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien



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