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Urteil: Unzulässige Basiskontobedingungen der Bank Austria

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für das Basiskonto der Bank Austria.

Nun liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien vor.

Klausel 1:
Folgende Dienstleistungen sind nicht verfügbar:
- Auslandsüberweisungsaufträge außerhalb des EWR 
- Zahlungen und Behebungen mit der Bankomatkarte
außerhalb des EWR

Das Erstgericht erklärte die Klausel für unzulässig, weil eine Diskriminierung gemäß § 25 Abs 6 VZKG vorliegt. Die Beklagte bietet die in der Klausel angeführten Dienste Inhabern von "normalen" Gehalts-Pensionskonten nämlich auch außerhalb des EWR-Raumes an, Basiskontoinhabern jedoch nicht. Das Gericht stellte fest, dass man für diese Beurteilung die Basiskontobedingungen mit jenen von gewöhnlichen Verbraucherzahlungskonten vergleichen muss (RV 1059 BlgNr 25.GP24).
Das Erstgericht folgte der Argumentation des VKI und stellte klar, dass hier nicht die gem § 25 Abs 1 VZKG anzuführenden Dienste relevant sind, sondern es sich um zusätzliche Dienste handelt, bei denen die Basiskontoinhaber jedoch benachteiligt werden, weil diesen etwa - im Gegensatz zu normalen Verbraucherzahlungskontoinhabern - zB in der Schweiz oder in Serbien keine Bargeldabhebungen mit Bankomatkarte, oder Überweisungen außerhalb d EWR-Raumes ermöglicht werden.

 
Klausel 2:
In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen: 
- bereits bestehendes Zahlungskonto in Österreich

Diese Klausel wurde vom Erstgericht als unzulässig qualifiziert, weil ein Verstoß gegen § 28 Abs 1 VZKG vorliegt. Die Informationen gem § 24 Abs 1 Z 1 VZKG hinsichtlich der Möglichkeiten einer Ablehnung sind hier unrichtig und unvollständig, weil der Verbraucher in den Glauben versetzt wird mit einem bestehenden Konto nicht auf ein Basiskonto wechseln zu können. Diese Ablehnungsmöglichkeit gem § 24 Abs 1 Z 1 VZKG besteht aber dann nicht, wenn eine Kündigung des Kontos inklusive Schließungsbestätigung gegeben ist. Das Kreditinstitut muss weiters einen Kontowechsel iSd § 14 VZKG ermöglichen. Eine Weigerung zur Kontowechseldurchführung im Falle einer entsprechenden Ermächtigung gem § 16 VZKG, welche auch eine Kündigungsmöglichkeit umfasst, ist daher nicht möglich, worüber die Klausel ebenfalls nicht aufklärt.
Das Ablehnungsrecht setzt zudem die Nutzungsmöglichkeit aller Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG beim bereits existierenden Konto voraus, wobei dies bei Insolvenzeröffnung, sowie bei Blockierung durch Pfändung eines Gläubigers oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut nicht der Fall ist (RV 1059 BlgNr 25.GP21). Weil es sich um Informationen gem § 28 Abs 1 VZKG handelt, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, da diese vollständig und richtig dargestellt werden müssen.

Klausel 5:

Kartennachbestellung wegen Namensänderung, unsachgemäßer Verwahrung / Benutzung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache 14,00 EUR

Die Klausel stellt eine unzulässige Umgehung der Entgelthöchstgrenzen gem §§ 28 Abs 1 und Abs 2 VZKG dar. Weil die Entgeltobergrenzen von EUR 40,-- und EUR 80,-- gem § 26 Abs 1 u 2 VZKG bereits ausgeschöpft sind, können keine weiteren Entgelte für Dienste gem § 25 Abs 1 Z 1 VZKG verrechnet werden. Bei rechtskonformer Verhaltensweise des Verbrauchers kann ein Ersatzkartenentgelt überhaupt nur innerhalb der festgelegten Entgeltobergrenzen verrechnet werden.
Das Gericht stimmte der Argumentation des VKI auch dahingehend zu, dass bei (nicht rechtsmissbräuchlichem/r) Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Karte die Dienste gem § 25 Abs 1 VZKG nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das Gericht beurteilte dies als notwendige Leistung.
Das HG Wien sah aber auch eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB, wenn sehschwache Personen für einen Kartentausch eine besondere Gebühr bezahlen müssen.

Klausel 6:

Allgemeiner Stundensatz für Aufwendungen, die über das normale Maß der Kontoführung hinausgehen (z.B. Finanzamtsbestätigung, unwiderrufliche Zahlungsbestätigung) 98,00 EUR

Zusätzliche Entgelte können nur bei Rahmenvertragsverletzungen und Schadenersatzansprüchen gem § 26 Abs 4 VZKG, sowie bei der Erbringung von nicht bereits gem § 25 VZKG oder aufgrund einer Nebenleistungsverpflichtung gem ZaDiG geschuldeten Diensten verrechnet werden.
Weil aber die Obergrenzen bereits überschritten sind, liegt ein Verstoß gegen § 26 Abs 1 und Abs 2 VZKG vor.
Hier sah das Gericht außerdem eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 7:

Information über die Nichtdurchführung von Zahlungstransaktionen zu Lasten des Zahlungspflichtigen, z.B. Daueraufträge, Lastschriften,... 7,70 EUR

Auch diese Klausel wurde vom Erstgericht wegen eines Verstoßes gegen § 26 Abs 1 u Abs 2 VZKG beurteilt.
Nach den Voraussetzungen gem § 27 Abs 3 Z 1 ZaDiG kann im Bereich des § 39 Abs 2 ZaDiG für die Verständigungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrages durch den Zahlungsdienstleister ein pauschalierter Aufwandersatz innerhalb der Grenzen gem § 26 Abs 1 VZKG  vereinbart werden. Auch derartige Aufwand- und Kostenersatzansprüche gem § 27 Abs 3 ZaDiG werden aufgrund des weiten Entgeltbegriffes des § 2 Z 15 VZKG von den Entgelthöchstgrenzen gem § 26 Abs 1 u 2 VZKG erfasst.
Diese Verpflichtung gem § 39 Abs 2 ZaDiG ist Bestandteil des § 25 Abs 1 VZKG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien, 23.10.2017, 53 Cg 3/17p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

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