Zum Inhalt

Urteil: BGH zu Versandkosten bei Fernabsatz

Der BGH hat in einem Verbandsverfahren des deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen entschieden, dass die gemäß Fernabsatzgesetz notwendige klare und verständliche Information über zusätzlich zum Warenpreis anfallenden Versandkosten auch außerhalb einer unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden "Bestell-Übersicht" erfolgen kann.

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden

.

.. Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ..."

Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet erscheint unter der Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung" zunächst der Hinweis "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche (Button) "Bestellung starten", durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:

"Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:

· …

· Versandkosten

· …

· AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)",

wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen bilden.

Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine "Bestellübersicht", die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.

Gemäß § 312c Abs 1 Satz 1 BGB ist dem Verbraucher - entsprechend § 5c KSchG, basierend auf Art 4 Abs 2 der Fernabsatz-RL 97/7/EG - rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich ua die Information über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten zur Verfügung zu stellen.

Uneinigkeit besteht darüber, in welcher Form die von der Fernabsatz-RL geforderten Informationen bereitzustellen sind, insbesondere ob sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen, ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss, oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist (BGH VIII ZR 382/04 mwN).

All diese Fragen ließ der BGH in vorliegender Entscheidung jedoch weiterhin unbeantwortet. Die Klage des vzbv zielte auf die Unterlassung der Verwendung der Klausel über die Versandkosten, sofern sie nicht auf der Internet Seite "Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dies könne gemäß § 312c Abs 1 Satz 1 BGB aber keinesfalls gefordert werden, so der BGH.

Insbesondere würde der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnen, sodass dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan werde, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall wegen der Formulierung des Unterlassungsbegehrens keiner Entscheidung bedurfte, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden ist.

BGH 5.10.2005, VIII ZR 382/04
abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang