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Urteil: Fruchtzwerge: VKI-Erfolg gegen irreführende Gesundheitswerbung

Das OLG Wien hebt die abweisende Entscheidung der Erstinstanz auf und verurteilt die Fruchtzwerge-Werbung von Danone als irreführend.

Danone bewarb seine Fruchtzwerge abgebildet inmitten von frischem Obst als "das einzige Kindermilchprodukt, in dem Kristallzucker durch die  Süße aus Früchten ersetzt wurde".

Gerade Kinder sollen bekanntermaßen nicht zu viel an Süßem verzehren, weil ein hoher Zuckerkonsum unter anderem Karies und Übergewicht verursachen kann.

Wer nun aber glaubt, seine Sprößlinge mit Fruchtzwergen besonders gesund zu ernähren, ist einem Werbeschmäh auf den Leim gegangen: Die den Fruchtzwergen zugesetzten Fruchtzucker sind nicht wertvoller als herkömmlicher Haushaltszucker, können sie doch ebenfalls Karies und Übergewicht verursachen. Zusätzliche Vitamine, wie man aufgrund des saftigen Obstes meinen könnte, bringen auch sie nicht mit in den Fruchtzwergbecher.

Der VKI klagte daher - im Auftrag des BMSG - wegen irreführender Werbung auf Unterlassung.

Das Erstgericht meinte, Danone werbe nicht mit Gesundheitsargumenten, sondern weise nur richtigerweise darauf hin, dass die Fruchtzwerge keinen Kristallzucker enthielten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf jeden Nachteil ihres Produktes - nämlich dass auch "die Süße aus Früchten" Karies und Dickleibigkeit bewirken kann - hinzuweisen.
Ohnehin liege ein solcher Vorteil im geringeren Kaloriengehalt - verglichen mit dem Vorgängerprodukt ganze 5 Kalorien.

Das Oberlandesgericht Wien hingegen schloß sich der Rechtsansicht  des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an und änderte die Entscheidung des Handelsgerichts ab.

Es qualifizierte die Werbung als - strengeren Anforderungen unterliegende Gesundheitswerbung. Besonders deutlich sei die Irreführung im Fernsehspot: ein Bub läßt seinen Vater raten, unter welchem Becher der neue Fruchtzwerg steckt; der irrt sich. "Zucker! Schon wieder falsch!", was der Beworbene nach Ansicht des OLG Wien so verstehen muss, dass Fruchtzwerge weder mit Kristallzucker noch mit Traubenzucker, sondern überhaupt nicht mit Zucker gesüsst seien.

Die ordentliche Revision ist unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

HG Wien, 21.6.2005 17 Cg 56/04y
OLG Wien, 28.11.2005  4 R 273/05d
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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