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Urteil: Fitnessstudio Ladyfit GbmH - Werbeblatt irreführend

In einem - im Auftrag des Konsumentenschutzministers geführten - Verbandsverfahren beanstandete der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zum einen die von der Beklagten verwendeten Werbeblätter als zur Irreführung geeignet und zum andern drei gesetzwidrige Klauseln im Trainingsvertrag.

Die Beklagte verteilte im Frühjahr 2005 in Wien Floridsdorf Werbeblätter durch Postwurfsendung. Die Werbeblätter enthielten u.a. folgendes Angebot. "1 Jahr Fitness für Damen und ein halbes Jahr Power Plate und ein halbes Jahr Infrarotwärme alles nur € 70,00 statt € 470,00." Die in der Folge tatsächlich angebotenen Verträge endeten in der Folge nicht wie angekündigt automatisch, sondern musste die Kundin hinsichtlich der beiden Teilleistungen innerhalb der ersten vier Monate ab Vertragsschluss mit Kündigung reagieren, andernfalls wurde für das zweite Halbjahr der nicht vergünstigte Preis vorgeschrieben.

Hinsichtlich des KSchG-Begehrens auf Unterlassung der gesetzwidrigen Klauseln  hat die Beklagte bereits in erster Instanz ein Teilanerkenntnis abgegeben.

Das OLG Wien bestätigte nun die Irreführung der Werbeblätter. Irreführend iSd § 2 UWG sei eine Angabe, wenn die Vorstellungen des Adressaten über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang stünden. Die Irreführungsneigung einer Angabe sei nach dem Eindruck zu beurteilen, den sie bei flüchtiger Wahrnehmung auf den Durchschnittsinteressenten mache. Dabei sei auch maßgebend, ob die Angabe nach Anschauung des angesprochenen Kundenkreises geeignet sei, sich näher mit dem Angebot zu befassen und seine Kauflust anzuregen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Durchschnittskunde - und nicht etwa, wie die Beklagte vermeine der entmündigte Kunde - der das Werbeblatt mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit lese, gewinne den Eindruck, er erhalte zu einem vergünstigten Preis ein Jahr Fitness und ein halbes Jahr Power Plate sowie ein halbes Jahr Infrarotwärme, und zwar so, dass ein Vertrag auf die Dauer von einem Jahr bzw einem halben Jahr abgeschlossen werde und automatisch ende. Dem Kunden werde daher der Eindruck vermittelt, es liege ein preislich günstiges Angebot vor und er könne pauschal Leistungen für einen bestimmten Zeitraum buchen und müsse sich um nichts weiter mehr kümmern.

Tatsächlich werde der Kunde in den AGB dann informiert, dass die ihm angebotenen Verträge entgegen der Ankündigung nicht automatisch enden, sondern  dass er hinsichtlich der beiden Teilleistungen Power Plate und Infrarotkabine innerhalb der ersten vier Monate ab Vertragsabschluss mit Kündigung reagieren müsse, andernfalls für das nächste Halbjahr nicht mehr der vergünstigte Preis vorgeschrieben werde. Der Vorschlag der Beklagten, der Kunde könne ja gleichzeitig mit Vertragsabschluss auch eine Kündigungserklärung hinsichtlich der Teilleistungen abgeben, sei gerade eine Bestätigung für die Irreführung in den Werbeblättern, da in diesen ein Sonderpreis für die Dauer eines halben Jahres versprochen würde - ohne jeglichen Hinweis auf eine vorzeitige Kündigungspflicht.

Der Berufung des VKI hinsichtlich des zugesprochenen Kostenersatzes an die Beklagte (aufgrund des anerkannten KSchG-Begehrens) gab das OLG Wien Folge, der Berufung hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens in der Konenzeitung Regionalteil Wien jedoch nicht. Auch das Berufungsgericht kam zur Ansicht, dass eine Veröffentlichung im Bezirksblatt Floridsdorf ausreichend sei, weil mit diesem Medium  jener Bevölkerungskreis angesprochen werde, an den sich auch die Werbeblätter der Beklagten gewendet hätten.

Die oRevision wurde nicht zugelassen.


OLG Wien, 27.02.2007, 5 R 209/06a
Klagsvertreter: Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle; RA in Wien

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