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Urteil: VKI gegen Hutchison - 3 Klauseln im Anmeldeformular rechtswidrig

Das OLG Wien als Berufungsgericht gibt in einem Verbandsklagsverfahren dem VKI - im Auftrag des BMSK - Recht und erklärte drei Klauseln in einem Anmeldeformular des Mobilfunkbetreibers Hutchison für rechtswidrig.

Gegenstand des Rechtsstreites, den der VKI im Auftrag des BMSK führt, ist unter anderem eine Vereinbarung über einen unzulässigen "Aufschlag" in Höhe von € 80 bei Vertragsauflösung vor Ablauf der 18-monatigen Vertragslaufzeit. Im Anmeldeformular war unter "Tarif & Services" zu lesen, dass die Mindestvertragsdauer 12 Monate beträgt. An anderer Stelle stand dann im Kleindruck, dass sich der Preis des 3Mobiles bei einer vom Kunden vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit verursachten Vertragsauflösung um € 80 erhöht.  Diese Klausel wurde als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und im Sinn des § 864a ABGB als überraschend und für den Kunden nachteilig angesehen.

Konkret handelte es sich um folgende Klauseln:

1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.

Hutchison anerkannte seine Unterlassungspflicht dieser Klausel. Der VKI hatte geltend gemacht, dass die Klausel gegen § 14 KSchG verstößt. Gemäß § 14 Abs 1 KSchG kann für eine Klage gegen den Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Die Klausel will als ausschließlichen Gerichtsstand Wien, Innere Stadt, bestimmen, weshalb sie gegen § 14 KSchG verstößt.

2) Rücktrittsrechte des Verbrauchers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bei Bestellungen durch Haustürgeschäft oder im Fernabsatz: gemäß § 3 KSchG (Bestellung durch Haustürgeschäft) innerhalb einer Woche ab Vertragsbeginn, wenn der Kunde den Vertrag nicht selbst angebahnt hat: gemäß § 5e KSchG (Bestellung im Fernabsatz z.B.: per Telefon) innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsbeginn.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ging das Berufungsgericht von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG aus. Der Verbraucher werde nicht eindeutig verständlich und nur unvollständig über die Rücktrittsrechte der §§ 3 KSchG und  5e KSchG informiert. So fehle etwa der Hinweis auf den Beginn der Rücktrittsfrist. Gemäß § 5e Abs 2 KSchG beginne die Rücktrittsfrist bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Ebensowenig informiere die Klausel, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch noch eine Rücktrittsfrist von 3 Monaten gibt.

3) Bei einer vom Kunden vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit verursachten Vertragsauflösung erhöht sich der Preis des 3Mobiles um EUR 80. Dieser nachträgliche Aufschlag wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

 Gemäß § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Der Verbraucher werde im Vertragsformblatt zunächst eindeutig darauf hingewiesen, der Vertrag werde auf mindestens 12 Monate geschlossen, weshalb er davon ausgehen wird, er müsse sich zumindest für diese Dauer vertraglich an die Beklagte binden. Der Konsument müsse daher nicht damit rechnen, dass im weiteren sehr kleingedruckten Vertragstext ein Hinweis enthalten ist, wonach er bei Beendigung des Vertrags vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit zur Zahlung eines zusätzlichen Betrages von € 80,-- verpflichtet wird. Der Verbraucher nehme vielmehr an, dass die von der Gegenseite angesprochene marktübliche Ausgleichsregelung im Rahmen der Mindestvertragsdauer von 12 Monaten miteinkalkuliert wird.

Überdies verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher auch ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt werde. Aus dem Vertragsformblatt könne nämlich nicht entnommen werden, ob der Verbraucher das Mobiltelefon miete oder kaufe. Es hätte im Vertragsformblatt eindeutig klargestellt werden müssen, ob es sich um einen Kauf und daher um eine Kaufpreisrestzahlung handle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 2.5.2007, 5 R 8/07v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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