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Urteil: Erfolg gegen mobilkom - Änderungskündigungsklausel ist rechtswidrig

Eine Frist zum Widerruf einer Änderungskündigung für das Unternehmen von einem Monat ist dem Verbraucher nicht zumutbar.

Im Feber dieses Jahres wurden die Kunden der mobilkom über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informiert. Die neuen AGB hätten für den Kunden auch nachteilige Bestimmungen enthalten, weshalb viele Konsumenten von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht im Sinn des § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Gebrauch machten. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Kunde im Fall nicht ausschließlich begünstigender AGB-Änderungen den Vertrag mit seinem Betreiber  kostenlos kündigen kann. Nachdem viele Konsumenten den Vertrag gekündigt hatten, erhielten sie von der mobilkom eine Mitteilung, dass die in Aussicht gestellten AGB-Änderungen nun doch nicht kommen würden und die Kündigung daher gegenstandslos sei. Diese  Widerrufsmöglichkeit hat sich mobilkom in den AGB vorbehalten. Für den Kunden sollte somit alles beim Alten bleiben. Der VKI erhielt allerdings viele Beschwerden von Konsumenten, die an ihrer Kündigung festhalten wollten und die Widerrufsmöglichkeit der mobilkom zu Recht für bedenklich hielten.

Der VKI hat in weiterer Folge die mobilkom im Auftrag des BMSK auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln geklagt und das Verbandsverfahren in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Konkret ging es um folgende Klauseln:

Nicht ausschließlich begünstigte Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch mobilkom austria mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Rechnungsaufdruck, mitgeteilt. Sollte der Teilnehmer bis zum Inkrafttreten der Änderungen der mobilkom austria schriftlich mitteilen, dass er den Änderungen widerspricht, so endet der Vertrag nach einer Frist von einem Monat ab Zugang dieser Erklärung. Der Widerspruch wird wirkungslos, falls sich mobilkom austria innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchs bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer die Änderungskündigung zurückzuziehen. Widerspricht der Teilnehmer nicht, so erlangen die Änderungen zum bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit.

Gemäß § 25 TKG 2003 zulässige Änderungen bleiben unberührt. Eine gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 ausgesprochene außerordentliche Kündigung durch den Teilnehmer wird wirkungslos, falls sich mobilkom austria innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten.

Der erste Satz dieser Klausel sieht eine Mitteilung der Änderungen "unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch mobilkom austria" vor. Diese Formulierung ist für den Durchschnittsverbraucher unverständlich, da unklar bleibt, was unter dem Terminus "Änderungskündigung" zu verstehen ist. Das HG Wien erklärte die Klausel für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil es kein geläufiger Fachausdruck sei. Der Durchschnittsverbraucher könnte der irrigen Annahme sein, dass nur die angesprochenen Klauseln geändert werden, der andere Teil des Vertrages aber so wie er ursprünglich abgeschlossen wurde, aufrecht bleibe.

Der zweite Satz dieser Klausel legt abweichend von § 25 Abs 3 TKG fest, dass der Vertrag erst nach einer Frist von einem Monat ab Zugang der Erklärung des Verbrauchers endet. Der dritte Satz dieser Klausel räumt der mobilkom das Recht ein, die Änderungskündigung im Falle eines Widerspruches des Verbrauchers innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruches zurückzuziehen.

Unserer Meinung nach führt das in der Klausel vorgesehene Recht des Betreibers, die von ihm ausgesprochene Änderungskündigung einseitig und nach Belieben wieder rückgängig zu machen, zu einer Abschwächung der vertraglichen Bindungswirkung zu Lasten des Kunden. Umgekehrt ist nämlich der Konsument nicht berechtigt, auf den Fortbestand des Vertrages mit dem Betreiber in seiner ursprünglichen Fassung zu bestehen. Es gibt keine erkennbare sachliche Rechtfertigung für ein derartiges Widerrufsrecht des Betreibers.

Es ist dem Verbraucher auch nicht zumutbar nach Erklärung seines Widerspruches gegen die Änderungskündigung einen Monat lang ab Zugang seiner Erklärung abwarten zu  müssen, ob es bei der Vertragsauflösung bleibt oder der Betreiber durch einen Widerruf seiner Änderungskündigung das Vertragsverhältnis (ohne die von ihm gewünschten Vertragsänderungen) aufrecht hält. Wir hielten die Regelung für gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und sahen darin auch einen Verstoß gegen § 25 Abs 3 TKG. 

Das Erstgericht teilte unsere Rechtsauffassung dahingehend, dass dem Verbraucher eine einmonatige Widerrufsfrist nicht zumutbar sei. Der Verbraucher gerate damit in einen Schwebezustand, in dem er nicht zukunftsorientiert handeln könne. Durch diesen Schwebezustand werde dem Verbraucher auch die Möglichkeit genommen, sich unverzüglich nach einem neuen Anbieter umzuschauen; er müsse ja einen Monat damit rechnen, dass mobilkom den Vertrag aufrechterhält. Offen blieb die Frage, welche Widerrufsfrist denn angemessen wäre. Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite Berufung erheben wird.

HG Wien 17. 6. 2008, 19 Cg 46/08y
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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