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Urteil: Aufklärungspflicht des Reisebüros über Pass- und Visumerfordernisse bejaht

Nach der Verordnung über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe muss ein Gewerbetreibender, der Buchungen entgegen nimmt, über Pass- und Visumerfordernisse aufklären.

Die Konsumenten buchten am 15.12.2006 im Reisebüro eine Pauschalreise nach Jamaika zu einen Reisepreis von € 3.724,00. Während des geplanten Reisezeitraumes von 8. bis 22.4.2007 war jedoch eine vorübergehende Visumpflicht wegen einer Cricket-Weltmeisterschaft eingeführt worden. Weder bei der Buchung noch bei Abholung der Reiseunterlagen sind die Konsumenten darüber informiert worden. Am Abreisetag wurde ihnen am Gate des Flughafens mitgeteilt, dass sie ohne Visum nicht in Jamaika einreisen können. Das Reisebüro lehnte eine Refundierung des Reisepreis ab.

Der VKI klagte daher das Reisebüro im Auftrag des BMSK aus dem Titel des Schadenersatzes auf Rückerstattung des Reisepreises. In seiner verkürzten Urteilsausfertigung aufgrund des bereits in der Verhandlung mündlich verkündeten Urteils führte das Gericht aus, dass das Reisebüro gemäß der Verordnung über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl II Nr. 401/1998) verpflichtet ist, über etwaige Pass- und Visumserfordernisse aufzuklären. Da das Reisebüro gegen diese Informationspflicht verstoßen habe, sei der Reisepreis an die Konsumenten zurück zu erstatten.

Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien, 24.4.2008, 9 C 146/08y
Klagevertreter: Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien

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