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Urteil: OLG Wien untersagt Billa Kinderwerbung

Billa hat es zu unterlassen, auf Ihrer speziell für Kinder eingerichteten Seite www.billa4kids.at sowie durch Werbung in ihren Filialen unmündige Minderjährige, insbesondere Volksschulkinder zum Kauf ihrer Waren aufzufordern oder dazu, ihre Eltern oder andere Erwachsene zu Wareneinkäufen bei der Beklagten zu überreden.

Hier kommt neben dem direkten Kaufappell an die Kinder ("Hol dir jetzt dein Stickerbuch!") auch der zweite Anwendungsfall von Z 28 des Anh UWG zum Tragen, nämlich dass Erwachsene überredet werden sollen, bei Billa einzukaufen, damit deren Kinder in den Genuss der Sammelsticker kommen, die man ab einem Einkauf von € 10 "gratis" erhält. ("Holt euch jetzt die tierischen Sammel-Sticker an der Kassa! Pro Euro 10,- Einkaufswert gibt’s eine Packung Sticker gratis!"). Kinder werden somit als "Kaufmotivatoren" eingesetzt, wenngleich sich der unmittelbare Schutz in diesem Fall auf die Erziehungsberechtigten oder andere Erwachsene bezieht. 

Gemäß § 1a UWG sind Kaufappelle dann aggressiv, wenn sie eine Machtposition ausnutzen und dadurch die Entscheidungs-oder Verhaltensfreiheit der Eltern/Erwachsenen wesentlich beeinträchtigt werden kann. 

Nach dem Urteil ist die Vorgehensweise von Billa eine die Eltern belästigende und damit aggressive Geschäftspraktik, auch weil sie den Sammeltrieb der Kinder verbunden mit einem nicht zu unterschätzenden Gruppendruck unter Kindern ausnützt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

OLG Wien 27.9.2012, 5 R 69/12x
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Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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