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Urteil: LG Linz: Unzulässige Werbung für Vermittlung von Kindermodels

Das Landesgericht Linz verbietet der VIP Management GmbH Werbung für die Vermittlung von Kindermodels, wenn sie den Anschein erweckt, dass eine aktive Vermittlung gratis in Anspruch genommen werden kann. Es dürfen auch nicht nur die Vorteile einer Modelvermittlung dargestellt werden ohne darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass es zu gar keinem Fotoauftrag kommt.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die VIP Management GmbH in Linz wegen irreführender Werbung im Zusammenhang mit der Werbung für Kindermodels. 

Die VIP Management GmbH hatte auf ihrer Homepage www.modelkids.at u.a. folgendermaßen geworben und dabei ihre minderjährige Zielgruppe direkt angesprochen und aufgefordert sich zu bewerben: 

Willkommen bei Modelkids - Kinder und Teenymodels zwischen 6-15 Jahre gesucht
"Du bist zwischen 6 und 15 Jahre alt und träumst davon einmal der Star in einem Werbefilm oder in einer Werbekampagne zu sein? Oder du möchtest aus Prospekten und Katalogen oder von einer Plakatwand lachen?" … "Wir suchen und vermitteln hübsche und interessante Kinder- und Teenymodells zwischen 6 und 15 Jahren in Österreich, Deutschland, Schweiz bzw. in ganz Europa." .. "Nur Mut, die Welt der Mode und Werbung braucht dich!"

Weitgehend ähnliche Werbung war auch auf www.babyfaces.at enthalten. 

Bei Internetbewerbungen war ein Castingbogen auszufüllen. Beim darauffolgenden Casting Termin erhielten die Eltern der Kinder einen Vermittlungsvertrag samt Begleitbrief. Für die Präsentation und Vermittlung seitens der Agentur waren insgesamt EUR 480,-- zu bezahlen. 

Das LG Linz verweist zunächst darauf, dass sich das Verbot der Kinderwerbung im UWG auf Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bezieht. Die konkrete Aufforderung "Nur Mut, die Welt der Mode und Werbung braucht dich!" und die Bitte, das Kind möge sich bewerben stellt eine direkte Kaufaufforderung an Kinder dar. Auch in den Einladungsschreiben zum Castingtermin wurden die Kinder aufgefordert zum Casting zu kommen und in geschäftlichen Kontakt zu treten. 

Das LG Linz hält fest, dass die Darstellung auf den Homepages insgesamt irreführend ist. Es wird der Eindruck vermittelt, dass Kindermodels gesucht würden und sich das Kind im Wesentlichen nur bewerben müsse und von der Agentur aufgenommen werde. Von Kosten ist nicht die Rede. Der Durchschnittsverbracher muss auch nicht von sich aus auf die Idee kommen, dass erfolgsunabhängige Kosten verrechnet werden. Schließlich wäre es möglich, dass im Fall einer erfolgreichen Vermittlung auch nur ein Anteil der Gage abzuliefern wäre. Die Leistung von VIP wird  so umschrieben, dass alle Models ausschließlich über eine aktive Vermittlung durch das Internet und modernste Technik vermittelt würden. 

Auch in der Rubrik Fragen und Antworten wird dieser Eindruck weitgehend aufrechterhalten. Dort wird zwar auch die passive Vermittlung als kostenlose Leistung präsentiert, ohne dass erläutert wird, was die passive Vermittlungskartei ist. Es wird auch mit keinem Wort erwähnt, dass es sein kann, dass das Kind gar keinen Auftrag erhält. Die Formulierungen erwecken somit den Eindruck, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis das Kind den ersten Job bekommt. Überdies enthält auch das Begleitschreiben zur Einladung zum Casting keinen Kostenhinweis. 

Damit reisen Eltern und Kinder mit einem falschen Bild zum Casting. Dass es einen Unterschied der Gage bei aktiver und passiver Vermittlung gibt, wissen die Eltern nicht. Wenn auch allenfalls beim Casting über den Leistungsumfang und die Vermittlungsgebühr und Buchungschancen aufzuklären versucht wird, ist es naheliegend, dass das erfolgte Ausfüllen eines Bewerbungsbogens und das Absolvieren eines Casting Termins die Verbraucher dazu bewegt, mit einem entgeltlichen Vermittlungsvertrag einverstanden zu sein. 

Das LG Linz verbietet der VIP Management daher Kinder bis zum 14. Lebensjahr in einer Weise anzusprechen, die nahelegt, ihre Eltern zu bedrängen, die Leistungen der VIP Management für eine aktive Vermittlung in Anspruch zu nehmen, insbesondere dadurch, dass der Eindruck erweckt wird, die aktive Vermittlung mittels Online Profil und Buchungskarte über das Internet könne gratis in Anspruch genommen werden. Ebenso dürfen nicht nur die Vorteile einer Vermittlung dargestellt werden, ohne gleichzeitig deultich die konkreten Kosten zu nennen. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, dass Kinder trotz Bezahlung der Vermittlungsgebühr gar keinen Fotoauftrag erhalten. 

Zur kostenlosen  passiven Vermittlung geht das LG Linz u.a. davon aus, dass VIP nicht den Eindruck erweckt, diese passive Vermittlung sei erfolgversprechend. Das diesbezügliche Begehren wurde daher abgewiesen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.(Stand 9.4.2013).

LG Linz 2.4.2013, 38 Cg 50/12h
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Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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