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Urteil: 10 von 11 Klauseln der Diners Club Bank AG gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Diners Club Bank AG eine Verbandsklage wegen Klauseln in den AGBs die gesetzwidrig sind. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI bei 10 von 11 Klauseln Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Klausel 1: Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die persönliche Indentifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.

Nach dem Zahlungsdienstegesetz ist die Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdiensteleister dazu auffordert. Damit ist eine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorausgesetzt. Die einseitige Aufnahme durch den Dienstleister in seine AGBs reicht nicht aus. Diese Klausel verstösst damit gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und ist somit unzulässig.

Klausel 2: Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen.

Diese Klausel sah das HG Wien als gröblich benachteiligend an, da selbst wenn die Partnerunternehmen Rückerstattungen anböten diese verboten wären. Eine schnelle und einfache Rückabwicklung fehlerhafter Buchung wird damit unmöglich gemacht.

Klausel 3: Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte es rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.

Kreditkarten, bei denen der Saldo innerhalb eines Montas zu bezahlen ist, sind nicht Zahlungsinstrumente "mit einer Kreditlinie". Nur bei jenen Instrumenten mit einer Kreditlinie könnte die Karte gesperrt werden, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden kann. Das HG Wien sah daher die Klausel als gesetzwidrig an.

Klausel 4: Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in EUR umgerechnet, der auf der Homepage www.dinersclub.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunktes (Pkt. 13.3.) Gültigkeit hat.

Das HG Wien hielt fest, dass nach dem Zahlungsdienstegesetz die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Wechselkurse neutral auszuführen seien und so zu berechnen seien, dass die Konsumenten nicht benachteiligt würden. Der Verweis, dass die Abrechnung zu dem auf der Homepage von DinersClub  abrufbaren Wechselkurs erfolgt widerspricht dem Gebot der Neutralität.

Klausel 5: Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49. pro Schreiben an Sie, sowie jender Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
Erste Mahnung EUR 20,-
Zweite Mahnung EUR 40,-
Dritte Mahnung EUR 60,-

Durch diese Formulierung wird nicht darauf Bedacht genommen, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, daher widerspricht die Klausel § 1333 Abs 2 ABGB. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung müsste der Konsument auch dann die Kosten begleichen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Aus diesen Gründen erkannte das HG Wien die Klausel als gesetzwidrig an.


Klausel 6: Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.

Die Klausel wurde als gröblich benachteiligend und sittenwidrig angesehen, da bei konsumentenfeindlicher Auslegung interpretiert werden kann, dass die Haftung über die vereinbarte Ausgabenobergrenze hinausgeht.

Klausel 7: Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Für von uns leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und der entgangene Gewinn ausgeschlossen.

Hier erkannte das HG Wien, dass DinersClub dem Konsumenten gegenüber als übermächtiger Vertragspartner agiert und AGBs verwendet auf die der Verbraucher keinen Einfluß nehmen kann. Die Abweichung vom dispositive Recht, insbesondere durch den Ausschluss für reine Vermögens- sowie Folgeschäden sei erheblich, besonders, da die Freizeichnung auch bei Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten zum Tragen kommt. Durch diese Klausel wird die Haftung erheblich zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt, daher wurde die Klausel als unzulässig angesehen.

Klausel 8: Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebenen Karten sowie ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19. und anderseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Diese Klausel wurde als intransparent angesehen und überschießend, da DinersClub selbst bestimmt welche Daten im Kartenauftrag verlangt werde und die Datenarten nicht näher beschrieben werden.

Klausel 9: Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36. Genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das Kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.

Der Kunde muß zur Enthebung vom Bankgeheimnis eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung abgeben, daher sah das HG Wien die Klausel als gesetzwidrig an. Auch der OGH hatte bereits ausgesprochen, dass die Aufnahme einer derartigen Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen für der Erfordernis der Ausdrücklichkeit und Schriftlichkeit nicht genügt (4 Ob 28/01y).

Klausel 10: Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.

Grundsätzlich kann der Konsument verlangen, dass einmal monatlich die Information gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt wird wofür ein angemessener Aufwandersatz (Porto), jedoch kein Entgelt verlangt werden darf. Da hier in EUR 3,- pro Beleg und EUR 2,- für Versandspesen berechnet werden und dies in Summe mehr als das Porto ausmacht, wird daher ein unzulässiges Entgelt verlangt. Daher sah das Gericht die Klausel als gesetzwidrig an.

Klausel 11: Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Ihnen und uns jederzeit unbenommen.

Das Klagebegehren bezüglich dieser Klausel wurde abgewiesen, da das Gericht darauf hinwies, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden können und sah die Rechte der Kunden durch diese Klausel nicht beeinträchtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 3.12.2013).

HG Wien 22.11.2013, 19 Cg 77/13i
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle& Langer, RAe-KG in Wien

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