Zum Inhalt

Urteil: OGH: unzulässige Klauseln der Diners Club Bank AG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - gegen die Diners Club Bank AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln in AGB. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor, in der 10 Klauseln der Diners Club Bank AG als rechtswidrig beurteilt wurden.

Zu den einzelnen Klauseln:

Klausel 1: Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die persönliche Indentifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.

Bereits das OLG führte aus, dass nach dem Zahlungsdienstegesetz die Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder personalisierter Sicherheitsmerkmalen nur zulässig ist, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert.

Damit ist eine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorausgesetzt. Ein Zahlungsdienstleister muss daher sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale (zB Pin-Codes) keiner anderen Person als dem Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind.

Gegenständliche Klausel beinhaltet jedoch weder eine Aufforderung noch eine Vereinbarung, wodurch es zu einem Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG kommt. Eine einseitige Aufnahme durch den Dienstleister in seine AGB reicht daher nicht aus.

Die im Kartenauftrag angegebene Adresse ist weiters nicht eindeutig, da zwei Adressenangaben (Privat- und Geschäftsadresse) möglich sind und keine Rubrik vorhanden ist um ausdrücklich angeben zu können, an welche Adresse die Zusendung der Zahlungsinstrumente/Pin-Code gewünscht ist. Bei konsumentenfeindlichster Auslegung wird also mitgeteilt, dass die Zusendung der Karte sowie der Pin-Code an die im Kartenauftrag genannte Adresse zugestellt werden. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da die im Kartenauftrag genannte Adresse unklar ist.

Die Klausel verstößt laut OGH gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und ist darüber hinaus intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 2: Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen.

Gegenständliche Klausel ist für  Konsumenten gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da das Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren- und Dienstleistungen keine sachliche Rechtfertigung aufweist. Da Konsumenten "Mängelrügen und sonstige Beanstandungen" direkt an das jeweilige Vertragsunternehmen richten müssen, ist laut OGH kein Grund ersichtlich, weshalb eine derartige Rückzahlung nicht zulässig sein sollte. Die Einschränkung der Klausel ist daher zu weit.

Klausel 3: Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte es rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.

Kreditkarten, bei welchen der Saldo binnen eines Monats ohne weitere Kreditierung zurückgezahlt werden muss, sind keine Zahlungsinstrumente mit "Kreditlinie".

Bei ausdrücklicher Vereinbarung im Rahmenvertrag sowie Vorliegen eines Zahlungsinstrumentes mit "Kreditlinie" kann der Zahlungsdienstleister das Instrument sperren, wenn ein "beträchtlich erhöhtes Risiko" der Nichtzahlung besteht. Hintergrund für diese Regelung ist das höhere Risiko für den Zahlungsdienstleister. Wenn das Kreditkartenunternehmen jedoch nur zu bestimmten Stichtagen, nahe der Abrechnung, die Verbindlichkeiten begleicht, so liegt die wirtschaftliche Belastung durch den Aufschub der Zahlung beim Vertragsunternehmen. In einem solchen Fall einer Zahlung mittels Kreditkarte, welche nicht mit einer Kreditierung verbunden ist, muss also die entsprechende Klausel die Einschränkung aufweisen, andernfalls verstößt sie gegen § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG.

Gegenständliche Klausel stellt jedoch gerade nicht auf eine Zahlung mit einer Kreditkarte, inklusive "Kreditlinie" ab und verstößt daher mangels Einschränkung gegen § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG.

Darüber hinaus liegt Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vor, da keine Aufklärung über das "beträchtlich erhöhte Risiko" vorliegt.

Klausel 4: Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in EUR umgerechnet, der auf der Homepage www.dinersclub.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunktes (Pkt. 13.3.) Gültigkeit hat.

Gem § 29 Abs 3 ZaDiG sind die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinsen oder Wechselkurse neutral auszuführen, sodass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Die neutrale Ausführung ist im Sinne einer "zweiseitigen Handhabung" zu verstehen, wobei gegenständliche Klausel weder einen Referenzwechselkurs, noch einen Index oder eine Grundlage für dessen Bestimmung aufzeigt, sondern nur auf den Wechselkurs auf der Homepage von DinersClub verweist. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 29 Abs 3 ZaDiG vor.

Klausel 5: Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49. pro Schreiben an Sie, sowie jender Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
Erste Mahnung EUR 20,-
Zweite Mahnung EUR 40,-
Dritte Mahnung EUR 60,-

Die hier vorliegende Klausel verpflichtet Konsumenten zur Zahlung von Schadenersatz, auch wenn kein Verschulden vorliegt, wobei dies zu einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB führt. Zudem liegt ein Widerspruch gegen § 1333 Abs 2 ABGB vor, da ein Pauschalbetrag ohne Rücksicht auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung.
Klausel 6: Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.

Der OGH verwies im Rahmen seiner Beurteilung auf Punkt 5.3. der AGB: "Sie haben das Recht, mit uns eine Ausgabenobergrenze zu vereinbaren". Wird eine derartige Ausgabenobergrenze vereinbart, entsteht eine Haftung nur in diesem Rahmen. Nach dem Wortlaut der Klausel 6, sowie bei konsumentenfeindlichster Auslegung, soll jedoch eine solidarische Haftung auch für sämtliche Verbindlichkeiten der Zusatzkarte eintreten. Dies verstößt jedoch gegen § 879 Abs 3 ABGB. Ob eine derartige Klausel auch intransparent ist, ließ der OGH offen.

Klausel 7: Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Für von uns leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und der entgangene Gewinn ausgeschlossen.

Die hier vorliegende Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, da ein Ausschluss für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden sowie "Folgeschäden" und entgangenem Gewinn auch bei Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten eine Haftung bezweckt wird. Gegenständlicher Ausschluss wiegt laut OGH sehr schwer, da sich derartige Schäden gerade im bloßen Vermögen des Kunden auswirken. Mangels sachlicher Rechtfertigung liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.

Klausel 9 (I.8. des Ersturteils): Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebenen Karten sowie ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19. und anderseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Für Konsumenten bleibt aufgrund vorliegender Klausel unklar, welche Daten an welche konkreten Dritten weitergeben werden. Die Beklagte selbst gab die "für Laien möglicherweise schwer zu erfassende Wahrung der Gläubigerinteressen" zu. 

Laut OGH liegt hier somit weder eine wirksame Zustimmungserklärung im Sinn des § 4 Z 14 DSG (iVm § 8 Abs 1 Z 2 DSG) vor, noch ist die Klausel transparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 10 (I.9. des Ersturteils): Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36. genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das Kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.

Gegenständliche Klausel ist aufgrund Ihres Verweises auf eine unzulässige Klausel (vgl Klausel 9) unzulässig. Darüber hinaus muss eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis gem § 38 Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 BWG vom Konsumenten unterschrieben werden. Die Aufnahme in AGB erweckt den irreführenden Eindruck die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt und wird somit unzulässig.

Klausel 11 (I.10. des Ersturteils): Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.

Der OGH führte hinsichtlich dieser Klausel aus, dass weder ein Verstoß gegen § 31 Abs 2 und Abs 4 ZaDiG, noch Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt, dafür die Klausel jedoch gegen § 31 Abs 5 ZaDiG verstößt.

Informationen gem § 31 Abs 2 ZaDiG müssen gem § 32 Abs 4 ZaDiG mindestens einmal monatlich oder nach Vereinbarung so mitgeteilt/zugänglich gemacht werden, dass ein Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Gegenständliche Klausel entspricht laut OGH den Vorgaben des § 32 Abs 4 iVm 2 ZaDiG. Auch eine Intransparenz liegt laut OGH nicht vor.

Die Zustellung der Kontoauszüge erfolgt hier durch Benachrichtigung über deren Verfügbarkeit an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse, wobei dies im Einklang mit § 31 Abs 4 ZaDiG liegt. Die Zusendung der Information, dass der Kontoauszug zur Verfügung steht, genügt also  -bei entsprechender Vereinbarung- den Anforderungen des § 31 Abs 4 ZaDiG.

Eine Zusendung der Informationen gem § 31 Abs 2 ZaDiG kann gem § 31 Abs 5 ZaDiG auch gegen "angemessenen Kostenersatz" übermittelt werden.

Hierfür darf jedoch kein Entgelt, sondern lediglich ein Aufwandersatz (Porto) verrechnet werden. Gegenständliche Klausel verrechnet jedoch neben den Versandspesen von 2 Euro auch eine Gebühr von "3,00 EUR je Kontoauszug", wodurch es zu einem Verstoß gegen § 31 Abs 5 ZaDiG kommt.

OGH 24.07.2014, 1 Ob 105/14v
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe-KG in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang