Zum Inhalt

Urteil: Keine Besitzstörung bei missverständlicher Parkplatz-Beschilderung

Das BG Döbling beurteilt die Beschilderung bei einem beschwerdeträchtigen Parkplatz der CPO Car Parking Operators GmbH in der Muthgasse in 1190 Wien als missverständlich. Daher liegt bei der Benützung des Parkplatzes ein nachvollziehbarer Irrtum vor, der die Wiederholungsgefahr beseitigt. Das Gericht weist daher die Besitzstörungsklage des Besitzers ab.

Ein Konsument suchte am 30.7.2015 im 19. Bezirk in Wien einen Parkplatz. Auf Grund eines großen Park&Ride Hinweisschildes fuhr er von der Mooslackengasse in einen Parkplatz ein und ging dabei davon aus, dass es sich um das P+R Areal handelt. Dementsprechend besorgte er sich ein Ticket von der benachbarten P+R Anlage und legte dieses hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges. Die eigentlich für die Benützung des Parkplatzes erforderliche Dauerparkberechtigung besaß er nicht.

Tatsächlich handelt es sich bei dieser Fläche um einen Privatgrund. Dieser ist durch einen Bauzaun eingezäunt. Der Zaun ist im Einfahrtsbereich offen, die Einfahrt ist über die Muthgasse und über die Moslackengasse möglich. Die Abstellbedingungen sowie die Aufschrift "Privatparkplatz (…) CPO Car Paking Operators" waren durch kleine Hinweisschilder an den Zäunen bei den Einfahrten ausgewiesen. Kurz vor der Einfahrt in die Mooslackengasse stand ein großes P+R Schild, welches mit drei Pfeilen zur Einfahrt des sich danach befindlichen P+R Areals hinweist. Nur die P+R Anlage verfügt über einen Ticketautomaten.

Der Konsument erhielt in der Folge von einer Anwaltskanzlei die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Bezahlung von EUR 175,--, da er den Besitz der CPO Car Parking Operators GmbH gestört hätte. Der Konsument bot der CPO einen außergerichtlichen Vergleich an und überwies den geforderten Betrag unter Vorbehalt. Dies wurde seitens der CPO nicht akzeptiert. Vielmehr brachte die CPO in der Folge eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Das BG Döbling geht zwar davon aus, dass die CPO Car Parking Operators GmbH auf Grund eines bestehenden Grundbenützungsübereinkommens zur Klagsführung aktiv legitimiert ist, auch wenn die CPO weder Eigentümerin noch Pächterin der klagsgegenständlichen Parkfläche ist.

Allerdings fehlt es an der für den Anspruch erforderlichen Widerholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die Gefahr weiterer Störungen besteht. Im vorliegenden Fall ist die Wiederholungsgefahr in höchstem Maß unwahrscheinlich, da der Konsument nie beabsichtigte gratis zu parken, sondern das Parkticket der P+R Anlage hinterlegte.

Zudem lädt die Beschilderung zu Missverständnissen ein. Der Irrtum des Konsumenten ist objektiv nachvollziehbar, da die Anlage u.a. von einem großen P+R Schild dominiert wird. Das kleine Schild bei den Einfahrten stellt den einzigen Hinweis auf die Besitzverhältnisse dar.

Die zahlreichen Fälle an potentiellen Besitzstörungen an dieser Liegenschaft hätten der CPO außerdem verdeutlichen müssen, dass die Beschilderung zu Missverständnissen einladet. Die Einrichtigung einer Hotline für die Besitzstörungen zeigt auch, dass sich die CPO der missverständlichen Beschilderung vor Ort bewusst sein musste.

Somit liegt für das BG Döbling ein nachvollziehbaren Irrtum des Konsumenten vor, der die Wiederholungsgefahr beseitigt. Die Besitzstörungsklage wurde daher abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 4.12.2015)

BG Döbling 1.10.2015, 17 C 1079/15v
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang