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Urteil: Zahlscheinentgelte auch für Zurverfügungstellung von Zahlscheinen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen einen Frühstücksdienst einen Musterprozess wegen der unzulässigen Verrechnung von Zahlscheinentgelten.

Das nun vorliegende Urteil des BG Gänserndorf erklärte die Vorgehensweise des Unternehmens für unzulässig.

Der VKI bot Konsumenten eine Sammelaktion zur Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Zahlscheinen an.  Im Zuge dieser Aktion wurde der Frühstücksdienst vom VKI im Dezember 2014 mittels außergerichtlicher Intervention aufgefordert, die seit November 2009 unzulässig kassierten Zahlscheinentgelte zurückzuerstatten. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht auf die Intervention des VKI, weswegen geklagt wurde.

Folgender Sachverhalt wurde vom BG Gänserndorf erhoben: Der Frühstücksdienst teilte der betroffenen Kundin mit, dass aufgrund einer Bankspesenerhöhung ab April 2009 eine "Gebühr von EUR 1,50 für die Bezahlung per Erlagschein einzuheben" wäre. Gleichzeitig erfolgte ein Angebot zum Umstieg auf Zahlung mittels Einziehungsauftrages, wobei es in diesem Fall zu keiner weiteren Verrechnung von Kosten kommen würde.

Weiters erfolgte seitens des Frühstücksdienstes ein Hinweis, dass ab 1.1.2011 aufgrund eines neuen Bankgesetzes "EU-Erlagscheine" verwendet werden müssten, wobei abermals das Ersuchen auf Zahlung mittels Einziehungsauftrages gestellt wurde, da in diesem Fall "Erlagscheinkosten von EUR 1,50 entfallen würden".

Das BG Gänserndorf stellte fest, dass von November 2009 bis November 2014 Erlagscheinentgelte von jeweils EUR 1,50 verrechnet wurden, wobei dies gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstößt.

Die Beklagte brachte auch vor, die Gebühr wäre für die Rechnungsstellung und Zurverfügungstellung eines Erlagscheines verrechnet worden und nicht für die Zahlung selbst. In den versendeten Briefen an die Konsumentin wurde jedoch explizit von Gebühren für "die Bezahlung per Erlagschein" gesprochen. Auch wenn diese Gebühren unter der Rechnungsposition "Rechnung mit Erlagschein" verrechnet wurden, so müssen laut Gericht neben der Bezeichnung auf der Rechnung, auch die bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände beachtet werden. Außerdem widerspricht diese Argumentation klar den vorgelegten Urkunden, da eine Gebühr für die Ausstellung einer Rechnung nicht zu entnehmen war.

Das BG Gänserndorf führte zudem aus, dass der konkrete Grund, weswegen in diesem Fall EUR 1,50 verrechnet wurden, unerheblich ist. Wenn die Kosten auch für die Zurverfügungstellung des Zahlscheines verrechnet wurden, so ändert dies nichts an einem Verstoß gegen § 27 Abs 6 ZaDiG. § 27 Abs 6 ZaDiG verbietet generell die gesonderte Verrechnung etwaiger Zusatzkosten des Zahlungsempfängers in Verbindung mit der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes.

Für die Zahlungen der Konsumentin gab es daher keinen Rechtsgrund, weswegen Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 7.12.2015).

BG Gänserndorf 13.10.2015, 10 C 688/ 15z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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