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Urteil: DenizBank: 21 von 24 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die DenizBank AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln in den Bedingungen.

Das nun vorliegende Urteil des HG Wien erklärt 21 von 24 Klauseln für gesetzwidrig.

Die gegenständlichen Klauseln entstammen den "Teilnahmebedingungen Internet Banking", "Kundenrichtlinien für Bezugskarten (Fassung Oktober 2015)", "Sonderbedingungen Online Sparen", "Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher" und den "Allgemeine Geschäftsbedingungen der DenizBank AG (Fassung Jänner 2016)".

Klausel 1: Aus Sicherheitsgründen (zB wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass persönliche Identifikationsmerkmale eines größeren, nicht konkretisierbaren Kundenkreises durch Unberechtigte missbraucht werden könnten) kann die Bank ein bankweit geltendes Transaktionslimit pro ITan einführen. Über die Einführung und die Dauer eines solchen Transaktionslimits für ITan wird die Bank den Kunden mittels Nachricht unmittelbar nach dem Einstieg in das Onlinebanking informieren.

Hier erklärte das HG Wien die Klausel für intransparent. Einerseits blieb offen, welche konkreten Fälle zur Einführung des Transaktionslimits berechtigen, bzw ob dies auch unabhängig vom Verschulden der Bank bzw des Kunden gelten würde. Offen bleiben auch die Beträge der Limits. Der Bank wird dadurch ein völlig freier Handlungsspielraum ermöglicht, wie lange diese Transaktionen limitiert werden.

Der Kläger argumentierte hier eine gröbliche Benachteiligung aufgrund einer einseitigen Leistungsänderung. Die Klausel stellt auf nicht näher definierte Sicherheitsgründe ab. Hier drohen Schäden der Konsumenten, wenn beispielsweise Beträge über dem von der Bank festgesetzten Limit liegen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses einseitige Leistungsänderungsrecht war aus Sicht des Klägers nicht ersichtlich. 

Zudem verstößt diese Klausel nach Ansicht des Klägers gegen § 29 Abs 1 ZaDiG, da die für die Änderung des Rahmenvertrags geforderte Frist von 2 Monaten nicht eingehalten wird. Zudem wird nicht auf das kosten- und fristlose Kündigungsrecht hingewiesen.

Klausel 2: Auf Grund eines solchen Auftrages des Kunden wird die Bank unverzüglich die Sperre der Benutzernummer(n) veranlassen.

Das Gericht konnte die vom Kläger aufgeworfene Unterscheidung zwischen dem Wort "unverzüglich" und "sofort" nicht nachvollziehen, da es sich um Synonyme handelt. Die Klausel ist laut HG Wien zulässig.

Hier argumentiert der Kläger einen Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG, da eine sofortige und nicht bloß unverzügliche Sperre gefordert wird.

Klausel 3: Die Bank ist berechtigt die Benutzernummer(n) eines Kunden zu sperren, wenn der Kunde seine aus diesen Bedingungen resultierenden Pflichten verletzt oder ein Missbrauch von persönlichen Identifikationsmerkmalen bereits erfolgt (oder insbesondere aufgrund der Bank von Dritten zugekommenen Informationen) zu befürchten ist.

Das Gericht erklärte diese Klausel aufgrund einer Intransparenz für unzulässig. Für den Kunden bleibt unklar, welche Pflichtverletzung die Bank zur Sperre berechtigt. Wenn diese Anordnung auch vernachlässigbare geringe Verletzung vertraglicher Nebenpflichten betrifft liegt eine gröbliche Benachteiligung vor, führte das HG Wien aus.

Hier argumentierte der Kläger einen Verstoß gegen § 37 Abs 1 ZaDiG. Die Sperrgründe werden in § 37 Abs 1 ZaDiG festgelegt und diese Sperrmöglichkeit muss im Rahmenvertrag gem § 28 Abs 1 Z 5 lit b ZaDiG ausdrücklich vereinbart werden. Entweder müssen objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen, oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrument bestehen oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko bestehen, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Diese Klausel erlaubt der Bank aber eine Sperre bei jeglicher Verletzung der AGB und geht dies über § 37 ZaDiG hinaus.  

Klausel 4: Die Aufhebung dieser Sperren ist nur durch den Kunden schriftlich oder persönlich in einer Filiale der Bank möglich.

Laut HG Wien ist die Klausel zulässig. Gem § 37 ZaDiG besteht keine Verpflichtung eine Sperre ohne aktives Tun des Zahlers aufzuheben, es liegt daher kein Verstoß gegen § 37 ZaDiG vor.

Hier argumentiert der Kläger einen Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG. Ein Konsument muss gem § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG die jederzeitige Möglichkeit haben, die Aufhebung der Sperre gem § 37 Abs 4 ZaDiG zu beantragen. Die Erfordernisse der Klausel, dies schriftlich oder persönlich in einer Filiale durchzuführen, sind laut Ansicht des Klägers nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Ebenso müsste der Zahlungsdienstleister (ZDL) laut Argumentation des Klägers bei Wegfall der Sperrgründe diese aufheben.

Klausel 5: Sind persönliche Identifikationsmerkmale missbräuchlich verwendet worden, ist vom Kunden auf Verlangen der Bank, überdies unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Bank eine Anzeigenbestätigung vorzulegen.

Der durchschnittliche Konsument rechnet nicht mit der Übernahme von Anzeigeverpflichtungen bei Straftaten Dritter und diese auch noch nachweisen zu müssen. Es liegt ein Verstoß gegen § 864a ABGB vor, insbesondere weil es sich laut Gericht in gewissen Fällen sogar um einen "völlig sinnlosen" Aufwand handeln würde.

Der Kläger argumentierte wie folgt: Weil es sich bei Benutzernamen, PIN und TAN um persönliche Identifikationsmerkmale handelt, liegt ein Zahlungsinstrument gem § 3 Z 21 ZaDiG vor. Für die Anzeigeverpflichtung kommt § 36 Abs 2 ZaDiG zur Anwendung. Die Sorgfaltspflichten gem § 36 Abs 1 u Abs 2 ZaDiG können durch AGB lediglich konkretisiert und ergänzt werden. Zusätzliche Sorgfaltspflichten hingegen kann man dem Zahlungsdienstnutzer (ZDN) nicht auferlegen. Dies trifft auch auf die Anzeigepflicht bei der Polizei zu. Die über § 36 Abs 2 ZaDiG hinausgehende Verpflichtung ist daher gröblich benachteiligend. 

Klausel 6: Die Bank hat für die von ihr im Rahmen des Onlinebanking erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt und Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen. Die Höhe dieser Entgelte und Aufwandersätze sind dem in den Filialen der Bank aufliegenden Aushang zu entnehmen.

Aufgrund des hier vorliegenden dynamischen Verweises ist die Klausel laut HG Wien intransparent.

Hier wurden vom Kläger pauschale Entgeltverweise auf den Aushang inkriminiert: Es liegt laut Ansicht des Klägers ein Pauschalverweis auf Entgelte und Aufwandersätze vor, die Voraussetzungen gem § 27 iVm § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG liegen nicht vor. Aufwandersatz steht nur gem § 27 Abs 3 ZaDiG zu, Entgelte sind nur gem § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG möglich. Alle Entgelte müssen daher aufgeschlüsselt werden. Die Klausel erfasst daher auch die sonstigen Nebenpflichten und verstößt gegen § 27 Abs 3 ZaDiG.

Klausel 7: Bei derzeit entgeltfrei angebotenen Dienstleistungen kann die Bank nach entsprechender Ankündigung ein Entgelt verrechnen. Diese Entgeltsankündigung wird dem Onlinebanking-Kunden von der Bank rechtzeitig vor Wirksamwerden des Entgeltes mittels Brief, über Kontoauszug oder elektronisch im Rahmen des Onlinebanking über Internet bekannt gegeben und gilt als genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Erhalt der entsprechenden Ankündigung widerspricht.

Auch hier liegt laut HG Wien eine Intransparenz vor, da der Klausel nicht zu entnehmen ist, welche Tätigkeiten zukünftig durch einseitige Erklärungen neue Entgeltpflichten begründen.

Der Kläger argumentierte wie folgt: Hier behält sich die Beklagte eine Berechtigung zur Einführung von Entgelten vor. Dies betrifft auch Zahlungsdienste und daher müssten die §§ 27 iVm § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG eingehalten werden. Auch § 29 ZaDiG müsste hier eingehalten werden. Diese Entgelteinführungspflicht ist zudem gröblich benachteiligend und überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB, sowie intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 8, 9 u 10:

Klausel 8: Sofern ein Kunde seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung von PIN und TAN zuwider handelt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Identifikationsmerkmalen des Kunden erlangt, trägt der Kontoinhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der Verfügernummer des Kunden (siehe Punkt 7.1) alle Folgen und Nachteile infolge einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN im Rahmen des Onlinebanking.

Klausel 9: Für Schäden, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben bei der Vornahme von Dispositionen resultieren, haftet der Kontoinhaber.

Klausel 10: Bei Schäden eines Kontoinhabers durch einen Fehler in den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung, für welche die Bank ohne ein von ihr zu vertretendes schuldhaftes Verhalten haftet, ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einem Betrag von höchstens EUR 10.000,- und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 1.000.000,- begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. 

Zu den Klauseln 8, 9 und 10 führte das Gericht aus, dass vom dispositiven Recht abweichende Schadenersatzregelungen gröblich benachteiligend sind. Bei konsumentenfeindlichster Auslegung liegt laut HG Wien sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vor.

Der Kläger argumentierte im Verfahren zu den Klauseln wie folgt:

Klausel 8:
Bei konsumentenfeindlichster Auslegung liegt hier nach Ansicht des klagenden VKI eine von § 44 Abs 2 ZaDiG abweichende Regelung vor. § 44 Abs 2 ZaDiG sieht eine Haftungshöchstgrenze von EUR 150,-- vor, wenn die nicht autorisierten Transaktionen durch leichte Fahrlässigkeit seitens des ZDN verursacht wurden. Diese Klausel sieht aber eine unbegrenzte Haftung für leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Jedoch wäre die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit mit den Limits begrenzt. Für Schäden die nach Einlangen der Verlustanzeige beim ZDL entstehen, kommt es gem § 44 Abs 3 ZaDiG zu keiner Haftung des ZDN, unabhängig von der Wirksamkeit der Sperre. Daher liegt nach Ansicht des klagenden VKI auch dagegen ein Verstoß vor. 

Klausel 9:
Diese Klausel führt zu einer Haftung des ZDN für Schäden aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben bei der Vornahme von Dispositionen. Dies erfasst laut klagenden VKI jedoch auch jene Schäden, die aufgrund von nicht bzw nicht fehlerhaften Zahlungsvorgängen aufgrund nicht kohärenten Kundenidentifikatoren vorliegen. § 35 Abs 4 Z 3 ZaDiG sieht jedoch die Kohärenzprüfung des ZDL vor, weswegen bei nicht kohärenten Kundenidentifikatoren der Zahlungsauftrag zurückgewiesen werden muss und der Zahler davon unterrichtet werden muss. Davon abweichende Regelungen sind gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 10: 

Diese Klausel ist nach Ansicht des klagenden VKI intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Der Kläger verwies hier auf 8 Ob 58/14h . In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass eine ähnliche Klausel ein nicht gegebenes Versprechen suggeriere, weil das dispositive Recht im hier relevanten Bereich eine verschuldensunabhängige Haftung eben nicht vorsieht.

Außerdem liegt laut VKI ein Verstoß gegen § 44 Abs 1 ZaDiG sowie § 46 ZaDiG vor. § 44 Abs 1 ZaDiG zufolge muss ein ZDL des Zahlers im Falle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen den Betrag der missbräuchlichen Transaktionen unverzüglich erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Hier wird diese Haftung jedoch mit Höchstgrenzen beschränkt.

Zudem wird die Haftung für nicht erfolgte bzw fehlerhafte Ausführung entgegen § 46 ZaDiG ausgeschlossen bzw beschränkt. Es liegt daher nach Ansicht des VKI auch ein Verstoß gegen § 46 ZaDiG vor.

Klausel 11: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch die Bank werden dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Dies kann mittels Brief über einen Kontoauszug oder im Rahmen des Onlinebanking auch auf elektronische Weise geschehen. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zugang eines solchen Briefes, Kontoauszuges oder einer elektronischen Nachricht über Onlinebanking schriftlich widerspricht. Die Bank wird den Kunden anlässlich der Benachrichtigung auf diese Genehmigungswirkung ausdrücklich hinweisen.

Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 29 ZaDiG, weil ua nicht auf das kosten- und fristlose Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde und auch die gesetzliche Zweimonatsfrist nicht beachtet wird. Dies hatte die Beklagte gar nicht bestritten, sondern lediglich auf davon abweichende Regelungen in anderen AGB hingewiesen.

Klausel 12: Mit Zustellung eines Kontoauszuges beginnen allfällige Reklamations- und Widerspruchsfristen von 6 Wochen zu den zugestellten Erklärungen und Nachrichten der Bank zu laufen.

§ 28 Abs 1 Z 5 lit d ZaDiG regelt, binnen welcher Frist und wie nicht autorisierte bzw fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge gem § 36 Abs 3 ZaDiG angezeigt werden müssen. Gegenständliche Klausel betrifft aber jegliche Reklamationen und Widersprüche. Fraglich bleibt, ob auch Fälle wie etwa einfache Kundenbeschwerden erfasst sind, bzw gegen welche Bankhandlungen der Kunde ein Widerspruchsrecht hat. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Diese Klausel wurde vom klagenden VKI wegen eines Verstoßes gegen § 36 Abs 3 ZaDiG inkriminiert. § 36 Abs 3 ZaDiG sieht eine Berichtigungsfrist von 13 Monaten vor. Die hier vorgesehene Widerspruchsfrist von 6 Wochen verstößt laut Ansicht des VKI dagegen. § 36 Abs 3 ZaDiG zufolge kann ein ZDN bei nicht autorisierten/fehlerhaften Zahlungsvorgängen 13 Monate ab Feststellung den ZDL davon unterrichten. Die Rügefrist wird daher auf 6 Wochen verkürzt und ist gesetzwidrig.

Klausel 13: Den Kontoinhaber trifft die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung.

Das Gericht führte aus, dass kein Kunde mit einer Verpflichtung zur Abrufung der eigenen Kontoauszüge rechnet. Es liegt ein Verstoß gegen § 864a ABGB vor, außerdem eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG, da unklar bleibt, wie oft diese Abrufung durchzuführen wäre.

Klausel 14: Änderungen der Kundenrichtlinien: Änderungen dieser Kundenrichtlinien werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde der Deniz-Bank AG seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt hat. Der oben genannte Änderungsvorschlag wird dem Kunden in Papierform oder, sofern er damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Die DenizBank AG wird den Kunden in seinem Änderungsvorschlag darauf hinweisen und aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird die DenizBank AG eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Kundenrichtlinien betroffenen Bestimmungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und diese Gegenüberstellung dem Kunden auch übermitteln. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Angebot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der Kundenrichtlinien hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Auch hierauf wird die DenizBank AG in ihrem Änderungsvorschlag an den Kunden hinweisen.

In dieser schrankenlosen Änderung durch Zustimmungsfiktion liegt, jedenfalls wenn es auch Änderungen der Hauptleistungen betrifft, eine gröbliche Benachteiligung, wobei das Gericht auf die ständige Rechtsprechung verwies.

Klausel 15, 16, 17, 18 u 19:

Klausel 15: Kein Nachweis der Autorisierung: Da der Zweck von Zahlungen von Kleinbetragsbeträgen ohne Eingabe des persönlichen Codes in einer vereinfachten, ohne Autorisierung erfolgenden Abwicklung eines Zahlungsvorgangs liegt, muss die DenizBank AG nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.

Klausel 16: Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen: Da bei Verwendung der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes die DenizBank AG nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht keine Verpflichtung der DenizBank AG, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Auch darüber hinausgehende Ansprüche gegen die DenizBank AG sind - sofern sie auf leichter Fahrlässigkeit der DenizBank AG beruhen - ausgeschlossen.

Klausel 17: Warnhinweis: Das Risiko eines Missbrauchs der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt der Kontoinhaber.

Klausel 18: Keine Sperre für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich: Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (zB Verlust, Diebstahl der Bezugskarte können weiterhin auch nach einer Sperre gem Punkt 2.7 Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 75,00,-- vorgenommen werden: Diese Beträge werden nicht erstattet. Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz) handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR 25,00 möglich sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar.

Klausel 19: Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. Eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2 (Karten-Service).

Diese Klauseln betreffen die Zahlungsfunktion "kontaktlos zahlen". Klar ist für das HG Wien, dass die Klauseln Regelungen beinhalten, die bei "Nichtkleinbetragszahlungen" unzulässig wären. Gegenständliche Klauseln waren in den "Kundenrichtlinien für Bezugskarten" enthalten. § 33 ZaDiG (der Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen enthält) erfasst nur solche Zahlungsinstrumente, die ausschließlich Kleinbetragszahlungen ermöglichen. Die Bezugskarte ist ein Zahlungsinstrument, das auch andere als Kleinbetragszahlungen ermöglicht, weswegen § 33 ZaDiG laut HG Wien nicht anwendbar ist.

Doch auch wenn man § 3 Z 21 ZaDiG so auslegen würde, dass unter dem Zahlungsinstrument die einzelnen Funktionen der Karte zu verstehen wären, würde bei einer NFC-Zahlung kein Zahlungsinstrument gem § 3 Z 21 ZaDiG vorliegen, weil dieses nicht personalisiert ist. Ein Berufen auf § 33 ZaDiG ist für die Beklagte nicht möglich und die Klausel unzulässig.

Klausel 20: Vorzeitige Fälligstellung: Der Kontoinhaber kann eine vorzeitige Fälligstellung des Festgeldkontos beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Dabei wird der Zinssatz für die neu errechnete Laufzeit rückwirkend auf derzeit 0,5% p.a. herabgesetzt. Der Anlagebetrag sowie die sich so errechnenden Zinsen werden auf das Stammkonto (Pkt II./1) übertragen.

Die Klausel ist laut HG Wien zulässig. Das Gericht erblickt hier keine gröbliche Benachteiligung. Dem Kunden steht laut Klausel ein einseitiges Gestaltungsrecht bei einer Festgeldvereinbarung zu. Der Kunde muss dies aber nicht nutzen, sondern kann sich auch an die Laufzeit halten. Es steht somit in der alleinigen "Ingerenz" des Kunden, ob er den höheren oder den niedrigeren Zinssatz lukriert.

Der Kläger argumentierte hier dahingehend, dass dies gröblich benachteiligend ist, weil der Zinssatz auf 0,5% zurückfallen würde, unabhängig davon wie lange der Bank das Geld zur Verfügung stand.

Klausel 21: Neben den im Preisaushang ausgewiesenen Entgelten der DenizBank AG fallen unter Umständen noch Barauslagen an, die die DenizBank AG in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen.

Diese Klausel ist intransparent, da Entgeltansprüche ohne konkrete Höhe eingeräumt werden. Es gibt keine Informationen wann und in welcher Höhe solche Barauslagen oder Entgelte anfallen.

Hier wurde seitens des Klägers im Verfahren mit § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG argumentiert. Demnach sind sämtliche Entgelte, die der ZDL verrechnen möchte, vorher entsprechend zu vereinbaren und aufzuschlüsseln. Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenleistungen dürfen gem § 27 Abs 3 ZaDiG außerdem lediglich in den drei vom Gesetz genannten Fällen verrechnet werden. Dies sind gem § 27 Abs 1 Z 1 ZaDiG Entgelte für die Ablehnung der Ausführung des Zahlungsvorganges gem § 39 Abs 2 ZaDiG, gem § 27 Abs 3 Z 2 ZaDiG Entgelte für den Widerruf gem § 40 Abs 3 ZaDiG, oder gem § 27 Abs 3 Z 3 ZaDiG Entgelte für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren gem § 35 Abs 4 Z 4 ZaDiG wiederbeschafft werden muss.

Klausel 22: Ist es im Rahmen einer von der DenizBank AG zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die DenizBank AG anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die DenizBank AG ihren Kunden, allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag in ihrem Schalteraushang zum Abruf bereit und sind unmittelbar anwendbar. Die anlässlich dieses Vorgangs anfallenden weiteren Entgelte der DenizBank AG sind dem Preisverzeichnis zu entnehmen.

Das Gericht sah ebenso die Unklarheit hinsichtlich des von der Beklagten offenbar selbst gebildeten bzw ermittelten marktkonformen Devisenkurses, bzw dessen Berechnungsgrundsätzen. Mangels Stichtags für die Umrechnung ist die Klausel ebenfalls unzulässig, wobei auf 9 Ob 31/15x  verwiesen wurde.

Klausel 23: Die PIN ist regelmäßig zu ändern.

Unklar bleibt wie oft die PIN zu ändern ist, daher ist dies intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel ist aber auch gröblich benachteiligend, da eine zeitliche und logistische Belastung für den Kunden gegeben ist und kein adäquater Nutzen für die Bank vorliegt.

Klausel 24: Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

Diese Klausel ist intransparent da unklar ist welche Frist gilt. Der Terminus "angemessen" ist völlig unbestimmt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 05.05.2017)


HG Wien 29.04.2017, 11 Cg 60/16k

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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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