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BKS Kreditzinssatzänderung: Liquiditätspufferkosten

OLG Wien bestätigt Intransparenz aus mehreren Gründen.

Der VKI geht im Auftrag des Sozialministeriums gegen die BKS Bank AG wegen eines Indikators im Kreditvertrag vor.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien stufte die verwendete Klausel aus mehreren Gründen als intransparent ein:

So wird zur Berechnung des Zinssatzes auf einen Wert auf der Website der Österreichischen Nationalbank verwiesen. Allerdings ist dieser Verweis (www.oenb.at) so allgemein gehalten, dass nicht gewährleistet ist, dass der durchschnittliche Verbraucher die zur Berechnung des Zinssatzes benötigten Werte zuverlässig und ohne allzu großen Zeitaufwand auffinden kann.

Hinzu kommt, dass die auf der Website der OeNB veröffentlichten Tabellen selbst keinen Aufschluss über den zur Berechnung der Liquiditätspufferkosten benötigten Wert geben. Wie sich dieser Wert anhand der veröffentlichten Tabellen errechnen soll, wird weder in der beanstandeten Klausel noch auf der Website der OeNB erklärt. Eine Berechnung wird dem durchschnittlichen Kreditnehmer, auch wenn er - was von ihm zu erwarten ist - die Grundrechnungsarten beherrscht, ohne nähere Erklärung der Vorgangsweise zur Gewichtung von Zinssätzen nicht gelingen.

Zur weiteren Unverständlichkeit der Klausel trägt schließlich noch der Umstand bei, dass sie zunächst von einer Ermittlung des Zinssatzes für jedes Kalenderhalbjahr, gerade bei den ohnehin schon kompliziert geregelten Liquiditätspufferkosten aber ohne jede Notwendigkeit von einer Ermittlung für jedes Kalenderquartal spricht und auf die Durchschnittswerte des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals abstellt.

OLG Wien 28.4.2017, 4 R 151/16d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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