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Urteil: Verfall von Guthaben bei Tarifen "ein ganzes Leben lang"

Wird ein Tarif damit beworben, dass das Guthaben ein ganzes Leben lang gilt und nicht verfällt, so ist eine Klausel, die eine 3jährige Verjährung von Guthaben vorsieht, gesetzwidrig.

Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen Hutchison Drei Austria GmbH:

Das Telekommunikationsunternehmen Hutchison stellte 2007 seinen Tarif "SixBack" vor, die Kunden dieses Tarifs die Möglichkeit gab, durch Anrufe aus fremden Netzen 6 Cent pro Minute als Gesprächsguthaben zu erwerben. Die Presseaussendung erklärte dazu: "Das Guthaben gilt übrigens ein ganzes ***Leben lang und verfällt nicht!" Im Servicevertrag zu diesem Tarif ist die Klausel "Keine Barablöse oder Auszahlung möglich" in Bezug auf das vom Kunden erworbene Gesprächsguthaben enthalten.

Im September 2014 schickte Hutchison Änderungsschreiben an ihre Kunden geschickt: Ein Pakettarif des "SixBack" sollte ab Oktober 2014 eingestellt werden, Kunden "automatisch" auf einen neuen Tarif ("NewSix") umgestellt werden, der in Zukunft keine Möglichkeit mehr vorsah, durch Anrufe aus anderen Mobilfunknetzen Gesprächsguthaben zu erwerben. Bestehende Gesprächsguthaben müssten Kunden bis zum Oktober 2017 aufbrauchen. Klausel 2, 3 und 4 des Verfahrens stammen aus diesen Schreiben.

Wie es der ständigen Rechtsprechung (4 Ob 117/14f mwN) entspricht, erklärt der OGH auch hier, dass eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts der Kontrolle von AGB nach § 28 KSchG unterliegt.

Unzulässige Klauseln:

(2) "Zum Stichtag (19. Oktober 2014) bestehende Guthaben können mit den NewSix-Tarifen wie gewohnt bis zum 19. Oktober 2017 genutzt werden."

Ein Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG besteht bereits dann, wenn die Verwendung von AGB oder Formblättern, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, droht; es ist nicht erforderlich, dass ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der Klauseln tatsächlich abgeschlossen wurde (RIS-Justiz RS0065718). Ein Unternehmer beruft sich außerdem schon dann auf eine Klausel, wenn sie nur Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Wissenserklärung handelt (8 Ob 132/15t mwN).

Die Wortfolge "ein ganzes ***Leben lang" ist nicht mehrdeutig. Diese Ankündigung wird zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sie die Dauer der Vertragslaufzeit bedeutet (vgl 4 Ob 115/13k). Die Klausel ist daher in Hinblick auf die Werbeaussage unzulässig.

(3) "Kündigungsfrist ... 12 Wochen."

Das Unterlassungsbegehren zur dritten Klausel richtet sich gegen die Verlängerung der - nach Ablauf der Mindestvertragsdauer geltenden - Kündigungsfrist von acht auf 12 Wochen.
Die Argumentation des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit dieser Klausel gründet sich im Wesentlichen auf ein Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien in diesem Punkt; da nach dem Inhalt des Servicevertrags eine Kündigung jeweils nur zum Ablauf eines Kalendermonats zulässig sei, könne sich die Zeitspanne bis zum Ende des Vertragsverhältnisses letztlich auf beinahe vier Monate verlängern. Außerdem wird dadurch ein Vertragswechsel erschwert, weil aus der beanstandeten Klausel selbst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten im Regelfall eine Vorlaufzeit von (weiteren) drei bis vier Monaten resultiere, bis der Verbraucher den Anbieter wechseln könne.

Die Angemessenheit einer Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. Eine sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich etwa aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, aufgrund des Umfangs seiner Investitionen und des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos, für längere Zeit klare Verhältnisse zu schaffen.

Wenn ein Verbraucher-Kunde auf ein - im Regelfall nur für kurze Zeit als "Aktion" angepriesenes - Angebot eines Konkurrenzunternehmens reagieren und den Mobilfunkanbieter wechseln möchte, so hat er ein erhebliches Interesse an einer möglichst kurzen Kündigungsfrist. Muss er nämlich im Ergebnis bis zu vier Monate hindurch weiterhin den Vertrag erfüllen, so kann er das günstige Angebot des Konkurrenzunternehmens nur dadurch nützen, dass er für diesen Zeitraum zwei Vertragsverhältnisse gleichzeitig führt.

Zulässige Klauseln:

(1) "SixBack Bonus: für jede volle Minute eines eingehenden Gesprächs aus einem anderen österreichischen Mobilnetz gibt es 6 Cent Gesprächsguthaben! Keine Barablöse oder Auszahlung möglich." (Klausel aus dem ursprünglichen Servicevertrag)

Die Klausel fällt in den Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Gesprächen aus Fremdnetzen ein Guthaben zu erwerben, ist kein Teil dieser Hauptleistung, weil der Kunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen muss.

Durch diese Form der Gewährung von Guthaben bekommen Kunden kostenlos eine Vergünstigung von Rechnungsgutschriften, die - im Unterschied zum sogenannten "Pre-paid-Bereich" - von einer Vorleistung des Kunden unabhängig sind. Ein so erworbenes Guthaben begrenzt die Beklagte durch die beanstandete Klausel von vornherein mit der Vertragslaufzeit und schließt damit transparent (ohne Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG) dessen Barauszahlung in jedem Fall aus.

Der Kläger argumentierte, dass den Kunden durch den Verlust dieses Guthabens bei Vertragsänderung des Telekommunikationsunternehmens kein "kostenloses" außerordentliches Kündigungsrecht iSd § 25 Abs 3 TKG zustünde.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht:
Der Verbraucher-Kunde, der sich aufgrund einer vom Betreiber angekündigten Vertragsänderung zur Kündigung des Vertrags gemäß § 25 Abs 3 TKG entschließt, verliert letztlich (nur) ein Guthaben, das - im Unterschied zum Guthaben aus Wertgutscheinen (1 Ob 222/15a), aus einer "Kilometerbank" (4 Ob 202/15g) oder aus Wertkarten-Ladevorgängen (9 Ob 40/06g) - nicht aus einer Vorauszahlung resultiert, sondern allein aus einer von der Beklagten gewährten besonderen Vergünstigung für ein bestimmtes Verhalten (Entgegennahme bestimmter Telefongespräche).

Sofern das Vertragsverhältnis endet, bevor die gesamte Gutschrift auf diese Weise verbraucht ist, erhält er für den verbleibenden "Rest" keine Auszahlung. Dieser Rest (ebenso wie die gesamte Gutschrift) resultiert aber, nicht aus einer finanziellen Vorleistung des Teilnehmers, sondern allein aus der von der Beklagten an ein bestimmtes Verhalten dieses Teilnehmers geknüpften Vergünstigung. Ein Verstoß gegen die Kündigungsmöglichkeit nach § 25 Abs 3 TKG ist insofern nicht erkennbar, weil "Kosten" durch die Vertragsbeendigung für den Kunden nicht entstehen. Es wird lediglich die Möglichkeit, dieses spezielle Guthaben zu verbrauchen, mit der Vertragslaufzeit beschränkt.
Ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB liegt daher nicht vor; Verbraucher-Kunden werden durch die Klausel nicht gröblich benachteiligt. Ein Kunde rechnet üblicherweise nicht damit rechnet, dass er für die ihm vom Anbieter zur Verfügung gestellten Mobilfunkleistungen beim Vertragsende ohne eine entsprechende Vorauszahlung ein Entgelt ausbezahlt erhält.

(4) "Wertsicherung:
Fixe monatliche Entgelte (z. B. Grundgebühr, Mindestumsatz) sind ab sofort wertgesichert.
Eine Änderung des (Kalender-) Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex ('Jahres-VPI') der Statistik Austria wirkt sich auf das monatliche Grundentgelt folgendermaßen aus:
- *** ist berechtigt, Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen.
- *** ist verpflichtet, Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und die Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren.
- Kunden werden über solche Änderungen in schriftlicher Form (zB über Rechnungsaufdruck) im Vormonat der Änderung informiert.
- Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens in dem auf den Vertragsabschluss folgenden Jahr.
- Entgelterhöhung: 1. April bis 31. Dezember, Entgeltreduktion: immer am 1. April.
"
Diese Klausel war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.


Klagsvertreter: RA Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
OGH 24.5.2017, 9 Ob 14/17z



Anmerkung zu Klausel 3:
§ 25d TKG, der bei Verbrauchergeschäften eine Kündigungsfrist des Verbrauchers von einem Monat vorsieht, war hier noch nicht anwendbar (erst am 26.2.2016 in Kraft getreten, sohin nach Abschluss der oben gegenständlichen Verträge).

Das Urteil im Volltext.

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