Der OGH verwarf die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Verjährung des Anspruchs auf zuviel bezahlte Zinsen beginne bereits bei jeder einzelnen Ratenzahlung.
Weiters verwarf der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass überhaupt von einem unschlüssigen Klagebegehren ausgegangen war. Vielmehr wurde konkret vorgebracht, die beklagte Bank hätte richtigerweise unter Berücksichtigung der Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus eine nach objektiven Kriterien angemessen Zinsanpassung vornehmen müssen, wobei ein Mittelwert aus SMR und EURIBOR/VIBOR heranzuziehen wäre. Weiters wurde die Nachrechnung des Kredites vorgelegt, aus der exakt der jeweils nach Ansicht der klagenden Partei anzuwendende Zinssatz ersichtlich war. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Berechnung ausdrücklich zum eigenen Vorbringen erhoben werden hätten müssen, hätte das Berufungsgericht der klagenden Partei hierzu Gelegenheit geben müssen.
Das Verfahren ist somit nunmehr in erster Instanz fortzusetzen.
OGH 9.11.2005, 1 Ob 162/05p
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf