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10.000,00 Euro-Gewinnspiel der Firma Gratems ist eine aggressive Geschäftspraktik

OLG Wien untersagt Gewinnzusendung des slowakischen Unternehmens.

Immer noch werden tausende Verbraucher durch verschiedenste Gewinnzusendungen, die den österreichischen Markt überschwemmen, belästigt. Im hier vorliegenden Fall operierte die slowakische Firma Gratems s.r.o. mit nachfolgenden Formulierungen, die sie an namentlich angesprochene Verbraucherinnen im Sommer 2011 in Österreich massenweise versandt hatte:

"10.000,00 Euro-Gewinnspiel Jackpot-Bargeldregen"

"Sie haben beim "Jackpot-Gewinnspiel - 10.000,00 EURO-BARGELD" gewonnen. Herzlichen Glückwunsch, Frau ... !

In den Briefen wurde weiters behauptet, dass ein Außendienstmitarbeiter die namentlich angeführte Verbraucherin bereits habe besuchen wollen, um sie mit ihrem Gewinn zu überraschen. Dabei habe er sie leider nicht angetroffen, weshalb sie nun schriftlich über ihren Gewinn informiert werde. 

Dem Schreiben war eine Antwortkarte angeschlossen, die die Konsumentin zur Teilnahme an einer Ausflugsfahrt in die Region Neusieder See an eine Postfachadresse der Buchungszentrale Gratems S.R.O. abschicken konnte, um den persönlich auszahlbaren Gewinn (in bar oder per Scheck) entgegen nehmen zu können. Wer sich dann für die Ausflugsfahrt angemeldet hatte, wurde zu einer Verkaufsveranstaltung für Reisen und Magentfeldmatten gebracht. Der angekündigte 10.000,00 Euro Bargeldpreis wurde - wie zu vermuten - nicht ausgezahlt.

Der Verein für Konsumentenformation (VKI) ging - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen diese irreführenden Methoden mit Unterlassungsklage vor. 

Gratems behauptete in der Klagebeantwortung zunächst, die Gewinnzusendungen nicht verschickt zu haben (u.a. sei das Postfach nur angemietet worden, sei eine bloße Rücklaufadresse gewesen) und zog es dann vor, bei der vorbereitenden Tagsatzung gar nicht mehr zu erscheinen. 

Das OLG Wien fand klare Worte und bestätigte das völlig zu Recht klagsstattgebende Versäumungsurteil des Erstgerichts. Diese Art der Gewinnzusendung ist unzulässig und erfüllt sogar den Tatbestand der aggressiven Geschäftspraktik nach § 1a Abs 3 UWG iVm Z 31 lit a des Anhangs zum UWG. Der Text der Gewinnzusendung erwecke selbstverständlich den Eindruck, dass die Adressatin 10.000,-- Euro gewonnen habe. Dass es in Wirklichkeit keinen Gewinn bei der Werbefahrt gab, bestritt die Beklagte nicht einmal.

Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte noch ein Rechtsmittel ergreifen wird. Die ordentliche Revision ist jedenfalls nicht zulässig.

OLG Wien 29.11.2012, 4 R 282/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
 

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