Bereits mit der Klagebeantwortung hat der Verein die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit von 7 der 13 beanstandeten Klausel anerkannt. Im Verfahren erster Instanz vor dem Landesgericht Linz wurde mit Urteil vom 27.3.2013 auch die Gesetzwidrigkeit der restlichen 6 Klauseln festgestellt. Das Urteil bringt für die gesamte Branche der Vermittlungsagenturen eine deutliche Klarstellung für die Ausgestaltung von Verträgen im Sinne des Verbraucherschutzes.
Vermittlungsvertrag zwischen Agentur und betreuungsbedürftiger Person
- Klauseln die die Vermittlung einer Betreuungsperson nur bei vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen regeln sind intransparent und gröblich benachteiligend.
Kündigungsfristen von mehr als zwei Wochen sind gröblich benachteiligend. - Bestimmt Kündigungsgründe wie zB. Kündigung bei tätlichen Angriffen der zu betreuuenden Person oder Verletzung der Intimsphäre der Betreuungsperson sind gröblich benachteiligend bzw. intransparent.
Ein Verbot über das Mitspracherecht der Kunden über die Bezahlmodalitäten der Agentur an die Betreuungspersonen stellt einen unzulässigen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen der Personenbetreuerin und der zu betreuenden Person dar und ist nicht zulässig. - Ein Haftungsausschluß des Vereins für das Verhalten der Betreuungskraft, sowie der Ausschluß der Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb einer bestimmten Frist ist unzulässig.
Die uneingeschränkte Verschwiegenheitsverpflichtung der betreuungsbedüftigen Personen ist sowohl überraschend als auch gröblich benachteiligend, da es bei Beschwerdefällen nicht einmal möglich wäre sich an öffentliche Institutionen oder Verbraucherschutzorganisationen zu wenden. - Ein Beschäftigungsverbot der Betreuungskräfte von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ist gröblich benachteiligend, da es sich bei betreungsbedürftigen Personen um eine besonders schutzwürdige Personengruppe handelt. Ausserdem wäre eine Weiterbeschäftigung gemäß der beanstandeten Klausel auch dann verboten, wenn die Vermittlungsagentur ihre Leistung mangelhaft erbringt oder den Betrieb einstellt.
Vermittlungsvertrag Agentur - Betreuungsperson
- Eine umfassende Verschwiegenheitsklausel, die der Betreuungskraft verbietet gegenüber den betreuten Personen oder deren Angehörigen Informationen über die Bezahlung oder Vereinsgeheimnisse preiszugeben ist zu weitgehend und daher sittenwidrig und gröblich benachteiligend.
- Ein Verbot für die Betreuungskraft keine Dienstleistungen ausserhalb des Vertrages zu leisten, ist ebenfalls sittenwidrig und gröblich benachteiligend. Die beanstandete Klausel war weder zeitlich noch inhaltlich in irgendeiner Weise beschränkt.
- Ebenso unzulässig befand das Gericht eine Klausel die untersagte, dass nach Ablauf des Vertrages innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten keine Pflege- bzw. Betreuungstätigkeiten bei den Familien, die durch den Verein vermittelt wurden.
- Eine Klausel, die eine Konventionalstrafe für vorstehende unzulässig vereinbarte Pflichten der Personenbetreuerin vorsieht, ist ebenso nicht zulässig, auch weil sie einen unzulässigen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen Personenbetreuerin und der zu betreuenden Person darstellt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 27.3.2013, 1 Cg 1/13g
Volltextservice
Klagevertreter: Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien