Der OGH untersagt der BAWAG PSK Leasing AG die Verwendung von 14 Klauseln ihrer AGB.
In diesem Urteil trifft der OGH auch wichtige Aussagen zum Thema Wiederholungsgefahr:
Wurde ein Abmahnverfahren gegen den Verwender gesetzwidriger AGB-Klauseln eingeleitet, und gibt dieser eine Unterlassungserklärung unter Beifügung neu formulierter Ersatzklauseln ab, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und die Führung eines Verbandsverfahrens unumgänglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Ersatzklauseln rechtmäßig oder mit den inkriminierten Klauseln sinngleich und daher gesetzwidrig sind.
Der VKI und mit ihm die Gerichte wären sonst zur Prüfung und Genehmigung von immer neuen Ersatzklauseln gezwungen. Gerade das würde aber dem Zweck des Abmahnverfahrens zuwiderlaufen. Es soll nämlich eine für Unternehmer und klagsberechtigte Einrichtungen kostengünstige und einfache Lösung sein, rechtswidrige Klauseln aus den AGB der Verwender zu filtern. Gibt ein Unternehmer eine strafbewehrte uneingeschränkte Unterlassungserklärung ab, fällt die Wiederholungsgefahr weg und ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich.